Beschluss

Verfassungsrichter: Abschaltung des Dienstes 11861 gerechtfertigt

Bundesverfassungsgericht nimmt Verfassungsbeschwerde des Betreibers nicht an
Von Marc Kessler

Bundesverfassungsgerichts-Entscheid Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts nahm die Verfassungsbeschwerde nicht an
Montage: teltarif.de
Das Bundes­verfassungs­gericht hat eine Verfassungs­beschwerde der 01018 GmbH wegen der Abschal­tung des von ihr unter der Rufnummer 11861 betrie­benen Auskunfts- und Weitervermitt­lungs­dienstes (seiner­zeit mit 1,99 Euro pro Minute tari­fiert) zurück­ge­wiesen (Az.: 1 BvR 1611/11, Beschluss vom 24.08.2011). Darauf weist die Kanzlei Dr. Bahr hin.

Wie berichtet, hatte die Bundes­netz­agentur (BNetzA) Ende 2010 die Abschal­tung der Rufnummer für die Dauer von drei Jahren ange­ordnet, weil der Betreiber gegen die gesetz­lich fest­ge­legte Preisansage­pflicht zunächst verstoßen und im weiteren Verlauf eine lang­wie­rige Ansage geschaltet hatte, die den Verbrau­cher nach Angaben der BNetzA allein 3,98 Euro gekostet habe.

Verfas­sungs­be­schwerde als letzte Möglich­keit

Bundesverfassungsgerichts-Entscheid Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts nahm die Verfassungsbeschwerde nicht an
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Nachdem sich das Unter­nehmen vor ordent­li­chen Gerichten - dem Verwal­tungs­ge­richt Köln und dem Ober­ver­wal­tungs­ge­richt für das Land Nord­rhein-West­falen - erfolglos gegen die Abschal­tung gewehrt hatte, legte es schließ­lich Verfas­sungs­be­schwerde beim Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt ein. In der Verfas­sungs­be­schwerde führte der Anbieter aus, die Fach­ge­richte hätten die Reich­weite seiner Berufs­frei­heit verkannt und zum Teil deren Bedeu­tung über­sehen.

Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt sah die Sache jedoch anders: Die Vorin­stanzen - vor allem das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt NRW - hätten durchaus eine Abwä­gung zwischen den wirt­schaft­li­chen Inter­essen des betrof­fenen Unter­neh­mens einer­seits und dem Verbrau­cher­schutz ande­rer­seits vorge­nommen. Aller­dings: "Dem insbe­son­dere wirt­schaft­li­chen Inter­esse der Beschwer­de­füh­rerin, ihren Auskunfts- und Weiter­ver­mitt­lungs­dienst vorläufig weiterhin anbieten zu dürfen, stellt das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt die Verbrau­cher­schutz­in­ter­essen gegen­über, die es als vorrangig ansieht."

Verfas­sungs­richter: Entschei­dung pro Verbrau­cher­schutz nicht zu bean­standen

In seiner Begrün­dung zur Zurück­wei­sung der Verfas­sungs­be­schwerde führen die Richter des Ersten Senats zudem aus: "Es ist zudem offen­sicht­lich, dass das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt von der Wahr­schein­lich­keit ausgeht, dass die Beschwer­de­füh­rerin zur Stei­ge­rung ihres Umsatzes weiterhin die Rufnummer rechts­widrig nutzen würde. Diese Einschät­zung ist ange­sichts des Verhal­tens der Beschwer­de­füh­rerin, insbe­son­dere dass sie das Anhö­rungs­schreiben der Bundes­netz­agentur vom 27. Oktober 2010 zum Anlass genommen hat, eine - nach verfas­sungs­recht­lich nicht zu bean­stan­dender Auffas­sung der Ausgangs­ge­richte - verwir­rende und über­lange Preis­an­sage zu schalten, jeden­falls nach­voll­ziehbar."

Die Richter weiter: "Das Ergebnis der Abwä­gung vermag die Beschwer­de­füh­rerin nicht mit ihrem Hinweis zu erschüt­tern, dass die Verbrau­cher­inter­essen 'relativ gering' seien. Der hier in Rede stehende Betrag von 3,98 Euro (...) dürfte für den einzelnen Verbrau­cher zwar nicht zu einer erheb­li­chen Belas­tung führen. Doch ist zu einen die womög­lich hohe Zahl der Betrof­fenen und zum anderen der Umstand zu berück­sich­tigen, dass dieser Betrag gerade deshalb anfällt, weil die Beschwer­de­füh­rerin dem äußeren Anschein nach dem Verbrau­cher­schutz gerecht werden will."

Die Entschei­dung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts ist unan­fechtbar.