Benutzer sushiverweigerer schrieb:
Das stimmt so nicht.
Gewerbliche Anbieter sind verpflichtet ihre Anbieterkennung direkt auf der Angebotsseite unterzubringen (Name, Adresse, Steuernummer etc.). Auch das Widerrufsrecht und die wichtigsten AGB müssen auf der Angebotsseite zu finden sein.
Du liegst vollkommen falsch. Für weitere Infos s. z.B.: http://www.heise.de/newsticker/meldung/79621
Im Sinne dieses BGH-Urteils muß der "mich"-Link auf eBay als kenntliche und eindeutige Linkbezeichnung angenommen werden.
Viele gewerbliche Anbieter schliessen Gewährleistung und Rückgaberecht aus, was rechtswidrig ist.
Das ist korrekt, aber solche Anbieter sind mir bislang selten untergekommen. Meist versuchen sie nicht, Gewährleistung auszuschließen, sondern sie verkürzen sie oder versuchen, aufgrund der Widerrufsregelungen aus dem FernAbsG, die im BGB verankerte Gewährleistung zu beschneiden.
Ich hatte z.B. mal einen Fall, wo mir ein Händler absoluten Schrott geschickt hat, der Konstruktionsfehler aufwies (keine Produktions- oder Transportschäden). Da ich als Käufer aufgrund von Konstruktionsmängeln nicht davon ausgehen konnte, daß eine Ersatzlieferung des gleichen Produkts mir einwandfreie Ware beschert hätte, habe ich auf Wandlung gem. BGB bestanden (nicht Widerruf gem. FernAbsG) und Erstattung des Warenwertes und der Transportkosten. Der Händler war dann der Meinung, er müßte die Transportkosten nicht erstatten, da ich widerrufen hätte. Man muß also ganz klar zwischen Widerruf gem. FernAbsG und Gewährleistung bzw. sonstiger Rechte gem. BGB unterscheiden und hier wollen einen viele Händler auf die Rolle nehmen.
Auch verkaufen viele Gewerbetreibende auffallend viele private Artikel über ihren gewerblichen Account, auch das ist rechtswidrig. Sobald etwas von einem gewerblichen Händler verkauft wird, gelten alle gesetzlichen Vorschriften. Viele halten sich nicht dran, da hilft dann der Anwalt weiter ;-).
Auch das ist nicht korrekt. Ein Ladeninhaber kann natürlich auch als natürliche Person handeln und unterliegt dann nicht den Pflichten, die ein gewerblicher Anbieter hat. Tut er dies aber in einem Maße, das ein normales Niveau übersteigt, handelt er nachhaltig - meist auch mit Gewinnerzielungsabsicht - und handelt damit dann auch wiederum gewerbsmäßig.
Dennoch darf ein Ladenbesitzer natürlich auch private Geschäfte machen. Um dies besser zu verdeutlichen, als was er handelt, ist es natürlich dumm, wenn er dazu seinen gewerblichen eBay-Account nimmt, da dann die Vermutung nahe liegt, daß er tatsächlich gewerblich handelt und somit auch der Gewährleistung usw. unterliegt.