Vorgabe

So gehts: Recht auf 10 MBit/s Mindest-Bandbreite einfordern

Nun steht es fest: Alle Bürger haben einen Rechts­anspruch auf einen Inter­net­anschluss mit mindes­tens 10 MBit/s im Down­stream. Wer das noch nicht bekommt, kann sich ab sofort an die BNetzA wenden.
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Recht auf schnelles Internet: Jetzt muss gebaut werden Recht auf schnelles Internet: Jetzt muss gebaut werden
picture alliance/dpa
Schon lange war darüber gestritten worden, welche Mindest-Band­breite für das vom Gesetz­geber formu­lierte "Recht auf schnelles Internet" gelten sollte. Zwischen­zeit­lich hatten noch einige Mitglieder des Bundes­rats inter­veniert und 30 MBit/s Mindest­band­breite vorge­schlagen. Doch dagegen lief die Breit­band-Lobby Sturm - und es blieb bei maximal 10 MBit/s.

Was für ein Inkraft­treten der Vorgabe mit der konkreten Geschwin­dig­keits­angabe noch fehlte, war die Verkün­dung im Bundes­gesetz­blatt - diese ist heute erfolgt. Das eigent­liche "Recht auf schnelles Internet" (noch ohne Mindest-Speed-Angabe) war schon mit dem neuen TKG im Dezember in Kraft getreten.

Mindest­vor­gaben werden jähr­lich über­prüft

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Die Bundes­netz­agentur gibt bekannt, heute sei die Tele­kom­muni­kati­ons­min­dest­ver­sor­gungs­ver­ord­nung (TKMV) verkündet und im Bundes­gesetz­blatt veröf­fent­licht worden. Die Verord­nung defi­niere nun Mindest­vor­gaben für das Recht auf Versor­gung mit Tele­kom­muni­kati­ons­diensten. Die Verord­nung ist laut der Behörde mit Wirkung zum 1. Juni 2022 in Kraft getreten - sie gilt also bereits.

Nach dem Tele­kom­muni­kati­ons­gesetz hat - wie schon erwähnt - jede Bürgerin und jeder Bürger einen Rechts­anspruch auf Versor­gung mit einem Mindest­angebot an Sprach­kom­muni­kation, also Telefon, und einem schnellen Inter­net­zugangs­dienst "für eine ange­mes­sene soziale und wirt­schaft­liche Teil­habe", wie die Behörde formu­liert.

Die Down­load-Geschwin­dig­keit muss dabei wie beschlossen mindes­tens 10 Megabit pro Sekunde betragen und die Upload-Rate muss bei mindes­tens 1,7 Megabit pro Sekunde liegen. Die Latenz, also die Reak­tions­zeit, soll nicht höher als 150 Milli­sekunden sein. Auch über diesen Wert war immer wieder disku­tiert worden - beispiels­weise im Hinblick auf Internet per Satellit als DSL-Ersatz.

Die Bundes­netz­agentur hat sich vorge­nommen, diese Werte jähr­lich zu über­prüfen. Nach der im Zusam­men­hang mit der Bundes­rats­abstim­mung abge­gebenen Proto­koll­erklä­rung der Bundes­regie­rung vom 10. Juni "bestehe der Wille", bereits Mitte 2023 die Mindest­band­breite im Down­load auf mindes­tens 15 Megabit pro Sekunde und gleich­zeitig auch die Mindest­band­breite im Upload anzu­heben.

Der Rechts­anspruch auf Versor­gung

Bürger, für die kein Mindest­angebot verfügbar ist, können sich dank der neuen Verord­nung nun an die Bundes­netz­agentur wenden. Das anschlie­ßende Verfahren ist detail­liert gesetz­lich gere­gelt und wird von der Behörde wie folgt beschrieben: Sobald die Bundes­netz­agentur eine Unter­ver­sor­gung fest­stellt, infor­miert sie inner­halb von zwei Monaten die Tele­kom­muni­kati­ons­anbieter.

Die Unter­nehmen haben dann einen Monat Zeit, frei­willig eine Versor­gung mit dem Mindest­angebot anzu­bieten. Sollte kein Unter­nehmen ein Angebot machen, wird die Bundes­netz­agentur inner­halb von spätes­tens vier Monaten eines oder mehrere Unter­nehmen dazu verpflichten, den Haus­halt mit einem Tele­kom­muni­kati­ons­anschluss zu versehen und Tele­kom­muni­kati­ons­dienste anzu­bieten. Die verpflich­teten Anbieter müssen dann spätes­tens nach drei Monaten beginnen, die Voraus­set­zung für die Anbin­dung zu schaffen. In der Regel sollte das Mindest­angebot dann inner­halb von weiteren drei Monaten zur Verfü­gung stehen. Wie lange es dauert, bis ein Anschluss zur Verfü­gung steht, hängt laut der BNetzA zum Beispiel davon ab, ob erheb­liche Baumaß­nahmen erfor­der­lich sind.

Ein wich­tiges Detail hierbei: Das Recht auf Versor­gung mit Tele­kom­muni­kati­ons­diensten legt nicht fest, mit welcher Technik das Mindest­angebot zu erbringen ist. Es besteht also kein Rechts­anspruch auf Anschluss über eine bestimmte Technik wie zum Beispiel Glas­faser. Das Ziel ist, dass die Mindest­band­breite in der Haupt­woh­nung oder am Geschäftsort verfügbar ist.

Vorgaben zur Preis­gestal­tung fehlen noch

Die Mindest­ver­sor­gung mit Tele­kom­muni­kati­ons­diensten muss laut der BNetzA "zu einem erschwing­lichen Preis" ange­boten werden. Dieser soll sich an der Entwick­lung der Preise für Tele­kom­muni­kati­ons­dienste orien­tieren. Daher wird die BNetzA die Entwick­lung und die Höhe der Preise beob­achten und fest­legen.

Konkrete Preis­vor­gaben exis­tieren hierzu aller­dings noch nicht: Die Grund­sätze über die Ermitt­lung erschwing­licher Preise für Tele­kom­muni­kati­ons­dienste sowie des dafür notwen­digen Anschlusses will die Bundes­netz­agentur zeitnah veröf­fent­lichen.

Mindest-Band­breite wie Mindest­lohn?

Klaus Müller, der Präsi­dent der Bundes­netz­agentur, bemüht anläss­lich des Inkraft­tre­tens der Verord­nung einen inter­essanten Vergleich: "Wir halten die Fest­legung für ausge­wogen. Das ist wie beim Mindest­lohn: Die meisten Menschen bekommen heute schon deut­lich mehr Band­breite, aber künftig darf niemand darunter fallen. Die Fest­legung ist ein Anfang. Der Wert wird jähr­lich über­prüft und dürfte in den kommenden Jahren steigen. Wir befassen uns nun zügig mit den Fällen, in denen Menschen noch ohne ein Mindest­angebot an Tele­kom­muni­kati­ons­diensten sind - wie beispiels­weise Sprach­tele­fonie, Video­tele­fonie oder Online-Banking. In solchen Fällen werden wir die Anbieter nöti­gen­falls hierzu verpflichten. Wo immer das möglich ist, werden wir die gesetz­lichen Höchst­fristen nicht ausschöpfen, um möglichst schnelle Verfahren zu gewähr­leisten."

Eine Anlei­tung, wie Sie als Betrof­fener das Recht auf einen schnellen Anschluss geltend machen können, finden Sie in unserem ausführ­lichen Ratgeber Recht auf Breit­band-Internet: So fordern Sie es ein.

Die Ergeb­nisse der Breit­band­mes­sung in Deutsch­land sind noch nicht zufrie­den­stel­lend - zu diesem Ergebnis kommt Klaus Müller, Präsi­dent der Bundes­netz­agentur, im Jahres­bericht.

Recht auf schnelles Internet geltend machen

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