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UNMITTELBAR


16.03.2023 21:33 - Gestartet von garfield
einmal geändert am 16.03.2023 21:33
Nun kann man sich sicher darüber streiten, ob die Kündigungsmöglichkeit auf der Homepage leicht aufzufinden ist, aber die gesetzliche Vorgabe, dass die "Kündigungsschaltfläche UNMITTELBAR" dort erreichbar sein muss, ist mit dem Verstecken hinter einem weiteren Link, der erst den Kündigungslink erreichbar macht, sicher nicht erfüllt, denn man erreicht den Kündigungslink nun erst MITTELBAR NACH Anklicken eines anderen Links.
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[1] Real Emu antwortet auf garfield
19.03.2023 23:21
Benutzer garfield schrieb:
Nun kann man sich sicher darüber streiten, ob die Kündigungsmöglichkeit auf der Homepage leicht aufzufinden ist, aber die gesetzliche Vorgabe, dass die "Kündigungsschaltfläche UNMITTELBAR" dort erreichbar sein muss, ist mit dem Verstecken hinter einem weiteren Link, der erst den Kündigungslink erreichbar macht, sicher nicht erfüllt, denn man erreicht den Kündigungslink nun erst MITTELBAR NACH Anklicken eines anderen Links.

So ist es. Ein Impressum ist ein Impressum und keine Kündigungsseite. Den §312k finde ich zwar nicht optimal formuliert, aber dennoch komme ich zu der Überzeugung, dass Sky - wie manch andere Firma auch - dagegen verstößt. Wer seinen Kündigungsbutton selbst nach Hinweisen seiner Kunden (oder von Dritten) nicht gesetzeskonform macht, sondern weiterhin im Impressum versteckt, tut das ganz sicher mit voller Absicht.

Zitat §312k BGB:

(... ...) Die Kündigungsschaltfläche muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, die

1. den Verbraucher auffordert und ihm ermöglicht Angaben zu machen
a) zur Art der Kündigung sowie im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund,
b) zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit,
c) zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags,
d) zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll,
e) zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an ihn

2. eine Bestätigungsschaltfläche enthält, über deren Betätigung der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann und die gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „jetzt kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.

Zitat Ende.