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19.03.2003 19:54 - Gestartet von svennie_p
Hallo!

Da muß ich dochmal was zum vorletzten Satz sagen: Es spielt gar keine Rolle, ob sich der Kunde bereichern wollte. Bereicherungsabsicht gehört zum Straftatbestand des Betrugs, nicht jedoch zur ungerechtfertigten Bereicherung. Dort geht es um tatsächliche Bereicherung. Daher gibt es ja dort auch die Regelungen zur "Entreicherung"..