Lahmes Netz: Sonderkündigung auch nach Preis-Minderung
Lahmes Internet: Urteil zur Auslegung der Telekom
Bild: Deutsche Telekom
Wer als Internet-Kunde nicht die versprochene Geschwindigkeit geliefert bekommt, steht seit einiger Zeit nicht mehr im Regen. In unserem Ratgeber zum Verhalten bei einem zu langsamen Internet-Anschluss haben wir die Rechtslage und das Prozedere erläutert.
Der Kunde kann bei einer zu langsamen Surfgeschwindigkeit den Preis mindern oder den Vertrag außerordentlich kündigen. Doch schließen diese beiden Reaktionsmöglichkeiten einander aus? Darüber gab es offenbar Streit mit der Telekom.
Die Behauptung der Telekom
Lahmes Internet: Urteil zur Auslegung der Telekom
Bild: Deutsche Telekom
Laut einer Mitteilung des vzbv hatte sich ein Kunde bei der Telekom darüber beschwert, dass die Geschwindigkeit seines Anschlusses niedriger war als vereinbart und gleichzeitig um eine Preissenkung gebeten. Die Telekom hatte ihm daraufhin die Senkung des monatlichen Grundpreises bestätigt und mitgeteilt: "Mit der Minderung entfällt ein Sonderkündigungsrecht für den Vertrag." Diese Aussage klingt so, als ob Verbraucher auch dann noch an den Vertrag gebunden sein sollen, wenn die Übertragungsrate dauerhaft hinter der zugesagten Leistung zurückbleibt. Laut Aussage der Telekom sollte das Sonderkündigungsrecht also angeblich entfallen.
Nach einem Hinweis des Teams Marktbeobachtung Digitales reichte der vzbv Klage ein. Das LG Köln fällte am 4. Mai ein Urteil (Az. 33 O 315/22), das noch nicht rechtskräftig ist. In dem Urteil stellte das Gericht klar: Die Telekom stellte die Rechtslage falsch und damit irreführend dar. Verbraucher haben nach einer Preisreduzierung immer noch die Möglichkeit, bei anhaltend schlechten Leistungen fristlos zu kündigen. Laut einer Verbandssprecherin dürfen die Anbieter dieses Recht nicht ausschließen.
Die Begründung des Gerichts
Das Gericht urteilte: Ist die Internetgeschwindigkeit zu langsam, dürfen Kunden nach dem Telekommunikationsgesetz das Vertragsentgelt mindern oder außerordentlich kündigen. Das Sonderkündigungsrecht steht ihnen auch nach einer Minderung zu. Das ergebe sich aus dem Zweck des Gesetzes, Verbraucher in die Lage zu versetzen, sich besser gegen Schlechtleistungen ihres Internetanbieters zur Wehr zu setzen. Eine verringerte Datenübertragungsrate wird aufgrund einer Preisminderung nicht zur vertragsgemäßen Leistung.
In einem Punkt unterlag der vzbv allerdings in dem Klageverfahren: Die Angabe der Telekom über den Wegfall des Sonderkündigungsrechts stellt keine überprüfbare Vertragsbedingung dar, urteilte das Landgericht. Beide Parteien haben darum gegen das Urteil Berufung beim OLG Köln eingelegt.
Nach langjähriger Diskussion gibt es in Deutschland nun ein gesetzlich verbrieftes Recht auf einen schnellen Internet-Anschluss. Fehlt dieser, verpflichtet die BNetzA einen Provider zur Bereitstellung. So fordern Sie Ihr Recht auf Internet ein.