Benutzer joegillis schrieb:
Benutzer Klaus_W schrieb:
Das muss nicht jeder für sich prüfen, sondern evtl. ein Gericht bzw. die BNetzA. Wobei sich dann auch die Frage ergibt: Gibt es ein Sonderkündigungsrecht für die Internetleistungen von Vodafone, wenn man keinen TV-Vertrag bei Rehnig möchte...
Soweit ich weiß, haben Verträge die älter als 24 Monate sind eine Kündigungsfrist von einem Monat. Das ist verkraftbar. Bei den neueren Verträgen bei Vodafone Kabel-Internet, ist ja jetzt Kabel-TV enthalten. Stellt sich aber weiter die Frage, ob der NE4-Betreiber trotzdem noch was abgreifen will und darf, z.B. in Form von extra Durchleitungsgebühren. Gibt es dann auch ein Sonderkündigungsrecht, ich denke nicht. Die Hausverwaltung muß im Zweifel durch den NE4-Betreiber nur die Möglichkeit einräumen, daß man empfangen kann. Was das letztendlich kostet, das scheint keine Rolle zu spielen und kann wohl nicht als Grund für ein Sonderkündigungsrecht angeführt werden, um sein Kabel-Internet zu kündigen.
Ich hatte übrigens schon bei der Bundesnetzagentur angerufen und die kannten das System NE4-Betreiber noch gar nicht, obgleich es das schon länger gibt. Im Vodefone-Forum gibt es dazu schon Anmerkungen aus dem Jahr 2011, weshalb ein „Servicedienstleister“ der Hausverwaltung „Durchleitungsgebühren“ erheben kann. Nun gut, dann habe ich eine schriftliche Eingabe gemacht. Noch keine Antwort. Nach dem IFG muß eine Behörde sofort antworten, spätestens aber nach einem Monat. Meine Anfrage ist erst vom 19.01.24.
Es dreht sich allein um die Rolle des NE4-Betreibers. Welche Rolle hat er und welche Möglichkeiten hat er einem den Saft abzudrehen, wenn man keine Knebelverträge wünscht. Auch Anbieter wie eazy scheinen sich nicht auf die Sache mit dem NE4-Betreiber vorbereitet zu haben. Ich hatte an den Kundendienst geschrieben und die meinten, man muß nur die eazy-Tarife zahlen, sonst nichts. Schon merkwürdig, daß die Firmen nicht Bescheid wissen. Ich hoffe, wir hören bald was vom Verbraucherschutz.