mobilcom-debitel muss 12,25 Millionen an Staat bezahlen
mobilcom-debitel muss Geld an Staatskasse zahlen
Foto/Montage: teltarif.de, Logo: mobilcom-debitel
Schon öfters wurde von Gerichten entschieden, dass Provider keine erhöhten Mahn- und Rücklastschriftpauschalen verlangen dürfen, wenn einmal mit der Bezahlung der Handyrechnung etwas nicht klappen sollte. teltarif.de hat beispielsweise 2019 darüber berichtet, dass mobilcom-debitel überhöhte Mahnpauschalen gerichtlich untersagt worden sind.
Doch nach so einem Urteil stellt sich meist die Frage: Was passiert mit den zu Unrecht eingetriebenen Gebühren - darf der Provider diese einfach behalten, wenn keine Rückerstattung möglich ist? Dass das nicht geht, zeigt nun ein erneutes Urteil in dem Fall.
Keine direkte Rückzahlung an Geschädigte möglich
mobilcom-debitel muss Geld an Staatskasse zahlen
Foto/Montage: teltarif.de, Logo: mobilcom-debitel
Die treibende Kraft damals und auch im jetzigen Verfahren war der Deutsche Verbraucherschutzverein e.V. mit Sitz in Potsdam. Leider hätten die geschädigten Verbraucher die von ihnen an mobilcom-debitel gezahlten überhöhten Rücklastschriftpauschalen nicht mehr zurückfordern können, da die Rückzahlungsansprüche mittlerweile verjährt sind.
Eine Möglichkeit, dass Verbraucherschutzverbände die Unternehmen zwingen können, unrechtmäßig vereinnahmte Pauschalen wieder an die geschädigten Verbraucher zurückzuzahlen, ohne dass sich diese aktiv darum kümmern müssen, sieht das deutsche Recht derzeit leider noch nicht vor. Aus Sicht des Verbands wäre es aber wünschenswert, dass der Gesetzgeber diese Möglichkeit schafft.
Was allerdings möglich ist, sind Gewinnabschöpfungsverfahren: So lange keine direkte Rückzahlung an die Verbraucher möglich ist, möchte der Verband die Abschöpfung von Unrechtsgewinnen an den Bundeshaushalt erwirken - und hat das bei mobilcom-debitel nun auch geschafft.
mobilcom-debitel hat noch deutlich mehr erwirtschaftet
Nach den zuvor erwähnten Verfahren zur Unrechtmäßigkeit der Gebühren hat der Verein mobilcom-debitel vor dem Landgericht Kiel auf Abschöpfung des mit den überhöhten Rücklastschriftpauschalen erzielten Gewinns an den Bundeshaushalt verklagt. Dieses Gewinnabschöpfungsverfahren wurde am 2. Mai mit einem Vergleich beendet. Nach diesem Vergleich hat mobilcom-debitel 12,25 Millionen Euro an den Bundeshaushalt zu zahlen.
Der Verein stellt nochmals klar: Die Unternehmen dürfen mit Schadensersatzpauschalen zwar ihren Schaden decken, aber keine versteckten Gewinne erwirtschaften. Der ersatzfähige Rücklastschriftschaden großer Telekommunikationsunternehmen liege nur bei drei bis vier Euro, bis vor 10 Jahren seien aber noch Beträge bis etwa 21 Euro pro Rücklastschrift verbreitet gewesen.
Zwar konnten Verbraucher laut dem Verein die von ihnen gezahlte überhöhte Pauschalen unter Berufung auf diese Urteile ursprünglich noch von mobilcom-debitel zurückfordern. Erwartungsgemäß hätten die meisten Verbraucher von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht, denn bei Kleinbeträgen wie überhöhten Rücklastschriftpauschalen würde der wirtschaftliche Nutzen der Rückforderung für den einzelnen Verbraucher meist in keinem sinnvollen Verhältnis zu dem Aufwand stehen, den er betreiben muss, um den Betrag zurückzuerhalten. Darum hatte der Verein das Gewinnabschöpfungsverfahren eingeleitet.
Mit den streitgegenständlichen überhöhten Rücklastschriftpauschalen habe mobilcom-debitel übrigens erheblich höhere Unrechtsgewinne erwirtschaftet als nur die 12,25 Millionen Euro. Die Zahlung in ganz erheblicher Höhe erfüllt aus Sicht des Deutschen Verbraucherschutzvereins jedoch bereits den Sanktionszweck des Abschöpfungsverfahrens, da das Unternehmen immerhin einen erheblichen Teil seines Unrechtsgewinns wieder herausgeben muss.
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