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Rechtliche Lage - schlechte Abzocke


23.10.2002 00:44 - Gestartet von Hagen21
Das Handy wurde zu einem nicht mehr existierenden Vertrag geliefert. Als Kunde ist man aber für die Netzabschaltung nicht verantwortlich. Bei Beginn den Vertrages hat man das Gerät für den subventionierten Preis gekauft, also komplett erworben.

Dass damit ein Vertrag (somit eine Verpflichtung über 24 Monate o.ä.) einhergeht, ist eine andere Sache.

Selbst wenn der Netzbetreiber die Vertragsbedingungen zu Ungunsten des Kunden ändert, darf der Kunde den Vertrag kündigen - dabei darf das Gerät behalten werden. (->Sonderkündigung!)

Die Rückforderung ist für mich also völlig unverständlich.
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[1] NicoF antwortet auf Hagen21
23.10.2002 00:50
Benutzer Hagen21 schrieb:
Das Handy wurde zu einem nicht mehr existierenden Vertrag geliefert. Als Kunde ist man aber für die Netzabschaltung nicht verantwortlich. Bei Beginn den Vertrages hat man das Gerät für den subventionierten Preis gekauft, also komplett erworben.

Dass damit ein Vertrag (somit eine Verpflichtung über 24 Monate o.ä.) einhergeht, ist eine andere Sache.

Selbst wenn der Netzbetreiber die Vertragsbedingungen zu

Ungunsten des Kunden ändert, darf der Kunde den Vertrag kündigen - dabei darf das Gerät behalten werden.
(->Sonderkündigung!)

Die Rückforderung ist für mich also völlig unverständlich.

Genau.

DIE DLC NewMedia AG konnte nix bei Quam Holen also wollen sie es sich jetzt bei den Kunden holen...
Bin gespannt wie dir reagieren wenn das die meisten nicht zurückgeben.

Bye
NicoF
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[1.1] Hagen21 antwortet auf NicoF
23.10.2002 00:56
Ich bin vor allem gespannt, wie sie diesen Satz begründen wollen:

"Diese Rückforderung ist rechtlich begründet, weil das subventionierte Handy zu einem nicht mehr existierenden
Kartenvertrag geliefert wurde und wir somit wieder Anspruch auf das Handy haben."

Aber es gibt sicher einige zitterige Kunden, die bereitwillig zahlen.
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[1.1.1] aolcd antwortet auf Hagen21
23.10.2002 02:12
Benutzer Hagen21 schrieb:
Ich bin vor allem gespannt, wie sie diesen Satz begründen wollen:

"Diese Rückforderung ist rechtlich begründet,
Seit wann bedarf eine Rückforderung einer rechtlichen Begründung?

weil das subventionierte Handy

Ein subwentioniertes Handy ist ein bereits bezahltes Handy.

zu einem nicht mehr existierenden Kartenvertrag geliefert wurde

Falsch, des Kartenvertrag existiert weiterhin bis zu dem 15 November 2002 und komischerweise auch darüber hinaus. Der Unterschied liegt nur darin das er ab 15 November 2002 nicht mehr erfüllt wird. Quam erfüllt seine Bringschuld nicht, oder möchte ab diesem Zeitpunkt die DLC den Fortbestand der Leistungen übernehmen? Von einem DLC-Netz ist mir nichts bekannt. :-)

und wir somit wieder Anspruch auf das Handy haben."

Anspruch auf ein subventionierte hat ausschliesslich die im Vertrag vorgesehene Person oder Gesellschaft.
DLC wird in den oben genannten Verträgen an Stelle des Anspruchberechtigten nicht erwähnt.
Falls der Anspruchberechtigte jedoch seine Zustimmung, Schriftlich erteilt in Form eines Zusatzvertrages, dann erst könnte.... Doch wer Tut so eine Unsinn?

Übrigens, auch wenn das Handy an DLC zugeschickt worden ist, kann es auf gleichem Wege wieder zurückgefordert werden.
Solange der Eigentümer sich nicht schriftlich bereiterklärt hat auf die Eigentümerrechte zu Verzichten, gehört das Gerät bis auf weiteres zu seinem Eigentum.

Aber es gibt sicher einige zitterige Kunden, die bereitwillig
zahlen.
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[1.1.2] strunz77 antwortet auf Hagen21
23.10.2002 02:54
Benutzer Hagen21 schrieb:
Ich bin vor allem gespannt, wie sie diesen Satz begründen wollen:

"Diese Rückforderung ist rechtlich begründet, weil das subventionierte Handy zu einem nicht mehr existierenden Kartenvertrag geliefert wurde und wir somit wieder Anspruch auf das Handy haben."

Aber es gibt sicher einige zitterige Kunden, die bereitwillig zahlen.

ein vertrag ist ein vertrag ist ein vertrag. in diesem falle ist es ein kaufvertrag zwischen handykäufer und dlc. der handykäufer hat das handy somit gegen eine zahlung oder auch unentgeltlich erworben und es ist somit in beiderseitigem einvernehmen vom eigentum der dlc in sein eigentum übergegangen. zurückgefordert werden kann es ausschließlich dann, wenn der kunde gegen die agb verstoßen hat und dadurch eine rückübertragung des eigentums durch die agb bedingt wäre oder wenn die agb eine klausel enthielten, die eine rückübertragung des eigentums unter bestimmten umständen zuließen und dieser umstand durch die einstellung des quamnetzes eingetreten wäre. fraglich wäre in solch einem fall, ob die agb in diesem punkt vor einem deutschen gericht bestand hätten. ich denke, dass dies nicht der fall wäre.
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[1.1.2.1] freytag antwortet auf strunz77
23.10.2002 09:13
...ich hab einfach auf die mail geantwortet, der Pferdehändler (Handyverkäufer) könne mich am Arsch lecken! Das ist eine Aufforderung, der er nicht zwingend Folge leisten muss...laut deutscher Gerichtsbarkeit.

Keine Angst, diese Pferdehändler können keine Schufa - Einträge vornehmen (lassen), nur Quam. Quam hat andere Sorgen, als sich um Pferdehändler zu kümmern, mir denen sie wohl in Rechtsstreit stehen (werden).

J.F. aus Berlin
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[2] spacekid03 antwortet auf Hagen21
23.10.2002 03:18
Laut Verbraucherschutzzentrale hat weder DLC noch x-paid ein recht auf die Rücklieferung des Handys,aber das ganze wird jetzt noch von einem Anwalt geprüft.
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[2.1] Hagen21 antwortet auf spacekid03
23.10.2002 10:29
Laut Verbraucherschutzzentrale hat weder DLC noch x-paid ein recht auf die Rücklieferung des Handys

Was ist denn vor allem, wenn mir das Gerät heruntergefallen oder ins Wasser gefallen ist?

Wollen die sogar noch ein Recht auf Rückgabe eines nagelneuen Handys haben?
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[2.1.1] first_bourbon antwortet auf Hagen21
23.10.2002 11:03
Wenn im Vertrag eine Handy-Rückgabe nicht ausdrücklich erwähnt ist, wovon ja auszugehen ist, hat weder xpaid noch DLC ein Recht auf Rückgabe. Es ist wohl nicht das Problem des Endkunden, wenn diese Firmen Ihre Provisionen nicht von Quam erhalten. Hier haben einige Herrschaften das schnelle Geld gewittert und sind auf die Nase gefallen. Es ist nun mal so, daß man beim Zocken auch verlieren kann. Ganz schlechter Stil.
Bin mal gespannt, wann Faircom aus den Löchern kommt und eine Ablöse verlangt.
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[2.1.1.1] grafkrolock antwortet auf first_bourbon
23.10.2002 11:28
Bin mal gespannt, wann Faircom aus den Löchern kommt und eine Ablöse verlangt.
...oder ob sie es schaffen, aus dem miesen Gebahren der Konkurrenz Kapital zu schöpfen.
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[3] Martin Kissel antwortet auf Hagen21
23.10.2002 07:37
Benutzer Hagen21 schrieb:
Das Handy wurde zu einem nicht mehr existierenden Vertrag geliefert.

Der Vertrag mit Quam existiert noch.

Außerdem hat den Händler nicht zu interessieren, ob der Vertrag Quam<->Kunde vorzeitig beendet wird oder nicht.
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[4] squizeer antwortet auf Hagen21
23.10.2002 15:08
Die Rückforderung ist für mich also völlig unverständlich.

Nicht nur FÜR DICH! Sie ist komplett unrechtmässig, da es dafür keinen Vertragsbestandteil gibt.
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[4.1] charly11 antwortet auf squizeer
23.10.2002 18:57
Ich bin auch einer, der sein Handy noch einmal kaufen soll!!!
Die Rechtsmeinung von uns allen ist ja klar: Nach normalem Rechtsempfinden kann diese Forderung von DLC nicht rechtmäßig sein.
Doch hat schon mal einer einen Rechtsanwalt gefragt und von diesem eine fundierte Antwort bekommen? Ich habe leider nur einen Verkehrsrechtschutz und der tritt hier leider nicht in Aktion ;-))
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[4.1.1] squizeer antwortet auf charly11
23.10.2002 19:07
Da brauch ich gar keinen Rechtsanwalt. Da reicht mein Rechtswissen aus meiner kaufm. Ausbildung. :-)
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[4.1.2] Hagen21 antwortet auf charly11
23.10.2002 19:22

Doch hat schon mal einer einen Rechtsanwalt gefragt und von diesem eine fundierte Antwort bekommen?

Eigentlich reicht unser logisches Verständnis, dass man nicht zweimal für etwas zahlen soll. Der Kaufpreis war schlicht und ergreifend z.B. 1 Euro.

Außerdem gab es in den letzten anderthalb Jahren überall genug Diskussionen bzgl. Sonderkündigungsrecht (dieses Wort ist so oft gefallen, dass man es durch "Jehova" ersetzen konnte), weil die Provider (z.B. D1 und E+ Anfang 2001) Tarife zuungunsten des Kunden geändert hatten und diese nun kündigen konnten.

Dabei kristallisierte sich immer wieder heraus, dass man das Handy behalten darf.

So ist das dann jetzt auch bei einer Netzabschaltung.