Benutzer niknuk schrieb:
Benutzer spaghettimonster schrieb:
Bereits ein Vertragspartnerwechsel reicht für eine außerordentliche Kündigung.
Nein.
Doch, § 309 Nr. 10 BGB, ferner § 415 Abs. 1 BGB. Wir wollen keine Dinge behaupten, von denen wir nichts verstehen. Dass das ein Kündigungsrecht auslöst, ist auch logisch, genau genommen bedürfte es dieser Vorschriften gar nicht. Denn der Vertrag wurde mit einer bestimmten Partei geschlossen und ist nicht beliebig übertragbar. Genauso wenig, wie der Kunde sich einseitig aus der Parteirolle stehlen und die Zahlungspflicht einseitig zB an den insolventen Ex-Partner delegieren kann, geht das auch für den Anbieter.
Es sei denn, der neue Vertragspartner ändert die Konditionen zum Nachteil (!) des Kunden.
Mit dem neuen "Vertragspartner" kommt mangels Zustimmung des Kunden erst gar kein Vertrag zustande (woher auch? Ein Vertrag bedarf zweier sich deckender Willenserklärungen), so dass egal ist, was er ändert oder nicht ändert. Genau genommen ist er nicht verpflichtet, überhaupt irgendetwas anzubieten, sondern der alte Vertragspartner bleibt vollumfänglich verpflichtet. Verträge können nicht einseitig geändert werden, auch nicht anlässlich einer Übernahme. So ein Gesetz gibt es nicht. Stünde so etwas in den AGB, was ich bezweifle, wäre die Klausel nach § 309 Nr. 10 BGB unwirksam.
Natürlich kann der Kunde dem Wechsel zustimmen, dann ist dagegen nichts zu sagen. Er muss aber nicht und hat deshalb auch keine Nachteile zu befürchten. Darin wird in der Regel anbieterseitig auch kein außerordentlicher Kündigungsgrund liegen; wer unflexible Knebelverträge vertreibt, muss ich auch selbst daran festhalten lassen.
Etwas, was ganz sicher möglich ist, muss sich nicht erst zeigen.
Natürlich kann man auch die Glaskugel niknuk fragen, wer künftig Vertragspartner sein wird. Wenn ich mir manche Antworten durchlese, könnte man mit ähnlicher Trefferquote wahrscheinlich auch würfeln. Ich wünsche viel Erfolg bei der gerichtlichen Verwertung dieser Erkenntnisse.
Also ist es doch nicht zwangsläufig so, dass man außerordentlich kündigen kann?
Das hängt von den Faktoren ab, die ich beschrieben habe. "Zwangsläufig" ist nur, dass wir leben und sterben müssen.
Aber bei einer reinen Firmenübernahme ohne (nachteilige) Auswirkungen für den Kunden wird diese Abwägung ergeben, dass nicht außerordentlich gekündigt werden kann.
Das kommt darauf an, welche Art von "Übernahme" vorliegt. Zunächst ist festzustellen, dass es nicht um die Übernahme einer Firma geht, sondern eines Unternehmens. Dann wird es darauf ankommen, ob sich nur die Mutter ändert (was unbeachtlich ist) oder der Vertragspartner des Kunden. Da dazu ein neuer Vertrag mit dem Kunden nötig wäre, käme es einem schweren Vertragsbruch gleich, wenn der alte Schuldner seine Pflichten nicht mehr erfüllen wollte, und würde deshalb zur Kündigung berechtigen.