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Jeder muß für sich prüfen was möglich ist.


09.02.2024 10:29 - Gestartet von Klaus_W
Was für einen selbst das finanziell Beste ist muß jeder für sich selbst berechnen. Ich habe aktuell Kabelinternet Vodafone Giga noch für 39,99 €. Dieser Tarif kostete bei Vodafone vor einigen Monaten noch 49,99 €. Mit der neuen Preisstruktur macht Vodafone unmissverständlich klar, Kabel-TV und Kabel-Internet gehören zusammen. Bei dem Kabel-Internet ist TV jetzt inkl, aber für 64,99 €. Somit dürfte die Position von Vodafone nochmals klar sein, ohne einen Kabel-TV-Anschluß kein Kabel-Internet. Der NE4-Betreiber ist bei uns ab dem 1.7.24 Rehnig. Der will für Kabel-TV 10 Euro haben. Alternativ kann ich bei Vodafone einen Vertrag für 14,99 € (TV-Connect-Standard) sagt Rehnig, der NE4 Betreiber, buchen. Bei Vodafone selbst kostet der Vertrag aber nur 12,99 €, somit gehe ich von 2 Euro Durchleitungsgebühren aus. Auch wenn in den neuen Verträgen Kabel-TV inkl. ist so gehe ich nicht davon aus, daß es bei den Altverträgen der Fall ist. Will ich mein Kabel-Internet behalten und es bestätigt sich die Sache, daß der NE4 Betreiber das Netz für sich ausbeuten darf, müßte ich gegenüber der alten Regelung 6 Euro pro Monat mehr bezahlen. Und nur deshalb, weil ein weiterer Händler zwischengeschaltet ist und mitverdienen will. Diese Entwicklung finde ich sehr bedauerlich. Eine wirkliche Freiheit ist das nicht, denn dann würde ich lieber einen Anbieter wie ERZNET haben wollen. Diesen kann ich aber bei mir nicht bekommen.
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[1] joegillis antwortet auf Klaus_W
09.02.2024 14:54
Benutzer Klaus_W schrieb:

Das muss nicht jeder für sich prüfen, sondern evtl. ein Gericht bzw. die BNetzA. Wobei sich dann auch die Frage ergibt: Gibt es ein Sonderkündigungsrecht für die Internetleistungen von Vodafone, wenn man keinen TV-Vertrag bei Rehnig möchte...
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[1.1] Klaus_W antwortet auf joegillis
09.02.2024 19:28
Benutzer joegillis schrieb:
Benutzer Klaus_W schrieb:

Das muss nicht jeder für sich prüfen, sondern evtl. ein Gericht bzw. die BNetzA. Wobei sich dann auch die Frage ergibt: Gibt es ein Sonderkündigungsrecht für die Internetleistungen von Vodafone, wenn man keinen TV-Vertrag bei Rehnig möchte...

Soweit ich weiß, haben Verträge die älter als 24 Monate sind eine Kündigungsfrist von einem Monat. Das ist verkraftbar. Bei den neueren Verträgen bei Vodafone Kabel-Internet, ist ja jetzt Kabel-TV enthalten. Stellt sich aber weiter die Frage, ob der NE4-Betreiber trotzdem noch was abgreifen will und darf, z.B. in Form von extra Durchleitungsgebühren. Gibt es dann auch ein Sonderkündigungsrecht, ich denke nicht. Die Hausverwaltung muß im Zweifel durch den NE4-Betreiber nur die Möglichkeit einräumen, daß man empfangen kann. Was das letztendlich kostet, das scheint keine Rolle zu spielen und kann wohl nicht als Grund für ein Sonderkündigungsrecht angeführt werden, um sein Kabel-Internet zu kündigen.


Ich hatte übrigens schon bei der Bundesnetzagentur angerufen und die kannten das System NE4-Betreiber noch gar nicht, obgleich es das schon länger gibt. Im Vodefone-Forum gibt es dazu schon Anmerkungen aus dem Jahr 2011, weshalb ein „Servicedienstleister“ der Hausverwaltung „Durchleitungsgebühren“ erheben kann. Nun gut, dann habe ich eine schriftliche Eingabe gemacht. Noch keine Antwort. Nach dem IFG muß eine Behörde sofort antworten, spätestens aber nach einem Monat. Meine Anfrage ist erst vom 19.01.24.

Es dreht sich allein um die Rolle des NE4-Betreibers. Welche Rolle hat er und welche Möglichkeiten hat er einem den Saft abzudrehen, wenn man keine Knebelverträge wünscht. Auch Anbieter wie eazy scheinen sich nicht auf die Sache mit dem NE4-Betreiber vorbereitet zu haben. Ich hatte an den Kundendienst geschrieben und die meinten, man muß nur die eazy-Tarife zahlen, sonst nichts. Schon merkwürdig, daß die Firmen nicht Bescheid wissen. Ich hoffe, wir hören bald was vom Verbraucherschutz.
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[1.2] Wechseler antwortet auf joegillis
09.02.2024 21:20
Benutzer joegillis schrieb:
Gibt es ein Sonderkündigungsrecht für die Internetleistungen von Vodafone, wenn man keinen TV-Vertrag bei Rehnig möchte...

Ja, § 313 BGB - Entfall der Geschäftsgrundlage. In der Regel kündigt der Kabelinternetprovider von sich aus, wenn kein Signal mehr ankommt (z. B. weil der Objekteigentümer den Kabelanbieter gewechselt hat).
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[1.2.1] Klaus_W antwortet auf Wechseler
09.02.2024 22:47
Benutzer Wechseler schrieb:
Benutzer joegillis schrieb:
Gibt es ein Sonderkündigungsrecht für die Internetleistungen von Vodafone, wenn man keinen TV-Vertrag bei Rehnig möchte...

Ja, § 313 BGB - Entfall der Geschäftsgrundlage. In der Regel kündigt der Kabelinternetprovider von sich aus, wenn kein Signal mehr ankommt (z. B. weil der Objekteigentümer den Kabelanbieter gewechselt hat).

Ich weiß nicht, ob man das so sehen kann. Wenn ich meine Infrastruktur zerstöre oder den NE4-Betreiber nicht bezahlen will und der mich abklemmt, dann kann ja Vodafone nichts dafür, denn deren Befügnis endet auf NE3. Ist ein Kabelanschluß beim Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhanden, so muß der Vermieter diesen auch im gebrauchsmäßigen Zustand erhalten. Dazu ist er gemäß § 535 BGB verpflichtet. Ich sehe hier also keine Möglichkeit den Anschluß aus Kundensicht außerordentlich nach dem Entfall der Geschäftsgrundlage (keine Leitung bzw. Signal) zu kündigen. Die Begründung ist, weil ich mutwillig den Entfall der Geschäftsgrundlage herbeiführe, wenn ich den NE4-Betreiber nicht bezahlen will. Was nun aber neu ist, daß der gebrauchsmäßige Zustand nun Geld kostet und früher, wenn Kabel verlegt wurde, es keine monatlichen Gebühren gab. Das ändert die Situation, aber berechtigt das ein Sonderkündigungsrecht, das muß die Zukunft zeigen. Die Bundesnetzagentur hat aber wie immer geschlafen, die bekommen leider nichts auf die Reihe, deshalb will ich von der Briefpost hier erst gar nicht anfangen. Helau!
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[1.2.1.1] Wechseler antwortet auf Klaus_W
10.02.2024 02:04
Benutzer Klaus_W schrieb:
Benutzer Wechseler schrieb:
Benutzer joegillis schrieb:
Gibt es ein Sonderkündigungsrecht für die Internetleistungen von Vodafone, wenn man keinen TV-Vertrag bei Rehnig möchte...

Ja, § 313 BGB - Entfall der Geschäftsgrundlage. In der Regel kündigt der Kabelinternetprovider von sich aus, wenn kein Signal mehr ankommt (z. B. weil der Objekteigentümer den Kabelanbieter gewechselt hat).

Ich weiß nicht, ob man das so sehen kann.
Wenn ich meine Infrastruktur zerstöre

Wer ist "ich"? Der Mieter macht doch überhaupt nichts! Der Vermieter (!) kündigt den Mehrnutzervertrag mit Rehnig (weil er die Kosten nicht mehr umlegen kann). Damit entfällt nach § 313 die Geschäftsgrundlage für den Kabelinternetanbieter.

An letzterem hat sich rechtlich gar nichts geändert. Das war bisher so, wenn der Vermieter seinem Koax-Anbieter einfach so gekündigt hat, und wird sich nach dem 1. Juli gar nicht ändern. Es gibt da keine Sonderlocke.
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[1.2.2] joegillis antwortet auf Wechseler
10.02.2024 09:53
Benutzer Wechseler schrieb:
Benutzer joegillis schrieb:
Gibt es ein Sonderkündigungsrecht für die Internetleistungen von Vodafone, wenn man keinen TV-Vertrag bei Rehnig möchte...

Ja, § 313 BGB - Entfall der Geschäftsgrundlage. In der Regel kündigt der Kabelinternetprovider von sich aus, wenn kein Signal mehr ankommt (z. B. weil der Objekteigentümer den Kabelanbieter gewechselt hat).

Naja, hier hat aber der Objekteigentümer nicht den Kabelnetzbetreiber gewechselt. Es könnte durchaus sein, dass in den Verträgen von Vodafone eine entsprechende Klausel steht, wie ähnlicherweise wenn man Sky über Kabel empfängt: Da steht drin, dass der Sky-Kunde für eine Versorgung mit Kabel zu sorgen hat.
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[1.2.2.1] Wechseler antwortet auf joegillis
10.02.2024 18:55
Benutzer joegillis schrieb:
Ja, § 313 BGB - Entfall der Geschäftsgrundlage. In der Regel kündigt der Kabelinternetprovider von sich aus, wenn kein Signal mehr ankommt (z. B. weil der Objekteigentümer den Kabelanbieter gewechselt hat).

Naja, hier hat aber der Objekteigentümer nicht den Kabelnetzbetreiber gewechselt.

Doch, er hat den Gemeinschaftsvertrag vom Anbieter gekündigt und ist zum Anbieter "kein" gewechselt.

Es könnte durchaus sein, dass in den Verträgen von Vodafone eine entsprechende Klausel steht, wie ähnlicherweise wenn man Sky über Kabel empfängt: Da steht drin, dass der Sky-Kunde für eine Versorgung mit Kabel zu sorgen hat.

Bei "Sky" steht allerhand in den AGB. Wenn's dann vor Gericht geprüft wird, fällt der Laden in der Regel durch.