Benutzer CGa schrieb:
>
Die meisten Abmahnanwälte setzen auf UH-Verletzungen in Tauschbörsen wo ein Verteilen an x-Leute stattgefunden hat.
Dort wird oft ein hoher Schadensersatz geltend gemacht. Der auch zu zahlen ist und mit den vorliegenden 100 Euro nichts zu tun hat.
cu ChrisX
Insofern auch logisch, denn der Schadensersatz (für den Rechteinhaber) hat in der Tat nichts mit den Anwaltskosten zu tun - egal, worum es geht.
Bei Mehrfachtaten und/oder entsprechender Verteilung, wie in Tauschbörsen, entsteht ein deutlich höherer Aufwand. Also wird da kein 'einfacher Fall' vorliegen, der eine Deckelung der Erstattung anwaltlicher Kosten bei 100 Euro erfordert. Anders bei der Feststellung einer einzelnen Bildkopie, die jemand ohne Erlaubnis für eigene Zwecke (z.B. für eigene Auktionen oder zur Gestaltung seiner Webseiten o.ä. nutzt.
Benutzer garfield schrieb:
Hm. Ist die Frage, was nun genau "einfache" Abmahnung bedeutet.
Ich denke, das Wort drückt es schon richtig aus: einfach ...
- sowohl im Sinne von 'unkompliziert'
- als auch im Sinne eines Zählworts (eben nicht mehrfach)
trifft sicher das, worum es dem Gesetzgeber ging.
Eine klar abgrenzbare, vorzugsweise bisher auch nur einmal begangene Tat ist 'einfach'.
Benutzer garfield schrieb:
Wobei ich diese ganze "Berechnung" des
Schadensersatzes sowieso eigenartig finde. Wie will der Urheber seinen konkreten Schaden nachweisen? Wie will er ermitteln, wie viele Kopierer z.B. seine CD gekauft hätten, wenn sie sie nicht hätten kopieren können? Denn diese entgangene Summe wäre doch wohl der geltend zu machende Schaden. Selbst wenn die Anzahl der illegalen Kopien bekannt wäre, kann er kaum behaupten, soviele Male wäre die CD (ohne Kopiermöglichkeit) gekauft worden.
Darum geht es in dem Artikel zu dieser Diskussion nicht. ;)
Es geht lediglich um die Erstattungsgrenze für Anwaltskosten bei Abmahnungen und nicht(!) um die Gesamtforderung, eine Nutzungsentschädigung oder einen Schadensersatz (oder den geldwerten Ausgleich eines Wettbewerbsvorteils bei gewerblicher Tätigkeit des Abgemahnten). Letztere sind nämlich durch die 2008 erfolgte Neuregelung nach wie vor nicht begrenzt.
Wenn ich einem Anwalt einen dokumentierten Verstoß inklusive der erforderlichen Angaben zum Verletzenden mitteile, schafft der es durchaus für 100 Euro, ein Schreiben zu verfassen und zu versenden. Wenn nicht, habe ich den falschen Anwalt oder nicht richtig verhandelt. Honorare sind seit längerem nicht mehr zwingend an einen (Streit)wert gebunden...
Meinen eigenen Ermittlungsaufwand zur Feststellung der Person des Verletzenden kann ich im erforderlichen Umfang dabei durchaus in Rechnung stellen, der fällt nicht zwangsläufig allein (m)einem Anwalt zu.
Wer hinter einem eBay-Namen o.ä. steckt, ermitteln Staatsanwälte sehr preiswert und zügig - die Akteneinsicht sollte bei den 100 Eu's für den Anwalt auch noch drin sein.
Dass bei einem durch das Urheberrechtsgesetz geschützten Werk zum eigentlichen Sachaufwand noch ein (nicht selten viel höherer) ideeller Wert hinzukommt und dass man völlig frei ist, einen Preis für die eine oder andere Art der Nutzung festzulegen, es sogar noch nicht einmal überhaupt erlauben muss (und erst recht nicht jedem), sollte eigentlich klar sein.
So kann ein Anspruch durchaus erkennbar über den rein materiellen Aufwendungen für ein Werk liegen und der Schaden muss sich auch gar nicht am entgangenen materiellen Gewinn orientieren. Es ist noch nicht einmal wichtig, ob der unberechtigte Nutzer selbst damit Gewinn gemacht hat oder der Rechteinhaber ansonsten damit Gewinne erzielt.
Nachweisen muss man lediglich die Tat an sich.
Einen wirtschaftlichen Schaden muss man für Schutzrechtsverletzungen grundsätzlich noch nicht einmal haben und daher auch nicht nachweisen - weil es dabei um eine andere Schadensart bzw. andere Werte geht.
Wurde man darüber hinaus allerdings zusätzlich noch wirtschaftlich geschädigt oder hat ein unberechtigter Dritter mit einer fremden Leistung/Schöpfung Einnahmen erzielt, kann man das durchaus zusätzlich 'würdigen'.
Man darf dabei sogar einen Umfang vermuten, wenn man ihn nicht klar beziffern kann - dann sollte die andere Seite diese Vermutung am besten eindeutig entkräften oder widerlegen können.
np
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