Vorausbezahlt

Prepaid-Konto muss nicht nachträglich ausgeglichen werden

Landgericht München urteilt: Anderslautende AGB sind unwirksam
Von Marie-Anne Winter

Justizia muss nicht unbedingt blind sein. Justizia muss nicht unbedingt blind sein, aber für Prepaid gilt, dass nur vorhandenes Guthaben verbraucht werden kann.
Bild: fotolia/liveostockimages
Wer sich für einen Prepaid-Vertrag entscheidet, will damit vermeiden, dass nach der Nutzung plötzlich noch eine Rechnung ins Haus flattert, durch die das Konto ins Minus rutscht.

Das sieht auch das Landgericht München I so: Nach einem aktuellen Urteil dieses Gerichts sind die AGB eines Telekom­munikations-Anbieters unwirksam, wonach auch Prepaid-Kunden bestimmte Kosten nachträglich ausgleichen sollten. (LG München, Urteil vom 14. Februar, Aktenzeichen: 12 O 16908/12). Der beklagte TK-Anbieter verwendete in seinen AGB folgende Klausel auch für Prepaid-Kunden:

"Der Diensteanbieter weist ausdrücklich darauf hin, dass bei Roamingverbindungen, Verbindungen zu Premiumdiensten sowie über das Sprach- oder Datennetz in Anspruch genommene Mehrwertdienste die für die Abrechnung erforderlichen Daten verzögert vom Netzbetreiber übermittelt werden können. Insbesondere kann aufgrund von verzögerten Abbuchungen ein Negativsaldo auf dem Guthabenkonto des Kunden entstehen. In diesem Fall hat der Kunde die Differenz unverzüglich auszugleichen. Dies betrifft auch Kunden, die eine Zusatzoption mit einem Mindestverbrauch oder Freiminuten bzw. FreiSMS gewählt haben.

Justizia muss nicht unbedingt blind sein. Justizia muss nicht unbedingt blind sein, aber für Prepaid gilt, dass nur vorhandenes Guthaben verbraucht werden kann.
Bild: fotolia/liveostockimages
Trotz einer Sperre bleibt der Kunde verpflichtet, die nutzungsunabhängigen Entgelte, insbesondere die monatlichen Optionspreise (FlatratePreise, etc.), zu zahlen."

Ein Verbraucherschutzverein hatte gegen diese Klausel geklagt und bekam nun Recht: Das Gericht urteilt, dass durch diese Bestimmung der eigentliche Zweck von Prepaid-Verträgen unterlaufen werde. Der Verbraucher habe sich im Zweifel ja für die Prepaid-Variante entschieden, damit er durch die Verwendung des vorher einzahlten Guthabens die volle Kostenkontrolle habe. Deshalb könne nur das verbraucht werden, was bereits bezahlt sei.

Diese Schutzfunktion von Prepaid-Verträgen werde durch die Bestimmungen unterlaufen, wenn der Prepaid-Kunde Kosten auch nachträglich bezahlen müsse. Er könne sich somit nicht mehr sicher sein, dass er nur noch das verbrauche, was er bereits eingezahlt habe. Für das Gericht ist hierbei unerheblich, ob diese "nachträglichen" Kosten auf Handlungen des TK-Anbieters zurückgingen oder technisch bedingt seien. Die Nachschusspflicht sei mit dem Wesen eines Prepaid-Vertrages nicht vereinbar, so dass diese Klausel unwirksam sei.

Damit können sich Verbraucher darauf verlassen, dass wo Prepaid draufsteht, auch tatsächlich Prepaid drin sein muss.

Mehr zum Thema Prepaid