BNetzA justiert Preis-Obergrenzen für Auskunfts-Dienste
Wie bereits unten berichtet ist die Bundesnetzagentur gerade dabei, die Preise für 118xx-Auskunftsnummern zu vereinheitlichen und vor allem neue Preisobergrenzen zu definieren. Das soll dann ab Dezember 2024 gelten. Inzwischen haben sich laut einer erneuten Mitteilung der BNetzA nun "Marktbeteiligte" an die Behörde gewandt und um eine Änderung der Preise gebeten. Es gebe bereits eine neue Branchen-Abrechnungsvereinigung, und an die sollten die Preise angeglichen werden.
Bei den Stufen eins bis fünf bleibt alles gleich. Abweichend zu den unten genannten Tarifen sollen es in Stufe A6 nun nicht 99 Cent pro Minute und 1,99 Euro pro Anruf sein, sondern genau umgekehrt, also 1,99 Euro pro Minute und 99 Cent pro Anruf. Auch bei den Stufen A7 und A8 sind die Preise vertauscht - bei A7 sind es also neu 49 Cent pro Minute und 1,99 Euro pro Anruf und bei Stufe A8 neu 99 Cent pro Minute und 1,99 Euro pro Anruf. Die BNetzA erwäge, dieser Bitte zu entsprechen.
BNetzA: Preis-Obergrenzen für Auskunfts-Dienste
Preisobergrenze für Auskunftsdienste kommt (Symbolbild)
picture alliance/dpa
Dank Festnetz- und Allnet-Flatrates fallen heutzutage beim Telefonieren kaum noch Zusatzkosten an - es sei denn man telefoniert ins Ausland oder zu Sonderrufnummern. In den vergangenen Jahren hat der Gesetzgeber hier aber teilweise Preisobergrenzen eingeführt, um eine Abzockerei - wie noch vor einigen Jahren möglich - zu unterbinden.
Die EU hat die Kosten für Auslandstelefonate in EU-Länder gedeckelt, die deutsche Bundesnetzagentur hat in den vergangenen Jahren beispielsweise Höchstpreise für 0180-Hotlines, für 032-Nummern, für persönliche 0700-Rufnummern und das 0137-Televoting festgesetzt.
Nun hat sich die BNetzA zwei weitere Rufnummernbereiche vorgeknöpft, die noch als letzte "Rückzugsorte" für Kostenfallen galten: 0900-Nummern und 118xx-Auskunftsdienste. In dieser Meldung folgen zunächst die Details zu den Auskunftsdiensten. Alles zur Neuregelung bei den 0900-Diensten lesen Sie in einer separaten Meldung.
Die neuen Regeln bei der Auskunft
Preisobergrenze für Auskunftsdienste kommt (Symbolbild)
picture alliance/dpa
In ihrem aktuellen Amtsblatt informiert die Bundesnetzagentur über die Maßnahmen. Auskunftsdienste im Nummernbereich 11810 bis 11899 sind generell bundesweit jederzeit telefonisch erreichbare Dienste, die ausschließlich der neutralen Weitergabe von Rufnummer, Name, Anschrift sowie zusätzlichen Angaben von Telekommunikationsnutzern dienen. Die Weitervermittlung zu einem erfragten Teilnehmer oder Dienst kann Bestandteil des Auskunftsdienstes sein. Seit dem 11.08.2022 ist es allerdings nicht mehr erlaubt, in diesem Nummernbereich explizit auch Vermittlungsdienstleistungen anzubieten.
Mit der Verfügung 69/2023 im Amtsblatt 13/2023 der Bundesnetzagentur vom 12.07.2023 hat die Behörde gemäß § 123 Abs. 7 (TKG) eine Preisfestlegung erlassen, die mit Wirkung zum 01.12.2024 netzübergreifend einheitliche Preise für Anrufe bei Auskunftsdiensten vorgibt. Dazu wird eine bestimmte Tarifstruktur festgelegt - mit einem interessanten Detail: Die Zuteilungsnehmer müssen ihre Auskunftsrufnummern einem der dort vorgegebenen Tarife zuordnen, ansonsten sind diese quasi ab dem betreffenden Datum "tot".
Das dürfen Auskunftsdienste maximal kosten
Generell gibt es für die Auskunftsdienste zukünftig acht Tarifstufen. Die Tarifstufen eins bis fünf beinhalten Endpreise pro Minute von 49 und 99 Cent sowie 1,99, 2,49 oder 2,99 Euro pro Minute. Bei diesen fünf Stufen darf keine zusätzliche Einmalgebühr erhoben werden, das ist nur bei den Stufen sechs bis acht erlaubt.
Bei Stufe sechs fallen dann 99 Cent pro Minute plus einmalig 1,99 Euro an, bei Stufe sieben sind es 1,99 Euro Minutenpreis plus einmalig 49 Cent. Auch bei Stufe acht liegt der Minutenpreis bei 1,99 Euro, die einmalige Gebühr jedoch bei 99 Cent.
Interessantes Detail: Die bisherigen Inhaber einer 118xx-Nummer sind dazu verpflichtet, sich zu melden. Wenn der Dienst zum 01.12.2024 weiterhin erreichbar sein soll, muss die Mitteilung spätestens bis zum 24.05.2024 bei der Bundesnetzagentur eingegangen sein (es gilt das Datum des Eingangsstempels). 2025 können die Inhaber der Nummern dann erstmals einen Tarifwechsel vornehmen und melden, bei dem Fristen zu beachten sind.
Keine Verbindung ohne vorherige Tarif-Einstufung mehr erlaubt
Auch bei der erstmaligen Beantragung einer (neuen) 118er-Rufnummer gibt der Antragsteller im Antragsformular an, welcher Tarifstufe die beantragte Rufnummer zugeordnet werden soll.
Wer eine Verbindung zu einer 118er-Rufnummer in Rechnung stellt, ist ab dem 01.12.2024 verpflichtet, ausschließlich den Tarif gemäß der Tarifbezeichnung zu verwenden, der die Rufnummer zugeordnet wurde. Vor dem Rufaufbau muss eine Tarifansage erfolgen. Ab dem 01.12.2024 dürfen zu 118er-Rufnummern, denen in der Liste der BNetzA keine aktuell gültige Tarifbezeichnung zugeordnet ist, keine Verbindungen mehr aufgebaut werden.
Lange waren Telefon-Auskunftsdienste darauf beschränkt, eine Rufnummer zu einem Namen herauszusuchen. Viele Nutzer wollen jedoch Name und Adresse eines Anschlussinhabers bekommen - das geht mit der Rückwärtssuche.