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Doch nichts neues!


02.11.2002 14:31 - Gestartet von factory-2-you.de
Wer sich mit dem Thema ein wenig befasst (sollte man von einem Shop Betreiber erwarten kann), der wird feststellen dass es eigentlich schon lange diese Pflichten von OnlineShop Betreibern gibt.

2 grundlegende Dinge:
OLG Frankfurt entscheidet zu Pflichtangaben im Fernabsatz. Muss der Kunde bei der Bestellung erst über Links die Anschrift des anbietenden Unternehmens ermitteln oder erfährt er nicht auf der Bestellseite, sondern erst über Link etwas näheres über das Widerrufsrecht, so reicht dies für eine 'klare und verständliche' Unterrichtung nicht aus. Der Kunde muss die Pflichtangaben des FernAG nach Ansicht des Gerichts bei Bestellungen im Internet zwangsläufig aufrufen (Beschluss vom 17.04.01 (Az. 6 W37/01).


und dann:

§ 312 c BGB Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernsabsatzverträgen:
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die in der Rechtsordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bei Lieferung an den Verbraucher, in Textform mitzuteilen.

Heißt: Der Kunde muss offensichtlich auf sein Widerrufsrecht hingewiesen werden. Nicht wie bei vielen tollen OnlineShops, die es einfach ins Kleingedruckte Schreiben und auf die Unwissenheit der Kunden spekuliert. Und nach der Bestellung muss der Kunde es NOCHMAL auf einem dauerhaften Träger erhälten (also per Mail, Brief, Papier, CD oderm wie auch immer).

Eigentlich garnicht so schwer denk ich.

Gruss

Daniel