Umtausch

Wie wird man ungeliebte Geschenke wieder los?

Welche Geschenke lassen sich tauschen, verkaufen, versteigern oder stornieren?
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Eine Besonderheit gilt indes für Handys, die mit oder ohne Vertrag via Internet statt im stationären Handel erworben wurden. Hier gilt ein 14-tägiges Widerrufsrecht ab Zustellung der Ware (das natürlich auch deutlich vor Heiligabend gewesen sein kann) - allerdings gilt die 14-Tage-Regelung nur dann, wenn der Händler entsprechend darauf hingewiesen hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Frist sogar bis zu einer möglichen Widerrufserklärung des Kunden. Das Apple iPhone steht bei Multimedia-Fans hoch im Kurs

Ansonsten gibt es allerdings kein gesetzliches Umtauschrecht. Dies gilt unabhängig davon, ob das Geschenk online oder im Fachhandel erworben wurde. Wer umtauschen möchte, ist somit auf die Kulanz des Händlers angewiesen. Tipp für die Zukunft: Es empfiehlt sich, schon beim Kauf abzuklären, ob das Geschenk bei Nichtgefallen gegebenenfalls auch umgetauscht werden kann. Sollte der Händler aus Kulanz den Umtausch ermöglichen, sollte man sich dies schriftlich bestätigen lassen. Das kann auch durch einen kurzen Vermerk des Verkäufers (inklusive Unterschrift) auf der Rechnung oder auf dem Kassenbon sein.

Die meisten Geschäfte akzeptieren einen Umtausch nur bei Vorlage des Original-Kaufbelegs. Diesen hat aber meist der Schenkende, nicht der Beschenkte. Zudem kann der Beschenkte oft nicht wissen, in welchem Laden sein Geschenk gekauft wurde. Folglich ist es für den Umtausch nötig, mit dem Schenkenden über den Umtauschwunsch zu sprechen, damit dieser entsprechend nochmal in den Laden geht.

Anstelle der Rückgabe des ungeliebten Geschenks bieten viele Händler auch Gutscheine an, mit denen man im gleichen Geschäft andere Produkte erwerben kann. Wenn man sich nicht sofort für einen neuen Artikel entscheiden kann oder möchte, empfiehlt es sich, abzuklären, wie lange der Gutschein seine Gültigkeit behält. ALDI-Talk-Karten müssen erst bei der Aktivierung registriert werden

Gewährleistungsanspruch bei defekter Ware

Anders sieht es aus, wenn der Gegenstand Mängel aufweist oder defekt ist. In diesem Fall hat der Kunde in jedem Fall Gewährleistungsanspruch. Das gilt auch für Transportschäden, wenn ein Artikel online bestellt und mit der Post oder einem Paketdienst geliefert wurde oder wenn man sich die Ware zwar im Kaufhaus angesehen, aber eine Lieferung nach Hause vorgezogen hat. Ein defektes Gerät für den Kunden kostenfrei instandgesetzt oder ausgetauscht werden. Aber auch hier gilt: Kunde ist der Schenkende, nicht der Beschenkte. Letzterer muss also zunächst den Schenker darum bitten, im Laden für ihn vorzusprechen.

Tipp: Auch Prepaidkarten sollten umregistriert werden

Abschließend ein Tipp für Handysfans, die zu Weihnachten eine Prepaidkarte oder ein Handy mit Prepaid-SIM verschenkt oder geschenkt bekommen haben. Wie bei einem Laufzeitvertrag kann die Registrierung bis auf Ausnahmen wie zum Beispiel ALDI-Talk zunächst nur auf den Käufer erfolgen. Selbst wenn man sich seit vielen Jahren persönlich kennt, sollte die Karte nach dem Weihnachtsfest auf denjenigen umregistriert werden, der sie auch tatsächlich nutzt.

So hat diese Person die Möglichkeit, Komfort-Aufladungen einzurichten, bei denen das Guthaben über das Bankkonto oder die Kreditkarte aufgeladen werden kann. Auch wenn über die Kundenbetreuung beispielsweise neue Tarifoptionen gebucht oder auch storniert werden sollen, macht es Sinn, wenn der Anrufer sich auch als rechtmäßiger Besitzer der SIM-Karte ausweisen kann.

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