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Info zu www.spacesms.ch


20.06.2006 09:47 - Gestartet von IgelchenW
Hallo Leute!

Bin zwar keine Betroffene von dieser Seite, da ich aber betroffen war von www.1sms.de, hab ich mir gestern mal die Mühe gemacht mir diese Seite www.spacesms.ch anzusehen! Und siehe da, die Lösung ist so nah!

Ich habe auf der Internetseite keine einzigen AGBs gefunden, nirgends wurde ich auf ein kostenloses ABO hingewiesen, immer nur gratis hier, gratis da und Gewinnspiel. Komisch!

Zum vergleich, bei meiner Seite www.1sms.de da gab es wenigstens die AGBs, Kundeninfos und ein kleingedruckter Text, den man erst liest, wenn man bist zum Seitenende runterscrollt.

Es ist also nie ein Vertrag zustande gekommen, weil viele Angaben fehlen laut Bürgerliches Gesetzbuch, §312 BGB und Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, die Informationspflicht!

Das bedeutet für die reingefallenen Leutchen von www.spacesms.ch folgendes:

Infos unter folgenden Internetadressen Nachzulesen:

http://www.fernabsatz-gesetz.de/Widerrufsrecht/Fernabsatzvertrag.htm

http://www.fernabsatz-gesetz.de/BGB-Informationspflichten-Verordnung.htm


§ 312 BGB

1. die Einzelheiten des Vertrags, für die dies in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmt ist, und

2. den geschäftlichen Zweck des Vertrags.

Bei Telefongesprächen muss der Unternehmer seine Identität und den gewerblichen Zweck des Vertrags bereits zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich offenlegen.

(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bei Lieferung an den Verbraucher, in Textform mitzuteilen.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Der Verbraucher muss sich in diesem Fall aber über die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers informieren können, bei der er Beanstandungen vorbringen kann.

(4) Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln und weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.

Desweiteren:

Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch

§ 1 Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen

(1) Der Unternehmer muss den Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags

mindestens informieren über:

1. seine Identität,

2. seine ladungsfähige Anschrift,

3. wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie darüber, wie der Vertrag zustande kommt,

4. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,

5. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,

6. den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile,

7. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten,

8. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,

9. das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts,

10. Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern sie über die üblichen Grundtarife, mit denen der Verbraucher rechnen muss, hinausgehen und

11. die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises.


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[1] IgelchenW antwortet auf IgelchenW
20.06.2006 09:58
Das bedeutet im Klartext dann folgendes:

www.spacesms.ch kommt den Vertragsbedingungen in keinster Weise nach und erfüllen in keinster Weise die Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Abschnitt 1: Informationspflichten bei Verbraucherverträgen!

Ich kann im ersten gucken nirgendwo lesen, daß ich ein kostenpflichtiges Abo eingehe, wie Teuer mir das Abo kommt. Nichts erfahre ich hier, außer das ich an einem Gewinnspiel teilnehmen kann und 100 gratis SMS erhalte!

Dies ist auch Vorsätzliche Täuschung falscher tatsachen und somit ist nie ein vertrag zustande gekommen!

Also schreibt denen folgendes:

zu lesen im dritten Teil hier, da schreib ich einen möglichen Briefentwurf mal!

Lg Igelchen

§ 312 d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.

(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses.

(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.

(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen

1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,

2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,

3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,

4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen oder

5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden.

(5) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 499 bis 507 ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 zusteht. Bei solchen Verträgen gilt Absatz 2 entsprechend.

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[1.1] klappehalten antwortet auf IgelchenW
20.06.2006 10:02
Moin!

In diesem Falle kann man die AGB lesen, bevor man den Aktivierungscode eingibt.
Daraus wird auch ersichtlich, daß man ein Abo eingeht, wenn man nicht fristgerecht kündigt. Fraglich ist allerdings, ob Kündigungen jemals ankommen ;-)

Grüße
kh
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[1.1.1] IgelchenW antwortet auf klappehalten
20.06.2006 10:13
wenn Du kündigt, dann mußte 96 € bezahlen! Man nennt es widerruf, um gar nichts zu bezahlen! Das heißt, lies mal genauer den Beitrag von mir was der Unterschied zwischen einer Kündigung und einem Widerruf ist!

Ich muß am Anfang sehen, worauf ich mich einlasse und nicht irgendwann mitten drin! Ist klar, daß ich es nicht testen werde, was nach der Handynummer kommt!

Und noch eine Info laut Verbraucherberatun www.vzhh.de

Zu Ihrer Information:

Zwar kann man einen wirksamen Vertrag über das Internet abschließen.Voraussetzung ist aber, dass beide Seiten deutlich zum Ausdruck bringen, was Sie eigentlich wollen.

Wer ein Gewinnspiel anbietet, kann sich nicht in einer Fußnote vorbehalten, dem Kunden in Verbindung mit der Teilnahme etwas zu verkaufen. Das gilt erst recht, wenn man nach der Gestaltung des Angebotes den Eindruck gewinnt, dass der Anbieter sich darum bemüht, solche - für den Kunden ganz wesentliche Informationen - zu verstecken.

Unabhängig davon steht den Verbrauchern beim Abschluss von Verträgen über das Internet aber grundsätzlich das Recht zu, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen Zuwiderrufen.

Ganz wichtig: Die 14-Tages-Frist beginnt nicht zu laufen, bevor der Anbieter eine Belehrung in 'Textform' erteilt hat. Daran fehlt es meist. Textform bedeutet nämlich, dass der entsprechende Text (z.B. per Brief, Fax oder Email) so in Ihre Sphäre gelangen muss, dass er vom Anbieter nicht mehr verändert werden kann.

Insbesondere der bei vielen Anbietern verbreitete Verweis auf eine Webseite reicht also nicht aus, um die Widerrufsfrist in Gang zu setzen.

Auch das Setzen eines Hakens vor „Ich akzeptiere die Teilnahmebedingungen.“ ist keine ausreichende Information, da diese meist als Teilnahmebedingungen für das Gewinnspiel angesehen werden und nicht als Geschäftsbedingungen zur Nutzung der Seiten.

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[1.1.1.1] klappehalten antwortet auf IgelchenW
20.06.2006 10:22

einmal geändert am 20.06.2006 10:24
Alles in allem ist es schon besser, man läßt die Finger von solchen windigen Sachen, denn auch ein Widerruf muß erst einmal ankommen.

Grüße
kh
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[1.1.1.1.1] IgelchenW antwortet auf klappehalten
20.06.2006 10:27
ja ist schon klar, aber es gibt eben viele Menschen, dazu muß ich mich ja auch leider zählen, lach, die halt auf die fiesen tücken hereinfallen, der Gratis SMS Schwindler!

Bei mir wars www.1sms.de

Ich hatte Glück mir schrieben sie zum Schluss nur noch das; und der Widerruf kam an wie Du lesen kannst:

Sehr geehrte Frau Igelchen
>
wir bedauern Ihren Widerruf sehr, falls Sie sich doch noch für unseren Service entscheiden, nehmen wir Sie gern wieder in unsere Kundendatenbank auf.
>
------------------------------------
>
Mit freundlichen Grüßen
>
Ihr 1sms.de Support Team
>
>
>
>
>
Top Tel Telemarketing GmbH
>
Andhauserstrasse 62-64
>
8572 Berg
>
Schweiz
>
>
>
Email: service@1sms.de
>
Telefon: 0042 3663 902 340
>
Telefax: 0042 3663 902 343
>
Die telefonische Kundenbetreuung ist von Montags bis Freitags in der Zeit von 10 - 17 Uhr erreichbar.
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[1.1.1.1.1.1] klappehalten antwortet auf IgelchenW
20.06.2006 10:36
Als ich noch klein war, da haben mir meine Eltern beigebracht, keine Geschenke von lieben Onkels anzunehmen und um Gottes Willen nicht mitzugehen. Irgendwie habe ich mir das bis heute gemerkt. Zu verschenken hat doch niemand was. Alles hat irgendeinen Zweck.

Grüße
kh
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[1.1.1.1.1.1.1] IgelchenW antwortet auf klappehalten
20.06.2006 11:08
Also hier mal echte Gratis angebote wo man wirklich kostenlos SMS senden kan:

www.mufa.de

www.newyorker.de

www.west.de

www.sms-kostenlos.de

Ja, da gibts was Gratis und es gibt noch vieles anderes an Gratis sachen. Ja es haben tatsächlich auch einige was zu verschenken. Hab mal Gratis shampoo im Briefkasten gehabt. Also, nicht immer kostet alles was, deswegen können diese Betrüger ja durchkommen, weil es ehrliche Gratis Angebote gibt und unehrliche!

Lg Igelchen
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[1.1.1.1.1.1.1.1] klappehalten antwortet auf IgelchenW
20.06.2006 12:36

einmal geändert am 20.06.2006 13:14
Also west kannst Du streichen, aber bei gmx gibt es 10 SMS im Monat.

Grüße
kh
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[1.1.2] IgelchenW antwortet auf klappehalten
20.06.2006 10:21
Lies dies mal genau, was die Verbraucherzentrale (www.vzhh.de) zu Deiner Antwort sagen würde:

Gratis“-Schwindeleien im Netz
Verbraucherzentrale warnt vor Praktiken der Firma ISAS
(Internet Services and Solutions) - A&M Schmidtlein GbR

Dutzende von Beschwerden täglich – die liefern uns Surfer, die arglos im Netz auf vermeintliche „Gratis“-Angebote hereingefallen sind. Sie bekommen Rechnungen der Firma ISAS (Internet Services and Solutions) - A&M Schmidtlein GbR für angebliche Abos. Das Unternehmen betreibt Internetseiten (z. B.

www.songtexte-heute.com, www.suchen-heute.com, www.basteln-heute.com, www.fabrikverkauf-heute.com oder www.hausaufgaben-heute.com).



Durch die verlockende „Verpackung“ in der Regel als Gratisangebot werden Verbraucher zur Nutzung der Seiten animiert. Dann wird ihnen ein Abovertrag „untergejubelt“. Denn erst im Kleingedruckten (am unteren Rand der Seiten nach einem Scrollen erkennbar) findet der Verbraucher folgenden Hinweis: „Ihre Gratis-Testzeit verändert sich nach Ablauf des heutigen Tages (ab 24:00 Uhr) zu einem Abo zum Preis von 7 Euro inkl. Mehrwertsteuer monatlich bei einer Laufzeit von 24 Monaten mit einer jährlichen Abrechnung im Voraus, die Ihnen in Rechnung gestellt wird.“

Die zum Teil klein gedruckten Vertragsbedingungen oder die nur Mittels 'pop up' aufrufbaren „Geschäftsbedingungen“ werden leicht übersehen und nicht durchgelesen. Nach Ablauf von 14 Tagen verschickt die Firma dann Rechnungen. Die Betroffenen berichten der Verbraucherzentrale unisono, über einen Vertragsabschluss sei ihnen nichts bekannt.

Unser Tipp: Zahlen Sie die Rechnung nicht! Lassen Sie sich nicht durch Briefe von Inkassounternehmen oder Rechtsanwälten einschüchtern! Auch nicht, wenn mit dem Einsatz von Strafverfolgungsbehörden gedroht wird! Denn: Wer Geld von Ihnen will, muss nachweisen, dass Sie wissentlich und willentlich einen Vertrag abgeschlossen haben. Dass irgendjemand (vielleicht gar nicht Sie!) von Ihrem Computer aus irgendein Häkchen gesetzt hat – dafür sind Sie nicht verantwortlich.

Zwar kann man einen wirksamen Vertrag über das Internet abschliessen.

Voraussetzung ist aber, dass beide Seiten deutlich zum Ausdruck bringen, was

Sie eigentlich wollen. Wer ein Gewinnspiel anbietet, kann sich nicht in

einer Fußnote vorbehalten, dem Kunden in Verbindung mit der Teilnahme etwas

zu verkaufen. Das gilt erst recht, wenn man nach der Gestaltung des

Angebotes den Eindruck gewinnt, dass der Anbieter sich darum bemüht, solche

- für den Kunden ganz wesentliche Informationen - zu verstecken. Unabhängig

davon steht den Verbrauchern beim Abschluss von Verträgen über das Internet

aber grundsätzlich das Recht zu, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen zu

widerrufen. Ganz wichtig: Die 14-Tages-Frist beginnt nicht zu laufen, bevor

der Anbieter eine Belehrung in "Textform" erteilt hat. Daran fehlt es meist.

Textform bedeutet nämlich, dass der entsprechende Text (z.B. per Brief, Fax

oder Email) so in Ihre Sphäre gelangen muss, dass er vom Anbieter nicht mehr

verändert werden kann. Insbesondere der bei vielen Anbietern verbreitete

Verweis auf eine Webseite reicht also nicht aus, um die Widerrufsfrist in

Gang zu setzen. Es empfiehlt sich daher regelmäßig, den Vertragsschluss zu

bestreiten und "hilfsweise" zu widerrufen.



Verweigern Sie also auch dann die Zahlung, wenn Sie zwar selbst auf der Seite waren, aber nicht darüber aufgeklärt wurden, dass Sie ein Abo abschließen sollten.

Auch das Setzen eines Hakens vor „Ich akzeptiere die Teilnahmebedingungen.“ ist keine ausreichende Information, da diese meist als Teilnahmebedingungen für das Gewinnspiel angesehen werden und nicht als Geschäftsbedingungen zur Nutzung der Seiten.



Vorsorglich sollten Sie nach Erhalt der Rechnung „widerrufen“. Zwar beträgt die Widerrufsfrist nur 14 Tage, die meist bei Erhalt der Rechnung vorbei ist. Aber: Die Frist hat mangels ausreichender Belehrung noch gar nicht begonnen! Denn man findet die Widerrufsbelehrung auf den o. g. Seiten des Unternehmens Andreas & Manuel Schmidtlein GbR erst in Punkt 5 der „Teilnahmebedingungen“ versteckt.



So könnte Ihr Brief lauten: (per Einschreiben/Rückschein)

„Es ist kein Vertrag zustande gekommen. Hilfsweise erkläre ich den Widerruf, der – mangels ausreichender Belehrung – auch noch rechtzeitig ist. Hilfsweise erkläre ich die Anfechtung, weil lediglich eine Gratis-Nutzung gewollt war und kein kostenpflichtiges Abo. Ich werde keinerlei Zahlung leisten und die Polizei informieren.“



Melden Sie den Fall der Polizei. Es wäre nicht das erste Mal, dass viele Strafanzeigen dazu beigetragen haben, den Betrügern im Netz das Handwerk zu legen!



§ 119 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Dieser besagt, dass man seine "Willenserklärung", sprich die Zustimmung zum Rechtsverhältnis, anfechtet, da man nicht beabsichtigt hat, den jeweiligen Vertrag einzugehen und sich über die Konsequenzen nicht bewusst war. Eindeutiger Paragraph !

bereits gezahlte Beträge können sodann unter Berufung aus §812 BGB zurückgefordert werden.


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[1.2] RE: Info zu www.spacesms.ch Briefentwurf!
IgelchenW antwortet auf IgelchenW
20.06.2006 10:08
Unbedingt diesen Brief per Einschreiben mit Rückschein an deren Adresse senden und eine Anzeige bei der Polizei machen! Für weitere Fragen gern unter:

DeineNathalie@freenet.de


Sehr geehrte Damen und Herren,

laut Auskunft meines Rechtsanwaltest ist nie ein Vertrag zustande gekommen, da sie laut §312 BGB und Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Abschnitt 1: Informationspflichten bei Verbraucherverträgen nicht nachgekommen sind!

Hilfsweise erkläre ich den Widerruf, der – mangels ausreichender Belehrung – auch noch rechtzeitig ist. Hilfsweise erkläre ich die Anfechtung, weil lediglich eine Gratis-Nutzung gewollt war und kein kostenpflichtiges Abo. Ich werde keinerlei Zahlung leisten und die Polizei Informieren.

Zu Ihrer Information:

Zwar kann man einen wirksamen Vertrag über das Internet abschließen.Voraussetzung ist aber, dass beide Seiten deutlich zum Ausdruck bringen, was Sie eigentlich wollen.

Wer ein Gewinnspiel anbietet, kann sich nicht in einer Fußnote vorbehalten, dem Kunden in Verbindung mit der Teilnahme etwas zu verkaufen. Das gilt erst recht, wenn man nach der Gestaltung des Angebotes den Eindruck gewinnt, dass der Anbieter sich darum bemüht, solche - für den Kunden ganz wesentliche Informationen - zu verstecken.

Unabhängig davon steht den Verbrauchern beim Abschluss von Verträgen über das Internet aber grundsätzlich das Recht zu, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen Zuwiderrufen.

Ganz wichtig: Die 14-Tages-Frist beginnt nicht zu laufen, bevor der Anbieter eine Belehrung in 'Textform' erteilt hat. Daran fehlt es meist. Textform bedeutet nämlich, dass der entsprechende Text (z.B. per Brief, Fax oder Email) so in Ihre Sphäre gelangen muss, dass er vom Anbieter nicht mehr verändert werden kann.

Insbesondere der bei vielen Anbietern verbreitete Verweis auf eine Webseite reicht also nicht aus, um die Widerrufsfrist in Gang zu setzen.

Auch das Setzen eines Hakens vor „Ich akzeptiere die Teilnahmebedingungen.“ ist keine ausreichende Information, da diese meist als Teilnahmebedingungen für das Gewinnspiel angesehen werden und nicht als Geschäftsbedingungen zur Nutzung der Seiten.

Da ich die AGBs nie in Textform von Ihnen erhalten habe, ist somit der Vertrag nie zustande gekommen.

Bitte bestätigen Sie mir meinen Widerruf bis zum 30. April 2006!

Mit Freundlichen Grüßen

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[2] mingo111 antwortet auf IgelchenW
27.06.2006 01:47


Hallo!

Habe heute eine SMS erhalten in der zu lesen war, dass ich mich bei www.spacesms.ch angemeldet hätte und man schickte mir gleich einen Aktivierungscode mit!
Dann hab ich mich mal auf der Seite umgesehen und habe bemerkt, dass man eine beliebige Nummer eingeben kann!
Ich habe den Aktivierungscode natürlich nicht eingegeben!
Jetzt ist die Frage, ob ich mich damit schon bei dieser Atrabo AG
Oertigen 5
CH-6390 Engelberg
Kanton Obwalden
Schweiz

wirksam angemeldet habe oder ich zuerst diesen Aktivierungscode eingeben hätte müssen.

Sonst wäre dies ja ein Witz. Dann könnte ja jeder hier irgendwelche Handynummern eintippen und die Betroffenen hätten dann den Ärger mit dieser Atrabo AG!

Wäre nett, wenn man mir da ne Auskunft geben könnte!

gruss
mingo111

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[2.1] IgelchenW antwortet auf mingo111
27.06.2006 04:18
Also, ich bin nicht allwissend, smile, aber ich denke, daß Du noch keinen Vertrag abgeschlossen hast, es sei denn, Du hast auch ein Häckchen bei dem akzeptieren der AGBs gemacht. Merken wirst Du es aber spätestens am 15 Tag nach Deiner Tat, denn so lange warten sie, bis sie die erste Rechnung raussenden. Die Frage ist allerdings, hast Du noch mehr Daten da gelassen, oder nur die Handynummer? Sie brauchen ja eine Mailaddy zum Rechnungen versenden.

Falls Du eine Rechnung erhalten solltest, einfach den Vertrag Widerrufen. Bist Du unter 18 dann einfach von Deinen Eltern Widerrufen lassen.

Also warts ab was passiert.

Lg Igelchen
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[3] hakketschieptschiep antwortet auf IgelchenW
18.08.2006 09:14

einmal geändert am 18.08.2006 09:26
ich bin sogar auf beide anbieter zugleich reingefallen.. 1sms und spacesms ... und um weiteren ärger zu ersparen, zumal ich nicht innerh v 2 wochen widerrufen habe, musste ich dann den betrag zahlen und habe sofort gekündigt...d.h mtl ca 400 sms für 1 jahr..super..soviel schreibe ich nicht ma und schöpf ich auch sicher nie aus...grml

leider hab ich mich einschüchtern lassen was die drohungen von inkasso angeht...da ich eh schon viel ärger mit schulden habe, wollt ich nicht noch mehr ärger... bin davon ausgegangen, dass ich nur nicht richtig gelesen hatte und nach 2 wochen frist die im recht sind... hätte ich das eher gewusst...

dabei bin ich vor kurzer zeit schon fast auf die deutsche reise firma reingefallen, die mir ein clubvertrag andrehen wollten am telefon...
völlig verschlafen ging ich bei denen ran und die wollten meine kontonr angeblich zur verifizierung der kundennummer....ich leichtgläubig, gab denen die kontonr... dann hieß es, sie senden infomaterial und ich könne mir das überlegen..es kommen keine kosten auf mich zu...aber nach 2 wochen bekam ich einen brief mit der info, dass sie zum 1. 70 euro vom konto abbuchen und herzlich willkommen im club....

dann bin ich fast durchgedreht, habe ihnen eine bitterböse, aber im freundlichen ton, e-mail geschrieben.mit dem inhalt, dass nie die rede von einem vertrag war und ich nie etwas schriftlich gegeben habe.das es am telefon nur um infomaterial ging und jegliche kosten ausgeschlossen wurden...das ich den "eigentlich nicht bestehenden" vertrag sofort kündige bzw widerrufe... zudem habe ich so getan, als wenn ich eine kopie der e-mail an meinen rechtsanwalt gesendet hätte.... aber dauraufhin habe ich nie wieder was von denen gehört...und alles nur weil ich ein gewinnspiel mitgemacht hatte....tzz

lg
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[4] blume__ antwortet auf IgelchenW
07.09.2006 17:01


hi


ich einen brief von awaltbüro braun nund partner bekommen in dem steht ich hätte trotz rechnung und mahnungen nicht gezahlt ich habe nie eine rechnung oder eine mahnung bekommen was soll ich jetzt tun
da steht wenn ich nicht zahl wird eine geldendmachung bevorstehen
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[4.1] IgelchenW antwortet auf blume__
08.09.2006 15:19
Benutzer blume__ schrieb:

hi

ich einen brief von awaltbüro braun nund partner bekommen in dem steht ich hätte trotz rechnung und mahnungen nicht gezahlt ich habe nie eine rechnung oder eine mahnung bekommen was soll ich jetzt tun
da steht wenn ich nicht zahl wird eine geldendmachung bevorstehen

Dann solltest Du denen das genauso schreiben und sagen, das Du nicht bereit bist zu bezahlen und schon gar keine Kosten übernimmst.

Und vor allem sollen sie Dir dann erstmal beweisen, daß die Firma Dir eine Rechnung und eine Mahnung gesendet hat und vor allem, wann soll das gewesen sein.

Eine seriöse Firma muß nämlich alle Rechnungsausgänge und Mahnungen aufbewahren, schon allein wegen dem Finanzamt!

Schreib den anwälten, das Du diesen Sachverhalt erstmal geklärt haben möchtest, bevor sie Dir überhaupt drohen tun! Und für entstandene Kosten mit der Beauftragung der Rechtsanwälte kommst Du eh nicht auf, da sollen die sich an die Firma wenden.

Bist Du allerdings erst unter 18 dann genügt ein Schreiben Deiner Eltern, das sie nie einverstanden waren mit diesem Abovertrag und somit kein Vertrag zustande kam!

Für weitere Fragen, schreib mir unter: DeineNathalie@freenet.de

Ich bin kein Anwalt, aber kann schon einige Tips geben, denk ich mal!

Lg Igelchen