Benutzer kris781 schrieb:
http://rapidshare.com/files/43596566/o2mun.pdf.html
Aus der Urteilsbegründung geht hervor, dass es sich um einen Vertrag handelt, der erst am 3. November 2006 geschlossen wurde. Der ganze Sachverhalt ist also überhaupt nicht vergleichbar, da die vertragswidrige Tariferhöhung ja primär die Altkunden betraf, in deren Tarifbroschüre die Tarife zu Sonderrufnummern noch enthalten waren.
Im Übrigen heißt es im Urteil:
"Der Kläger [also der O2-Kunde] weist selbst darauf hin, dass nach Ziffer 13 der wirksam zwischen den Parteien vereinbarten AGB der Beklagtenpartei eine Änderung der Entgelte für Leistungen wie die Erreichbarkeit von Sonderrufnummern ohne Genehmigung des Kunden möglich ist."
Tja, da stellt sich die Frage, warum der Kläger denn überhaupt
geklagt hat, die Klage hätte er sich eigentlich sparen können!
Für einen solchen Hinweis des Klägers (!) gibt es nur zwei mögliche Erklärungen:
- entweder der Rechtsanwalt des Klägers ist absolut geistig umnachtet. Das Ganze wäre dann ein Fall für die Haftpflichtversicherung des Anwalts.
- der Kläger wollte unter allen Umständen verlieren.
Ich denke mal, das Letzteres der Fall war. Wohl eine von o²
forcierte Klage, evtl. von einem Mitarbeiter.
Gruß Marbri