Benutzer pistazienfresser schrieb:
Benutzer maetsch schrieb:
4. WIDERRUF Wenn der Händler Pech hat, erhält er innerhalb von 14 Tagen die Ware zurück. Diese ist geöffnet,
Dafue gibt es Verpackungen, die sich ohne Beschaediugung oeffnen lassen!
benutzt und hat
Gebrauchsspuren.
Dann kann er sich die Wertminderung vom Verbraucher ersetzen lassen, wenn der Haendler den Verbraucher bei Vertragsschluss ordnungsgemaess darueber belehrt hat: vgl. § 357 Abs. 3 S. 1 BGB.
Wenn er diese noch einmal als "Neu" verkaufen....
Dummerweise gibt es §357 Abs.3 S.2 BGB. Und der besagt, daß der Kunde die Ware ausprobieren darf, ohne daß dies sein Recht auf Rückgabe einschränkt.
Ausprobieren = auspacken und benutzen = keine Neuware mehr
Wenn der Händler die Ware einschweißt und versiegelt, darf der Kunde dies trotzdem öffnen und die Ware danach zurückgeben. §357 Abs.3 S.1 regelt lediglich darüber hinausgehende Beschädigungen und Wertminderungen.
5. GEWÄHRLEISTUNG Was für den Kunden toll ist, ist für den kleinen Händler eine Katastrophe - 24 Monate Gewährleistung. Da er seine Ware von einem Großhändler bezieht, der üblicherweise nur 6-12 Monate Garantie bietet, muß er im ungünstigsten Fall 18 Monate lang alle Reparaturen selbst bezahlen. Das kann teuer werden. Nur sehr wenige Großhändler (teuer) bieten 24 Monate Garantie, in manchen Branchen gar keiner. Und selbst dann: Das Ende der 24-monatigen Gewähr beim Großhändler und beim Kunden ist nicht gleichzeitig. Der Händler erhält also gegen Ende der 24 Monate eine Ware zurück, für die er selbst seit 1-2 Wochen keine Garantie mehr in Anspruch nehmen kann. Und es gibt viele Kunden, die erst im letzten Moment noch mal schnell auf ihre Gewährleistung pochen.
Dafuer gibt es § 478 BGB, den "Rueckgriff des Unternehmers": Wenn der Einzelhaendler fuer Gewaerleistung gegenueber dem Verbraucher gerade stehen muss, verlaengern sich die Fristen fuer seine Rechte gegenueber seinem Lieferanten dementsprechend (479 BGB) bis zu 5 Jahren!
Nun ja, ich lese da:
"Die Verjährung ... tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Unternehmen die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat."
gruss pistazienfresser