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Einstweilige Verfügung: Telekom darf Entertain nicht irreführend bewerben

"Nur 34,95 Euro/Monat für die ersten 6 Monate, danach 39,95 Euro/Monat" - damit darf die Telekom ihr Entertain-Paket nicht bewerben, wenn der Preis danach nochmals steigt. Das Oberlandesgericht Köln hat eine einstweilige Verfügung erlassen - wir erläutern die Details.
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Mittlerweile sieht die Telekom-Werbung für Entertain so aus Mittlerweile sieht die Telekom-Werbung für Entertain so aus
Bild: Deutsche Telekom / Screenshot: teltarif.de
Die Netzbetreiber werben gerne um neue Vertragskunden mit Rabattaktionen, bei denen in den ersten Monaten der Laufzeit die Grundgebühr erlassen oder ermäßigt wird. Daran ist nichts auszusetzen - doch wenn der Preis steigt, muss der Provider darauf auch in der Werbung explizit hinweisen. Eine einstweilige Verfügung des Oberlandesgerichts Köln beschäftigt sich mit einer Werbung für Telekom Entertain, die nach Auffassung des Gerichts irreführend war.

Im konkreten Fall, der unter dem Az. 6 W 11/14 dokumentiert ist, gab es in einer Werbeanzeige der Telekom für das Entertain-Paket eine zweimalige Preissteigerung, von der aber nur die erste explizit genannt wurde.

Gericht: Kunde rechnet nicht mit nochmaliger Preiserhöhung nach zwei Jahren

Mittlerweile sieht die Telekom-Werbung für Entertain so aus Mittlerweile sieht die Telekom-Werbung für Entertain so aus
Bild: Deutsche Telekom / Screenshot: teltarif.de
Das Paket Entertain Comfort sollte nach der Werbung in den ersten sechs Monaten der Laufzeit 34,95 Euro kosten und ab dem siebten Monat dann 39,95 Euro. Darauf hatte die Telekom gut sichtbar hingewiesen. Interessenten mussten also der Auffassung sein, dass sie bei Nichtkündigung des Vertrags dauerhaft monatlich 39,95 Euro für den Vertrag zu zahlen hätten.

Dem war aber nicht so, denn im Kleingedruckten wies die Telekom darauf hin, dass der Vertrag nach Ablauf der zweijährigen Mindestvertragslaufzeit ab dem 25. Vertragsmonat 44,95 Euro kostet. Wer gegen die Werbung Beschwerde eingelegt hatte, wurde nicht bekannt.

Das Gericht begründete seine Entscheidung folgendermaßen: Die Preisangabe in der Werbebroschüre sei irreführend, da sie zumindest von einem erheblichen Teil der "angesprochenen Verkehrskreise", zu denen das Gericht auch die Mitglieder des Senats zählt, dahingehend verstanden werden wird, dass nach Ablauf des Aktionszeitraums der dann genannte Preis von 39,95 Euro pro Monat gelten soll, und zwar bis zum Ende des Vertrages oder einer ausdrücklichen Vertragsänderung. Der Kunde würde "nicht damit rechnen, dass automatisch nach dem Ende der Mindestvertragslaufzeit eine weitere Erhöhung des Preises um 5 Euro/Monat eintritt."

Auch Kündigungsmöglichkeit rechtfertigt keine irreführende Werbung

Die Richter kritisierten insbesondere, dass "der Kunde, wenn er den Eintritt der Preiserhöhung vermeiden will, selber aktiv werden und den Vertrag kündigen" muss. Tue er nichts – zum Beispiel weil ihm die Vertragskonditionen nicht mehr präsent sind –, laufe der Vertrag mit dem höheren Preis weiter. "Es handelt sich bei dem ab dem 25. Monat anfallenden Entgelt nicht um eine (Zusatz-) Leistung, die der Kunde nur aufgrund einer gesonderten Entscheidung in Anspruch nehmen kann, sondern um das Entgelt für die seitens der Antragsgegnerin versprochene Hauptleistung", schreibt das Gericht weiter. Vor diesem Hintergrund sei die Aussage "Nur 34,95 Euro/Monat für die ersten 6 Monate, danach 39,95 Euro/Monat" objektiv falsch. Eine objektiv falsche Angabe könne auch nicht durch eine Fußnote richtig gestellt werden

Der Telekom wird es mit der Verfügung bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250 000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollstrecken an den Geschäftsführern, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs unzutreffende Angaben zu den monatlichen zu zahlenden Grundgebühren zu machen, wenn dies geschieht wie in der vorliegenden Werbebroschüre. Mittlerweile schreibt die Telekom auf ihrer Internetseite übrigens "bis zum 24. Monat 39,95 Euro".

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