Internet-Portal darf Zahlungsunwilligen mit Schufa-Eintrag drohen
Die Schufa konnte sich vor Gericht
nicht gegen den Anbieter durchsetzen
Foto: Schufa
Die Ankündigung eines Schufa-Eintrags durch ein Internet-Portal für den
Fall der Zahlungsunwilligkeit seiner Kunden ist zulässig - zumindest in wettbewerbsrechtlicher
Hinsicht. Darauf weist die Kanzlei
Dr. Bahr unter Bezug auf ein Urteil des
Landgerichts
[Link entfernt]
Hamburg
(Az.: 407 HKO 90/11, Urteil vom 9. September) hin. Die Auskunftei
Schufa, die selbst gegen das Portal geklagt hatte, konnte sich vor Gericht
nicht durchsetzen.
Bei dem Portal handelte es sich um ein Angebot, das im Internet häufig als Abofalle bezeichnet wurde. In Mahnschreiben des Anbieters wurde nicht zahlungswilligen Kunden damit gedroht, dass im Falle der Nicht-Zahlung eine Schufa-Eintrag erfolgen könne.
Schufa verlangte Unterlassung wegen Image-Schädigung
Die Schufa konnte sich vor Gericht
nicht gegen den Anbieter durchsetzen
Foto: Schufa
Die Schufa selbst versuchte sich vor Gericht gegen das Vorgehen des Portal-Anbieters zu wehren. Sie
wollte nicht mit dem negativen Image des Anbieters in Verbindung gebracht werden und verlangte daher
eine Unterlassungserklärung.
Das Hamburger Landgericht wies die Klage jedoch ab: Einerseits seien die Parteien keine direkten Wettbewerber - das beklagte Internet-Portal arbeite nicht als Auskunftei, sondern biete kostenpflichtige Downloads an. Zum anderen ziele die Schufa-Drohung nicht darauf ab, das Image der Schufa zu beeinträchtigen. Letztlich werde auch der Begriff "Schufa" nicht als Marke benutzt, sondern nur im Rahmen des Hinweises gegenüber dem Kunden.
Direkte Klage eines Betroffenen führte jedoch zum Erfolg
Betroffene einer solchen Drohkulisse können sich indes auch direkt wehren - und dann durchaus mit Erfolg. So entschied das Amtsgericht Leipzig (Az.: 118 C 10105/09 [Link entfernt] , Urteil vom 03.02.2010) in einem ähnlichen Fall für den Betroffenen: Dieser war von einem Internet-Anbieter auf die Zahlung von 100 Euro verklagt worden. Er wollte jedoch nicht zahlen, da der Vertrag von seiner minderjährigen Tochter abgeschlossen worden sein sollte.
Leipziger Richter: Aufbau einer Drohkulisse per Schufa-Eintrag rechtswidrig
Als ihm der Anbieter in einer "Letzten Mahnung" mit einem Schufa-Eintrag drohte, wehrte sich der Betroffene mit einer Unterlassungsklage - und bekam Recht. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Drohung mit einem Schufa-Eintrag rechtswidrig sei, wenn damit ausschließlich Druck ausgeübt werden solle. Denn dann bestehe die Gefahr, dass Betroffene auch dann zahlten, wenn die eigentliche Forderung gar nicht berechtigt sei.