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Manchmal kommt es auf die Worte an ...


18.07.2012 18:47 - Gestartet von Kai Petzke
Ein Vertrag mit 1 € monatlicher Grundgebühr, die bei einer durchschnittlichen Nutzung von mind. 2 € monatlich erlassen wird, ist mit ziemlicher Sicherheit gerichtsfest. Vorausgesetzt, diese Grundgebühr wird auch bei den Vertragsbedingungen klar genannt und nicht irgendwo im Kleingeruckten versteckt.

Allerdings gibt es auch etliche hoch subventionierte MD-Verträge mit wesentlich höheren Nichtnutzungsgebühren, die schon bei einer einzelnen Gesprächsminute erlassen werden. Hier wäre wahrscheinlich auch die Variante, diese NN-Gebühr der Grundgebühr zuzuschlagen und einen entsprechenden GG-Rabatt bei Nutzung einzuräumen, vor Gericht anfechtbar.


Kai
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[1] Redoute antwortet auf Kai Petzke
19.07.2012 09:49
Benutzer Kai Petzke schrieb:
Ein Vertrag mit 1 € monatlicher Grundgebühr, die bei einer durchschnittlichen Nutzung von mind. 2 € monatlich erlassen wird, ist mit ziemlicher Sicherheit gerichtsfest.

Ich finde das auch durchaus fair:
- Dem steht ggf. die Leistung gegenüber, ständig im Netz eingebucht zu sein und erreichbar zu sein.
- Es schützt vor Deaktivierung der Karte wegen Nichtnutzung, was ärgerlich wäre.
Wir sind seit etlichen Jahren mit drei Handys bei Callmobile (anfangs Easymobile). Meine Frau kommt selten auf die zwei Euro/Monat, und es ist OK so. :-)

Vorausgesetzt, diese Grundgebühr wird auch bei den Vertragsbedingungen klar genannt und nicht irgendwo im Kleingeruckten versteckt.

Das ist die saubere Lösung. Wenn ich mich nicht irre, wurde der Callmobile-Tarif als "ohne Grundgebühr/ohne Mindestumsatz" beworben. Bei Vertragsabschluss sollte man die Gebühr aber gesehen haben, so sehr versteckt war die Angabe AFAIR nicht.

Redoute
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[2] fab antwortet auf Kai Petzke
19.07.2012 17:58

3x geändert, zuletzt am 19.07.2012 21:05
Benutzer Kai Petzke schrieb:
>...
Hier wäre wahrscheinlich auch die Variante, diese NN-Gebühr der Grundgebühr zuzuschlagen und einen entsprechenden GG-Rabatt bei Nutzung einzuräumen, vor Gericht anfechtbar.

Und genau das ist nun die Reaktion auf das Urteil, man nennt es jetzt "Aktivitätsbonus", der nur bei Nutzung zur Ausschüttung kommt:
http://handyshop.talkline.de/tarife/telekom/talkline-clever-flex-plus-telekom-9716.htm

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[2.1] Kai Petzke antwortet auf fab
19.07.2012 21:46
Benutzer fab schrieb:
Benutzer Kai Petzke schrieb: >...
Hier wäre wahrscheinlich auch die Variante, diese NN-Gebühr der Grundgebühr zuzuschlagen und einen entsprechenden GG-Rabatt bei Nutzung einzuräumen, vor Gericht anfechtbar.

Und genau das ist nun die Reaktion auf das Urteil, man nennt es jetzt "Aktivitätsbonus", der nur bei Nutzung zur Ausschüttung kommt:
http://handyshop.talkline.de/tarife/telekom/talkline-clever-flex-plus-telekom-9716.htm

Die Darstellung auf der genannten Talkline-Seite ist m.E. extrem zweideutig und wettbewerbswidrig, und NICHT so, wie ich es als mögliche neue korrekte Darstellungsmöglichkeit formuliert hatte. Denn aus der Formulierung dort kann man wirklich rauslesen, dass man 9,95 Euro GG im 1. Jahr hat und dazu nochmal 5 € Aktivitätsbonus als Rabatt bekommt. So hat es wohl Talkline nicht gemeint.


Kai
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[2.1.1] fab antwortet auf Kai Petzke
19.07.2012 23:28
Benutzer Kai Petzke schrieb:
Benutzer fab schrieb:
Benutzer Kai Petzke schrieb: >...
Hier wäre wahrscheinlich auch die Variante, diese NN-Gebühr der Grundgebühr zuzuschlagen und einen entsprechenden GG-Rabatt bei Nutzung einzuräumen, vor Gericht anfechtbar.

Und genau das ist nun die Reaktion auf das Urteil, man nennt es jetzt "Aktivitätsbonus", der nur bei Nutzung zur Ausschüttung kommt:
http://handyshop.talkline.de/tarife/telekom/talkline-clever-flex-plus-telekom-9716.htm

Die Darstellung auf der genannten Talkline-Seite ist m.E. extrem zweideutig und wettbewerbswidrig, und NICHT so, wie ich es als mögliche neue korrekte Darstellungsmöglichkeit formuliert hatte. Denn aus der Formulierung dort kann man wirklich rauslesen, dass man 9,95 Euro GG im 1. Jahr hat und dazu nochmal 5 € Aktivitätsbonus als Rabatt bekommt. So hat es wohl Talkline nicht gemeint.


"Sie erhalten einen Aktivitätsbonus von 5€, wenn Sie mindestens einmal im Monat einen Anruf tätigen oder eine SMS versenden, somit kommen Sie auf 9,95€ bzw. 14,95€"

Also ich lese daraus, daß ich diesen Betrag nur erreiche ("somit"), wenn Aktivität. Wenn nicht zahle ich ganz regulär 14,95 im ersten Jahr bzw. 19,95 im zweiten. Unterm Strich also der status quo.

Das ist doch genau die *anfechtbare* Variante, die Du oben dargestellt hattest, oder? :)

fab
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[2.1.1.1] Kai Petzke antwortet auf fab
03.08.2012 15:27
Benutzer fab schrieb:

"Sie erhalten einen Aktivitätsbonus von 5€, wenn Sie mindestens einmal im Monat einen Anruf tätigen oder eine SMS versenden, somit kommen Sie auf 9,95€ bzw. 14,95€"

(Sorry für die langsame Antwort, ist aber m.E. recht wichtig):

Auf derselben Seite steht aber auch: "Grundgebühr/Paketpreis
im 1.-12. Monat *1 9,95 €/Monat"

Und hinter der Fußnote *1 steht nichts davon, dass die Grundgebühr eigentlich 5 Euro höher ist.

Ergo gilt:
* Grundgebühr von 9,95 €/Monat
* Aktivitätsbonus von 5 €/Monat
* Monatliche Kosten inklusive Aktivitätsbonus: 9,95 €/Monat

Das ist in sich widersprüchlich. Nach AGB-Gesetz darf der Verbraucher dann zu seinen Gunsten diejenigen Klauseln streichen, die den Widerspruch verursachen (siehe §305c Abs. (2) BGB). Im rechtlichen Sinne ist also der Nachsatz: "somit kommen Sie auf 9,95€ bzw. 14,95€" einfach zu ignorieren. Der Rest ist ja in sich widerspruchsfrei.

Korrekt nach Urteil wäre die Nennung einer GG von 14,95 €/Monat, und die
Angabe von 5 € Aktivitätsbonus. Gerne dürfen in der Tabelle auch zwei Zeilen stehen: Grundgebühr ohne Aktiviätsbonus und GG nach Abzug des Aktivitätsbonus.

Bei der Anschlussgebühr ist die Darstellung schon korrekt; da stehen 29,90 € in der Tabelle, und der Hinweis, dass man sich diese per SMS zurückholen kann. Nur bei der


Kai