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Bussek u. Mengede nochmal


20.11.2009 09:55 - Gestartet von atreju2
3x geändert, zuletzt am 20.11.2009 10:05
Hallo liebe Leser und Leserinnen,

ein Freund hat folgende Forderung der Kanzlei Bussek und Mengede bekommen, nach einer Mahnung von nexnet:

Hauptforderung: 60 Euro
Zinsen (für 4 Wochen): + 0,30 Euro
Mahnkosten nexnet (1 Mahnung): +37,00
Anwaltsgebühr: +32,50
Auslagenpauschale: + 6,50
abzüglich Zahlung Hauptforderung: -60,00
=75,50 zu zahlende Forderung
zuzüglich 5% Zinsen über Basiszins aus 60 Euro ab 1 Tag nach Aufstellung obiger Rechnung.

Danach hat die Kanzlei Bussek u. Mengede bei meinem Freund angerufen, um "das weitere Vorgehen zu besprechen".

Die Hauptforderung wurde bereits beglichen mit der Telekomrechnung, allerdings etwa 4-5 Wochen verspätet.
Angekommen ist es offensichtlich.
Vielleicht fließen in die obige Rechnung noch Mahnkosten vom vorigen Jahr mit ein.

Meine Frage ist jetzt, ob theoretisch Mahnkosten und Anwaltsgebühren einklagbar sind, wenn die Hauptforderung bereits beglichen ist, aber unter Umständen mit "Verzug".
Und ab wann dann der Verzug gelten würde.
Wenn das 4 Wochen nach Erhalt der Telekomrechnung wäre, wären es nur ein paar Tage im obigen Fall.

Oder ob man solche Forderung wie oben einfach ignorieren kann.
Und dann andere Anbieter benutzen (hier treibt nexnet für avivo ein, die Tarife knuut, communisurf und abc...)

Mit freundlichem Gruß
atreju
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[1] the Hellion antwortet auf atreju2
05.12.2009 23:23
ist das Thema noch aktuell ?
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[1.1] atreju2 antwortet auf the Hellion
11.12.2009 15:35
Ja, es ist noch aktuell, dieselbe Aufstellung von B&M kam nochmal.

MfG
atreju2
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[1.1.1] the Hellion antwortet auf atreju2
15.12.2009 23:28
Benutzer atreju2 schrieb:
Ja, es ist noch aktuell, dieselbe Aufstellung von B&M kam nochmal.

MfG
atreju2

Solange dieser Nachweis nicht vorgelegt wird, kann die Forderung zurückgewiesen werden. Bis zum Eingang der Unterlagen mache ich gegenüber Ihrer o. a. Forderung von meinem Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) Gebrauch."
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Ergibt die technische Prüfung Mängel, die die beanstandete Entgeltermittlung beeinflußt haben könnten, wird widerleglich vermutet, daß die Verbindungsentgelte des Anbieters unrichtig ermittelt sind.

Wenn die Forderung mit einer Einrede behaftet ist, hat der Verbindungsnetzbetreiber verschiedenes zu tun. Dazu gehört auch eine technische Prüfung nach § 16 TKV. Diese kann nicht vom Verbindungsnetzbetreiber selbst vorgenommen werden, sonder muss in den allermeisten Fällen bei der Telekom in Auftrag gegeben werden. Allerdings muss das Prüfprotokoll erst auf Verlangen vorgelegt werden. Es ist der Nachweis, dass die Gebührenerfassungsgeräte und die Verbindung bis zur Schnittstelle, an der Dein Netzzugang liegt, zum Zeitpunkt der Einwahl in technisch einwandfreiem Zustand waren.

Die Anbieter sind regelmäßig gar nicht in der Lage so eine technische Prüfung durchführen zu lassen, zumal sie auf eingene Kosten dazu einen Schverständigen zu beschäftigen haben. Die Kosten für die technische Prüfung, wie es der Gesetzgeber vorsieht, übersteigen dabei die strittigen Verbindungkosten um ein Vielfaches, so dass es unwirtschaftlich ist, die Prüfung überhaupt in Auftrag zu geben. Sollte keine technische Prüfung (trotz Aufforderung des widerspruchführenden Kunden) erfolgen, besteht theoretisch keine Zahlungsverpflichtung.....

Das AG Waiblingen ( AZ 8 c 2472/04 )hatte darüber zu entscheiden, wann ein Netz-Betreiber ein technisches Prüfprotokoll nach § 16 Abs.3 TKV vorzulegen hat, wenn er die Bezahlung von Telefon-Entgelten verlangt.
Ein verspätetes Prüfprotokoll nach § 16 TKV gilt somit als nicht vorgelegt. Der Netz-Betreiber hat keinen Anspruch auf Begleichung der Telefonrechnung.

Das AG Tostedt ( AZ 3 C 399/ 05 ) hat entschieden, dass ein Telefon-Anbieter nur dann einen Vergütungsanspruch hat, wenn er auch den nach § 16 Abs.3 TKV erforderlichen Prüfbericht vorlegt.
Tut er dies nicht, so besteht kein Anspruch auf Zahlung der Entgelte.


Achtung

Da das Protokoll für die Gegenseite sehr kostenaufwendig ist wird gerne getrickst :

1. Der evtl vom Inkasso/ RA oder Telko dann lediglich vorgelegte bzw zugeschickte Einzelverbindungsnachweis ist natürlich nicht das Prüfprotokoll gem TKG § 45 i

2. Einge Telkos/Inkassobüros/RAs negieren das Erstellen des Protokolls mit dem Hinweis die 8 Wochen seit der entsprechenden Telekom Rechnung seien vorbei und die Frist somit abgelaufen. In diesem Fall müsste in einem (wenig wahrscheinlichen) Gerichtsverfahren die Gegenseite die Zustellung der damaligen Telekomrechnung nachweisen (!) - was aus bekannten Gründen nicht möglich ist
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[1.1.1.1] the Hellion antwortet auf the Hellion
15.12.2009 23:30
sorry der erste Teil hat vorhin gefehlt :



Nachweisbar das beauftragte Inkassobüro bzw RA in Verzug setzen :

Gegen die Inrechnungstellung dieses Betrages lege ich hierdurch Widerspruch ein. Sie berechnen hier eine Leistung, die ich nicht in Anspruch genommen habe.
Ich fordere Sie hierdurch auf, mir
das kostenlose Prüfprotokoll der technischen Prüfung gem TKG § 45 i zu übermitteln.
Ich weise explicit darauf hin das ich auf einen sogenannten " Prüfbericht " mit vorgefertigten Textbausteinen nicht aktzeptieren werde
Amtsgericht Papenburg Urteil (Entscheidung vom 30.10.2008, Az. 4 C 247/08
Solange dieser Nachweis nicht vorgelegt wird, kann die Forderung zurückgewiesen werden. Bis zum Eingang der Unterlagen mache ich gegenüber Ihrer o. a. Forderung von meinem Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) Gebrauch."