Recht

Windows: Weiter­verkauf rechtens, aber nicht als Sicherheitskopie

Nutzer dürfen ihre Windows-Lizenz weiterverkaufen, allerdings darf statt des Originaldatenträgers nicht einfach eine Sicherheitskopie beigelegt werden.
Von Daniel Rottinger mit Material von dpa

Nutzer dürfen Windows weiterverkaufen, allerdings nur mit Orginaldatenträger Nutzer dürfen Windows weiterverkaufen, allerdings nur mit Originaldatenträger
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Gebrauchte Computersoftware mit einer Lizenz zur unbefristeten Nutzung darf grundsätzlich weiterverkauft werden. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) heute entschieden (Az.: C-166/15). Allerdings gibt es eine Einschränkung: Die Lizenz darf nur mit dem vom Software-Hersteller gelieferten Originaldatenträger, also einer CD bzw. DVD weiterverkauft werden, so die Kammer.

Nutzer dürfen Windows weiterverkaufen, allerdings nur mit Orginaldatenträger Nutzer dürfen Windows weiterverkaufen, allerdings nur mit Originaldatenträger
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Ist nur noch eine Sicherungskopie des Programms vorhanden, etwa weil das Original beschädigt, zerstört oder verloren ist, bedürfe ein Verkauf der Zustimmung des Urheberrechtsinhabers, also in aller Regel des Herstellers.

Ansonsten können Urheberrechtsinhaber einem Weiterverkauf einer Software dem Urteil zufolge aber nicht mehr widersprechen - vertragliche Bestimmungen, die jede Weiterveräußerung verbieten, seien ungültig. In der Pressemitteilung des Gerichts heißt es dazu konkret:

Daraus folgt, dass eine Sicherungskopie eines Computerprogramms nur für den Bedarf der zur Benutzung dieses Programms berechtigten Person erstellt und benutzt werden darf, so dass die betreffende Person diese Kopie, auch wenn sie den körperlichen Originaldatenträger des Programms beschädigt, zerstört oder verloren hat, nicht zum Zweck des Weiterverkaufs des gebrauchten Programms an einen Dritten verwenden darf. (Auszug)

Microsoft wehrte sich gegen Software-Kopien

In dem Fall wehrt sich Microsoft gegen die Geschäfte zweier Letten, die im Jahr 2004 auf einem Onlinemarktplatz über 3000 Sicherungskopien verschiedener Microsoft-Programme wie Windows oder Office verkauft haben sollen. Microsoft schätzte den entstandenen Vermögensschaden auf 265 514 Euro. Das zuständige lettische Gericht hatte sich mit der Frage an den EuGH gewandt, wie das Unionsrecht bei Softwareverkäufen mit Sicherungskopien auszulegen sei.

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