Oberlandesgericht akzeptiert Dashcam-Videos als Beweismittel
Oberlandesgericht Stuttgart akzeptiert Auto-Videos als Beweismittel
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Es gibt ein neues Urteil bei den umstrittenen Dashcams: Das Oberlandesgericht Stuttgart hat
entschieden, das Aufnahmen aus einer solchen Auto-Kamera unter bestimmten Umständen als
Beweismittel herangezogen werden können. In einem Bußgeldverfahren sei es in schwerwiegenden
Fällen grundsätzlich zulässig, auf solche Aufnahmen anderer
Verkehrsteilnehmer zurückzugreifen, heißt es in einem heute
Oberlandesgericht Stuttgart akzeptiert Auto-Videos als Beweismittel
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veröffentlichten Beschluss. Angaben des Gerichts zufolge handelt es
sich dabei bundesweit um die erste obergerichtliche Entscheidung zu
dieser umstrittenen Frage.
Im konkreten Fall hatte das Amtsgericht Reutlingen gegen einen Verkehrsrowdy eine Geldbuße von 200 Euro verhängt, weil er über eine rote Ampel gefahren war. Die Tat konnte das Gericht nur aufgrund eines Videos beweisen, das ein anderer Verkehrsteilnehmer zunächst anlasslos mit einer Dashcam aufgenommen hatte. Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil bestätigt und die Rechtsbeschwerde des Betroffenen verworfen.
Verwertbarkeit im Einzelfall betrachten
Dabei hat der Senat offen gelassen, ob bzw. unter welchen Umständen die Nutzung einer Dashcam durch einen Verkehrsteilnehmer gegen § 6b des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verstößt, der die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen nur in engen Grenzen zulässt. Allerdings erfolgt aus einem (möglichen) Verstoß gegen diese Vorschrift nicht zwingend eine Unverwertbarkeit der Videoaufnahme - über die Verwertbarkeit wird im Einzelfall unter Abwägung der widerstreitenden Interessen entschieden, wie es auch hier der Fall war.
Aus Rechtsgründen sei nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht im vorliegenden Fall kein Beweisverwertungsverbot angenommen habe, befand das Oberandesgericht. Zwar griffen Videoaufnahmen von Verkehrsvorgängen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ein, die Intensität und Reichweite des Eingriffs sei im konkreten Fall jedoch gering. Insbesondere betreffe ein Video, das lediglich Verkehrsvorgänge dokumentiere und mittelbar die Identifizierung des Betroffenen über das Kennzeichen seines Fahrzeugs ermögliche, nicht den Kernbereich seiner privaten Lebensgestaltung oder seine engere Privat- oder gar Intimsphäre. Im Rahmen der Abwägung seien zudem die hohe Bedeutung der Verfolgung schwerer Verkehrsverstöße für die Sicherheit des Straßenverkehrs und das Gewicht des Verstoßes im Einzelfall zu berücksichtigen.