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Abmahnung für den Inhaber des I-Net Anschlusses


22.03.2010 14:24 - Gestartet von uwm
Na super, ein tolles Urteil - zumindest für alle TK-Anbieter.

Theoretisch müßte also meine Frau Ihren eigenen Anschluß bestellen, meine Eltern auch und wenn die Lütte größer wird bräuchte sie auch einen eigenen Anschluß.

Macht dann statt einem Anschluß gleich drei ...

W-Lan müßte ich auch deaktivieren, könnte ja jemand illegal mitbenutzen ...



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[1] trzuno antwortet auf uwm
22.03.2010 14:46
Dieser Fall ist doch eigentlich ganz klar. Die geben das Filesharing ja sogar zu.

So lange Deine Kinder noch nicht mündig sind haftest Du doch sowieso für alles was die an Unfug machen. Interessant wird das doch erst dann, wenn die Kinder volljährig sind und selber haften können.

Und so lange der Telefonanschluss auf die Familie läuft und nicht nur auf einen Ehepartner, dürften auch beide Anschlussinhaber gleichermassen haftbar sein.

Kompliziert wird so etwas doch erst wenn das WLAN nicht geschützt war und es keiner aus der Familie gewesen sein will.
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[1.1] Knut Birke antwortet auf trzuno
22.03.2010 15:23
Rechtsirrtum Nr. 4: Eltern haften für ihre Kinder:
http://www.anwaltseiten24.de/rechtsirrtuemer/teil-2.html
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[1.1.1] peso antwortet auf Knut Birke
22.03.2010 16:58
Ein Landgerichtsurteil betrifft einen gezielten Einzelfall und ist nicht zitierfähig. Ein OLG Urteil ist immer zitierfähig. Das bedeutet, man geht in die nächste Runde.

Ich halte das Urteil für weltfremd und es dürfte einer "echten" richterlichen Nachprüfung nicht Stand halten.

peso