Ratgeber

Retoure, Widerruf, Privatverkauf - das müssen Sie wissen

Ware bestellt und unzu­frieden - oder das unlieb­same Geschenk muss weg? Im Ratgeber lesen Sie alles zu Retoure, Widerruf und Privat­ver­kauf.
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Oft kommen Waren zusammen, die man gar nicht haben und später doch wieder loswerden möchte.

Umtausch, Retoure, Rück­gabe, Widerruf oder "was bei eBay rein­stellen" defi­nieren, wie man sich von mögli­cher­weise voreilig gekauften Waren an Ange­bots­tagen wieder trennen kann. Es gibt auch Möglich­keiten, Geschenke, die man nicht haben möchte, wieder loszu­werden, beispiels­weise über Ankauf­por­tale und Online-Markt­plätze.

In unserem Ratgeber lesen Sie alles zum Thema Retouren, Widerruf & Co.

Umtausch beim statio­nären Händler

Sollte das Geschenk nicht den persön­lichen Geschmack treffen, hat der Beschenkte aller­dings nicht auto­matisch das Recht, die Waren zurück­zugeben und dafür das Geld zu verlangen. "Viel­mehr sind Käufer auf die Kulanz des Händ­lers ange­wiesen", erklärt die Verbrau­cher­zen­trale.

Eine Möglich­keit, von vorn­herein eine Absi­che­rung zu treffen, liegt beim Käufer. Geht er davon aus, dass das Geschenk unter Umständen nicht gefallen könnte, hat er die Möglich­keit, sich beim Händler schrift­lich zusi­chern zu lassen, dass das Geschenk bei Nicht­gefallen später wieder vom Händler zurück­genommen werden kann. Beim Umtausch von Geschenken kommt es zunächst auf die Kulanz des Händlers an Beim Umtausch von Geschenken kommt es zunächst auf die Kulanz des Händlers an
Bild: Image licensed by Ingram Image
Anders ist es natür­lich, wenn die gekaufte Ware Mängel aufweist. Dann hat der Käufer klare Rechte gegen­über dem Verkäufer, erklärt die Verbrau­cher­zen­trale weiter. "Denn bei Neukäufen besteht zwei Jahre lang die Möglich­keit, Ansprüche beim Händler geltend zu machen."

Der Händler hat natür­lich genauso Rechte wie der Käufer. "Bevor der Kunde jedoch den Kauf­preis der fehler­haften Ware zurück­erhält oder mindern kann, muss er dem Händler die Möglich­keit geben, zu repa­rieren oder mangel­freien Ersatz zu liefern", erklärt die Verbrau­cher­zen­trale.

Gutscheine

Gutscheine sind beliebte Geschenke, so kann sich der Beschenkte selbst aussu­chen, was er haben möchte. Er sollte aller­dings auf die Gültig­keit achten, wann die Frist zur Einlö­sung endet. In der Regel gilt dabei eine Frist von drei Jahren.

Die Frist ist in der Regel in den Allge­meinen Geschäfts­bedin­gungen ange­geben. Eine Frist darf aber nicht zu knapp bemessen sein. So hat das Ober­land­gericht München in zwei Urteilen fest­gestellt, dass ein Geschenk­gut­schein für einen Waren­ein­kauf bei einem Online-Händler nicht auf ein Jahr befristet sein darf. Dies sei eine unan­gemes­sene Benach­tei­ligung des Verbrau­chers (Quelle: Verbrau­cher­zen­trale). Und: Ein Händler ist in der Regel nicht verpflichtet, den Geld­betrag des Gutscheins auszu­zahlen.

Sollten Sie einen Gutschein geschenkt bekommen haben, mit dem Sie nichts anfangen können, ist es auch möglich, diesen weiter­zuver­schenken. Die Verbrau­cher­zen­trale konkre­tisiert: "In der Regel ist ein Gutschein über­tragbar, sodass er auch von einer anderen Person einge­löst werden kann. [...] Wenn ein Name auf dem Gutschein geschrieben wird, soll das dem Gutschein nur eine persön­liche Note verleihen. Das bedeutet aber nicht, dass nur der Beschenkte den Gutschein einlösen darf."

Ausnahmen gelten beispiels­weise, wenn die Leis­tung, die der Gutschein beschreibt, auf eine bestimmte Person zuge­schnitten ist.

Falls Gutscheine Corona-bedingt nicht einge­löst werden können

In diesem Fall haben Gutscheine eben­falls eine Verjäh­rungs­frist von drei Jahren. Sollte die Frist aller­dings enden und der Gutschein kann aufgrund einer mögli­cher­weise anhal­tenden Pandemie nicht einge­löst werden, verlän­gert sich die Einlö­sefrist nach Ansicht der Verbrau­cher­zen­trale.

Wer einen Gutschein besitzt und ihn wegen der anhal­tenden Pandemie nicht einlösen kann, sollte sich recht­zeitig mit dem Händler in Verbin­dung setzen und die Verlän­gerung des Gutscheins regeln.

Auf der nächsten Seite beschäf­tigen wir uns mit dem Wider­rufs­recht.

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