Benutzer fonhouse.de schrieb:
Leider ist aus Ihrem Posting kein Zusammenhang ersichtlich.
In jedem Fall haben Sie die Möglichkeit, das Unternehmen mittels einer Fristsetzung zur Einhaltung der Vereinbahrung aufzufordern.
Sollte dieses dem nicht nachkommen, können Sie u.U. vom Vertrag zurück treten.
Ob dies auch in Ihrem Fall zutrifft hängt vom Vertrag ab.
Hallo fonhouse!
Schoen dass auch Sie dieser Meinung sind.
Hi Berni!
Entscheidend duerfte vor allem sein, dass du nach abgelaufender Fristsetzung zum Ruecktritt von allen Vertraegen, also auch dem von D2 berechtigt sein muesstest. (Vgl. die in meinem frueheren Beitrag genannte Rechtsprechung)
Ein Problem liegt allerdings darin, dass D2 sich noch an diese Rechtsansicht halten muss: Auch wenn das Urteil des AG Duesseldorf gegen D2 ergangen ist, betrifft es doch einen anderen (wenn auch vergleichbaren) Fall und ist daher nicht unmittelbar bindend. Wenn D2 sich stur stellt, wird es also weitere Prozesse geben koennen, wenn es die Rechtsabteilung von D2 unbedingt darauf ankommen lassen muechte.
Viel Erfolg
pistazienfresser