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Also gilt das Veröffentlichungs-Verbot nur bei YouTube


13.10.2014 11:30 - Gestartet von IMHO
Also haben die Ansbacher Richter in der Praxis doch nur die Veröffentlichung "just-for-Fun" bei YouTube gegen die Privatsphäre der dargestellten Personen abgewogen.
Mehr kann ich den ganzen Vorgängen nicht verlässlich entnehmen. Eine unbemerkte Überwachung zur Beweis-Sicherung ist doch nur eine hypothetische Grauzone. Solange das Überwachungsband nicht auftaucht gibt es keinen Richter.

Wenn es als Beweismittel auftaucht wird es gerne genommen. Spaßig wird es erst, wenn die Räuber gegen die Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte klagen. Dann wird es einen interessanten rechtlich-sprachlichen Klimmzug geben.
Vielleicht so wie seiner Zeit beim §208: Rechtlich nicht erlaubt aber geduldet mit Ankündigung.

Es wäre schön, wenn mal ein Jura-Fachmann was dazu sagen könnte.
Die Grammatik von Juristen und die Logik von Telekommunikationstechnikern ist doch arg unterschiedlich. Man nehme nur Art.10GG: "[1]... Fernmeldegeheimnis ... unverletzlich ... [2] ... Beschränkungen ... dürfen ... angeordnet werden ..."

Kein Nicht-Jurist kommt auf die Idee zwei Sätze mit derartigem Widerspruchscharakter hintereinander zu schreiben, ohne sich zu schämen. Kein technisch versierter Teltarif-Leser verwendet Grammatik in dieser Art. Für Juristen ist es die Hauptleitlinie, die im nächsten Satz von der erläuternden Ausnahme gefolgt wird.
Und solange der Gesamtsinn als "eigentlich unverletztlich aber es gibt präzisierte Ausnahmen" erfüllbar ist, kriegen die keinen Kurzschluss in ihrem Hirn.

Nur ich (der Esel zuerst) und manch andere Laien kriegen immer wieder Bauchweh, wenn sie Juristische Fachsprache lesen (müssen).