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§ 313 BGB Störung der Geschäftsgrundlage


26.07.2003 14:13 - Gestartet von Illuminatus
Hi,

gibt es eine Möglichkeit, aus den Handyverträgen über den "§ 313 BGB Störung der Geschäftsgrundlage" rauszukommen ??

Schließlich haben sich
"die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten" (§313, Abs1 BGB)

Eigentlich sollte es doch so möglich sein, eine Anpassung des Vertrages zu verlangen und zu bekommen, oder wenn
"eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung. " ( §313, Abs3, BGB).

--> BGB http://dejure.org/gesetze/BGB/313.html

Was meint Ihr ?


cu Illuminatus

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[1] Borusse66 antwortet auf Illuminatus
29.07.2003 12:21
Benutzer Illuminatus schrieb:
Hi,

gibt es eine Möglichkeit, aus den Handyverträgen über den "§ 313 BGB Störung der Geschäftsgrundlage" rauszukommen ??

Schließlich haben sich "die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten" (§313, Abs1 BGB)

Eigentlich sollte es doch so möglich sein, eine Anpassung des Vertrages zu verlangen und zu bekommen, oder wenn "eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung. " ( §313, Abs3, BGB).

--> BGB http://dejure.org/gesetze/BGB/313.html

Was meint Ihr ?


cu Illuminatus



Das klingt auf jeden Fall sehr gut. Ich denke, ich werde es auf diesen Weg einmal versuchen. Bin mal gespannt, ob sich Cellway darauf einläßt, oder ob ich doch zur Verbraucherzentrale gehen muß.