Benutzer Leiter Kundenverarsche³ schrieb:
Dash-Cam im eigenen Kfz am Ende rein rechtlich nicht gar anders behandelt werden kann, wie das anbringenen einer Überwachungskamera auf eigenem Grund und Boden. Abgesehen von
Richtig. Nur darf man mit Überwachungskameras auf eigenem Grund und Boden auch nur den eigenen Grund und Boden überwachen, nicht den öffentlichen Gehweg oder die öffentliche Straße davor und auch nicht das Nachbargrundstück. Mit der Dashcam nach der Logik auch nur das eigene Auto, nicht jedoch die öffentliche Straße, auf der es sich bewegt, sie darf also nur nach innen oder auf die Motorhaube gerichtet sein, so das sichergestellt ist, dass nichts von der Umgebung des Autos aufgenommen wird.
Kfz ist und bleibt PRIVATRAUM! So lange der
Richtig. Aber nur das Kfz, nicht die öffentliche Straße, auf der es fährt.
Veröffentlichungstatbestand NICHT verwirklicht ist, kann einem kein dahergelaufener Feld-, Wald- und Wiesenjurist oder ein anderer Verkehrsteilnehmer die Verwendung einer Kamera im Kfz verbieten. Denn das Persönlichkeitsrecht ist nicht im geringsten tangiert. Alles Privataufnahmen für's "Album".
Richtig. Nur darf man die Aufnahmen weder Dritten zugänglich machen noch veröffentlichen. Ein Unfallgegner, der darauf zu sehen ist, könnte erfolgreich versuchen, die Aufnahmen nicht als Beweis zuzulassen, da sie ja nicht veröffentlicht werden dürfen, was sie in einem öffentlichen Prozess ja würden.