Urteil

Umlegen des Handys im Auto - Bußgeld rechtens?

Geräte während der Fahrt benutzen? Das ist Auto­fah­rerinnen und Auto­fah­rern verboten, auch das Tele­fonieren ohne Frei­sprech­anlage. Doch was ist, wenn man das Handy beim Frei­spre­chen umlegt?
Von dpa /

Urteil zum Handy am Steuer Urteil zum Handy am Steuer
Bild: picture alliance/dpa | Melissa Erichsen
Wer sein Handy während eines Tele­fonats über die Frei­sprech­anlage nur aufnimmt, um es etwa woan­ders hinzu­legen, begeht am Steuer eines Autos keinen soge­nannten Handy­ver­stoß. Unter­sagt sei ledig­lich das Benutzen des Geräts. Das geht aus einem Beschluss des Ober­lan­des­gerichts (OLG) Karls­ruhe hervor, über den der ADAC berichtet (Az: 1 ORbs 33 Ss 151/23).

In dem Fall war ein Mann von der Polizei beob­achtet worden, wie er während der Fahrt am Steuer ein Handy hielt und sprach. Die Beamten stoppten den Fahrer und warfen ihm einen Handy­ver­stoß vor. Doch genau das bestritt dieser.

Bußgeld­bescheid trotz Erklä­rung

Seine Erklä­rung: Er habe über eine Frei­sprech­ein­rich­tung tele­foniert, die per Blue­tooth mit dem Handy verbunden war. Das Gerät hätte er nur umge­legt, damit es sicherer liegt. Eine Kommu­nika­tions­funk­tion des Handys habe er nicht genutzt. Dennoch erhielt der Mann einen Bußgeld­bescheid, gegen den er Einspruch einlegte.

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Vor dem Amts­gericht (AG) hatte er dann aber keinen Erfolg. Diesem reichten die Mund­bewe­gungen im Zusam­men­hang mit dem Gerät in den Händen als Nach­weis für einen Handy­ver­stoß. Der Mann wurde zu einer Geld­buße in Höhe von 250 Euro verur­teilt. Dagegen legte er Rechts­beschwerde ein.

Amts­gericht-Urteil wurde aufge­hoben

Mit Erfolg: Das OLG hob das AG-Urteil per Beschluss auf. Ein Handy­ver­stoß liegt nicht vor, wenn ein Fahrer das Telefon während eines Gesprächs über eine Blue­tooth-Frei­sprech­ein­rich­tung nur in die Hand nimmt, um es umzu­legen, so die Kammer. Unter­sagt sei ledig­lich das Benutzen des Gerätes.

Weitere sinn­gemäße Argu­men­tation des OLG: Wäre gewollt gewesen, dass die Hände stets von fahr­fremden Tätig­keiten fern­blieben, wäre nicht nach­voll­ziehbar, warum ein Verstoß nur bei elek­tro­nischen Geräten gelten sollte. Ein Verstoß sei demnach nur dann gegeben, wenn eine konkrete Kombi­nation aus Halten und Nutzen während der Fahrt nach­gewiesen werden könne.

Es gibt ein Aber

Aus dem Schneider ist der Kläger mit dem OLG-Beschluss aller­dings noch nicht. Denn das OLG verwies den Fall zurück ans Amts­gericht, mit folgender Begrün­dung: Es sei "nicht auszu­schließen, dass in einer neuen Haupt­ver­hand­lung Fest­stel­lungen getroffen werden können, die eine rechts­feh­ler­freie Verur­tei­lung des Betrof­fenen tragen".

Das Amts­gericht habe zu prüfen, ob der Mann sein Handy tatsäch­lich nur habe umlegen wollen. Hinweise darauf ergäben sich schon aus der Art und Weise, wie und wie lange das Gerät gehalten wurde, so das OLG. Ein Nutzungs­zusam­men­hang bestehe übri­gens auch dann schon, wenn durch das Umlegen des Handys das störungs­freie Weiter­führen des Gesprächs über die Frei­sprech­ein­rich­tung gewähr­leistet werden sollte.

Ein vergleich­bares Urteil hatte es bereits im Jahr 2020 gegeben.

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