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Wirklich Wucher?


13.02.2002 18:54 - Gestartet von daid
Im Artikel heisst es:

>Bei 300 Euro pro Verbindung stellt sich aber auch die Frage, ob der Tatbestand des
>Wuchers erfüllt ist. Falls ja, braucht die Rechnung nicht bezahlt zu werden, denn der
>zugrundeliegende Vertrag ist dann nichtig. Oftmals öffnen die Dialer ja den Zugang zu
>Erotik-Sites. Hierfür 300 Euro zu verlangen, erscheint gewagt, zumal man sich
>vergleichbare Filme bei der Videothek um die Ecke für wenige Euro ausleihen kann.

Dieser Passus könnte so verstanden werden, dass schon
allein der Umstand eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegeleistung zur Nichtigkeit des Vertrages nacxh § 138 Abs. 2 BGB führt. Dem ist nicht so. Hinzukommen muss, dass der Anbieter die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche des Surfers ausnutzt. Wie leicht man sich bei Erotik-Seiten vor Gericht darauf wird berufen können, bleibe der Einschätzung eines jeden überlassen.

Natürlich gilt etwas anderes, wenn man über die anfallenden Kosten getäuscht wird.
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[1] Kai Petzke antwortet auf daid
13.02.2002 20:59
Benutzer daid schrieb:

Für Wucher:
Hinzukommen muss, dass der Anbieter die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche des Surfers ausnutzt.

Nachdem ein erfahrener Benutzer kaum 300 Euro für Pornos bezahlen wird, ist die Sache mit der Unerfahrenheit eigentlich von vornherein klar. Vermutlich wird es aber wieder Ewigkeiten dauern, bis wir hier vernünftige Gerichtsurteile haben.


Kai