Benutzer stefanniehaus schrieb:
1. Browserkennung und Betriebssystem-Kennung sind keine personenbezonenen Daten und somit weder aus
datenschutzrechtlichen Gründen
Stimmt. Das BDSG als lex generalis ist hier ausnahmsweise außen vor, aber auch nur, weil es von dem lex specialis TKG verdrängt wird.
noch im Sinne des TKG relevant!
Hier irrst du. Wie Kai geschrieben hat, gehören die Informationen "Browser- und OS-Kennung" zu den Nutzdaten, genau wie bspw. Formularinhalte.
Bitte informiert euch erstmal ;-)
Ja, guckst du § 88 Abs. 1 TKG und § 206 Abs. 5 StGB. :-)
2.) Wenn der Anbieter beweisen kann, das ihr bespielsweise mit Windows Vista online gewesen seit,
Ohne Rechtsgrundlage kann er das aber nicht beweisen, da er auf legalem Wege nicht an diese Infos kommen kann. Das aber nur nebenbei, denn...
dann versucht mal zu beweisen, dass ihr Windows Vista auf eurem Handy laufen habt. Viel Spaß ;-)
...hier gibt es ein weiteres Problem: Die genaue Definition von "Handy". o2 schreibt in den Bedingungen zum Pack M lediglich vor, dass das Datenvolumen "nicht (...) mit einem ans Handy oder sonstigen angeschlossenen oder drahtlos verbundenen Computer genutzt werden."
Wer definiert also, dass bspw. ein Sub-Netbook mit Vista und eingebautem UMTS-Modem, womit man auch telefonieren kann, KEIN Handy ist? Wer definiert, dass ein iPad KEIN Handy ist? Etwa die Apple-Marketingabteilung?
Die Grenzen sind fließend und kein Netzbetreiber lehnt sich aus dem Fenster, um eine genaue Definition zu liefern.
Das BS wird im Gegensatz zur Browser-Kennung unverfälschlich mit übertragen und sagt schon einiges über das Quell-Medium aus!
Aber sie gehören zu den Nutzdaten und unterliegen somit dem Fernmeldegeheimnis!