Rechnung zu hoch?

Zur Kasse bitte: Was tun, wenn die Rechnung zu hoch ist?

Wer sich informiert und das Gespräch sucht, kann noch einiges retten
Von Sebastian Wessels

Die neue Vielfalt, die in den vergangenen zehn Jahren Einzug in die Telekommunikation gehalten hat, bringt eine gewisse Unübersichlichkeit mit sich. Dadurch entstehen immer wieder Fehler, sowohl auf Seiten der Anbieter, als auch beim Verbraucher, der vielleicht voreilig Dienste in Anspruch nimmt, ohne sich über die genauen Vertragsbedingungen und Kosten wirklich im Klaren zu sein. Oft tun sich die Telekommunikationsanbieter auch nicht gerade mit kundenfreundlichem Informationsmaterial oder verständlichen Formulierungen auf der eigenen Internetseite hervor. Doch damit nicht genug, mischen sich auch noch schwarze Schafe unter die Telefon- und Internetdienstleister, die den Nutzer gezielt hinters Licht führen, um ihm tatsächliche oder vermeintliche Leistungen aufzudrängen und so an sein Geld zu kommen. Was kann man also tun, wenn überhöhte Rechnungen ins Haus flattern?

Kosten durch Call by Call und Internet by Call

Die Entgelte für Verbindungen über Call by Call oder Internet by Call, die keine Anmeldung erfordern, werden üblicherweise von der Deutschen Telekom mit der Telefonrechnung eingezogen und an den entsprechenden Anbieter weitergeleitet. Wenn daher eine Telekom-Rechnung insgesamt zu hoch erscheint, muss man erst einmal feststellen, welcher Rechnungsposten bzw. Anbieter für die Überschreitung des erwarteten Betrags verantwortlich ist. Denn wenn die hohe Summe hauptsächlich bei einem Call-by-Call-Anbieter angefallen ist, bringt es nichts, sich bei der Telekom über die hohe Rechnung zu beschweren - sie zieht die Forderung nur ein, ohne ihre Richtigkeit zu prüfen.

Auf der Rechnung finden Sie auch die Informationen über die einzelnen Anbieter, die Sie benötigen, um mit ihnen Kontakt aufzunehmen. Um Klarheit darüber zu erlangen, wie der Rechnungsbetrag des Anbieters zustandegekommen ist, fordern Sie am besten einen Einzelverbindungsnachweis (EVN) bei ihm an - darauf haben Sie einen gesetzlichen Anspruch, der in § 45i Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes festgeschrieben ist. Bei manchen Internet-by-Call-Anbietern können Sie einen EVN auch bequem auf der Webseite abrufen.

Die Rechnung überprüfen

Upps! Schocks kommen beim Blick auf die Telefonrechnung leider nicht nur selten vor.
Foto: dpa
Sollten Sie den in Rechnung gestellten Betrag nach Erhalt des EVN immer noch für zu hoch halten, wissen Sie nun zumindest, wie er zustandegekommen ist. Entweder wurden mehr Verbindungen in Rechnung gestellt, oder die aufgeführten Verbindungen wurden nach höheren Tarifen abgerechnet, als Sie erwartet haben - beides kommt häufig vor. Wenn der Fehler Ihrer Meinung nach beim Anbieter liegt, können Sie nun erneut mit ihm Kontakt aufnehmen und genau darlegen, worin Sie den Fehler sehen. Versuchen Sie, eine Einigung zu erzielen, und bleiben Sie sachlich - der Mitarbeiter, den Sie am Telefon haben, kann in der Regel ohnehin nichts für Ihre Rechnung, aber er kann Ihnen vielleicht helfen. Der genannte Paragraph des Telekommunikationsgesetzes gibt Ihnen außerdem das Recht, von einem Call-by-Call-Anbieter eine "konkrete technische Prüfung" seiner Anlagen zu verlangen, wenn Sie die Richtigkeit der Rechnung bezweifeln. Der Anbieter muss eine solche Prüfung dann durchführen und kann sich nicht einfach auf die Behauptung beschränken, dass alles korrekt funktioniere. Legt er allerdings Verbindungsnachweis und Prüfprotokoll vor, und ergibt sich daraus der in Rechnung gestellte Betrag, wird man zahlen müssen. Es sei denn, man hat einen wirklich harten Beweis, etwa der Art, dass man zum Zeitpunkt der angeblichen Verbindungen im Urlaub war und sonst niemand Zugang zum verwendeten Telefon hatte.

Wenn Sie die Zahlung teilweise verweigern wollen

Wenn Sie einen Rechnungsbetrag für falsch halten, sollten Sie ihn vorerst nicht bezahlen, bis die Sache geklärt ist. Dabei ist jedoch einiges zu beachten. Dem Anbieter sollten Sie so präzise wie möglich mitteilen, warum Sie seine Forderung nicht anerkennen und nicht bezahlen. Genauso wichtig ist, dass Sie die Telekom informieren. Ziehen Sie den Betrag von der Rechnung ab, der Ihrer Meinung nach zuviel verlangt wird, und überweisen Sie den übrigen Rechnungsbetrag wie gewohnt an die Telekom. Wenn diese über eine Einzugsermächtigung für Ihr Konto verfügt und den Rechnungsbetrag automatisch abbucht, können Sie die Abbuchung bei der Bank rückgängig machen und anschließend den geminderten Betrag wieder überweisen. Teilen Sie gleichzeitig der Telekom unbedingt mit, warum Sie den Betrag vermindert haben und welcher an der Rechnung beteiligte Anbieter zunächst weniger Geld erhalten soll - dies kann natürlich auch die Telekom selbst sein. So stellen Sie sicher, dass diejenigen Anbieter, die korrekt abgerechnet haben, ihr Geld ordnungsgemäß erhalten. Wenn Sie nicht oder zuwenig zahlen, ohne mit dem betroffenen Anbieter in Verbindung zu treten, riskieren Sie unter Umständen eine Abschaltung Ihres Anschlusses.

Sollte es wirklich zum Rechtsstreit kommen, ist es hilfreich, den gesamten Vorgang gut dokumentiert zu haben. Heben Sie alle Unterlagen sorgfältig auf, und wenn Sie mit dem Anbieter telefonieren, notieren Sie sich das Datum, den Namen des Mitarbeiters und den Inhalt des Gesprächs. Schicken Sie Ihre Nachrichten an den Anbieter eher per Post als per E-Mail, notfalls per Einschreiben - so haben Sie einen Beleg und er kann nicht behaupten, nichts bekommen zu haben. Ob sich dieser Aufwand und die damit verbundenen Kosten lohnen, hängt natürlich vor allem von der Höhe des strittigen Rechnungsbetrags ab. In jedem Fall sollte der Versuch einer gütlichen Einigung Vorrang haben.

Diese Hinweise gelten für Mobilfunk- oder andere Rechnungen ebenso - bezahlen Sie in jedem Fall die Entgelte, die Ihrer Meinung nach korrekt abgerechnet sind, halten Sie die zuviel abgerechneten zurück und teilen Sie dem Anbieter genau Ihre Gründe und Beanstandungen mit.

Vertiefende rechtliche Hinweise finden Sie in unserem Ratgeber zum Umgang mit fehlerhaften Rechnungen. Eine individuelle Beratung erhalten Sie bei den Verbraucherzentralen sowie natürlich beim Rechtsanwalt.

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