Verfassungsrichter: Abschaltung des Dienstes 11861 gerechtfertigt
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts nahm die Verfassungsbeschwerde nicht an
Montage: teltarif.de
Das Bundesverfassungsgericht hat eine
Verfassungsbeschwerde der 01018 GmbH wegen der
Abschaltung des von ihr unter der Rufnummer 11861 betriebenen Auskunfts- und Weitervermittlungsdienstes
(seinerzeit mit 1,99 Euro pro Minute tarifiert) zurückgewiesen (Az.: 1 BvR 1611/11, Beschluss vom 24.08.2011). Darauf weist die Kanzlei Dr. Bahr hin.
Wie berichtet, hatte die Bundesnetzagentur (BNetzA) Ende 2010 die Abschaltung der Rufnummer für die Dauer von drei Jahren angeordnet, weil der Betreiber gegen die gesetzlich festgelegte Preisansagepflicht zunächst verstoßen und im weiteren Verlauf eine langwierige Ansage geschaltet hatte, die den Verbraucher nach Angaben der BNetzA allein 3,98 Euro gekostet habe.
Verfassungsbeschwerde als letzte Möglichkeit
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts nahm die Verfassungsbeschwerde nicht an
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Nachdem sich das Unternehmen vor ordentlichen Gerichten - dem Verwaltungsgericht Köln und
dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - erfolglos gegen die Abschaltung gewehrt hatte, legte es schließlich Verfassungsbeschwerde beim
Bundesverfassungsgericht ein. In der Verfassungsbeschwerde führte der Anbieter aus, die Fachgerichte
hätten die Reichweite seiner Berufsfreiheit verkannt und zum Teil deren Bedeutung übersehen.
Das Bundesverfassungsgericht sah die Sache jedoch anders: Die Vorinstanzen - vor allem das Oberverwaltungsgericht NRW - hätten durchaus eine Abwägung zwischen den wirtschaftlichen Interessen des betroffenen Unternehmens einerseits und dem Verbraucherschutz andererseits vorgenommen. Allerdings: "Dem insbesondere wirtschaftlichen Interesse der Beschwerdeführerin, ihren Auskunfts- und Weitervermittlungsdienst vorläufig weiterhin anbieten zu dürfen, stellt das Oberverwaltungsgericht die Verbraucherschutzinteressen gegenüber, die es als vorrangig ansieht."
Verfassungsrichter: Entscheidung pro Verbraucherschutz nicht zu beanstanden
In seiner Begründung zur Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde führen die Richter des Ersten Senats zudem aus: "Es ist zudem offensichtlich, dass das Oberverwaltungsgericht von der Wahrscheinlichkeit ausgeht, dass die Beschwerdeführerin zur Steigerung ihres Umsatzes weiterhin die Rufnummer rechtswidrig nutzen würde. Diese Einschätzung ist angesichts des Verhaltens der Beschwerdeführerin, insbesondere dass sie das Anhörungsschreiben der Bundesnetzagentur vom 27. Oktober 2010 zum Anlass genommen hat, eine - nach verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Auffassung der Ausgangsgerichte - verwirrende und überlange Preisansage zu schalten, jedenfalls nachvollziehbar."
Die Richter weiter: "Das Ergebnis der Abwägung vermag die Beschwerdeführerin nicht mit ihrem Hinweis zu erschüttern, dass die Verbraucherinteressen 'relativ gering' seien. Der hier in Rede stehende Betrag von 3,98 Euro (...) dürfte für den einzelnen Verbraucher zwar nicht zu einer erheblichen Belastung führen. Doch ist zu einen die womöglich hohe Zahl der Betroffenen und zum anderen der Umstand zu berücksichtigen, dass dieser Betrag gerade deshalb anfällt, weil die Beschwerdeführerin dem äußeren Anschein nach dem Verbraucherschutz gerecht werden will."
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.