Themenspezial: Verbraucher & Service Teil-Entscheidung

BNetzA: Telekom muss kein Vorleistungs-Produkt für Hybrid anbieten

Die Telekom kann nicht dazu gezwungen werden, ein Vorleistungsprodukt für Magenta Hybrid anzubieten. Ein Verbot des Produkts ist aber noch nicht vom Tisch. Die Bundesnetzagentur hat nur teilweise entschieden.
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Aus einem Werbespot für Telekom Magenta Hybrid Aus einem Werbespot für Telekom Magenta Hybrid
Bild: Telekom
Vor wenigen Tagen hatte sich 1&1 mit einem Antrag an die Bundesnetzagentur gewandt. Anlass war das Magenta-Hybrid-Angebot der Telekom. 1&1 forderte, entweder Zugang zu diesem Produkt im Rahmen eines Vorleistungsprodukts zu erhalten oder das Produkt ganz zu verbieten.

Auf Anfrage von teltarif.de bestätigte heute die Bundesnetzagentur, dass zumindest zu einem Teil dieses Antrags eine endgültige Entscheidung gefallen ist: Die Telekom muss kein Vorleistungs-Produkt für Hybrid anbieten.

Telekom muss kein Vorleistungsprodukt anbieten

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In einer kurzen Stellungnahme teilte die BNetzA heute gegenüber unserer Redaktion mit:

Der Antrag von 1&1 besteht aus zwei Teilen. Der 1. Antragskomplex ist primär auf die Diensteanbieterverpflichtung aus der UMTS-Lizenz gestützt. Die Sache konnte separat beurteilt werden. Deshalb ist dazu die Entscheidung ergangen. Inhalt ist, dass sich aus der Diensteanbieterverpflichtung kein Anspruch gegen die Telekom ergibt, da es sich nicht um ein Mobilfunk- sondern um ein Festnetzprodukt handelt.

Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass sich 1&1 bei dem Antrag offenbar auf die Lizenzbedingungen der UMTS-Versteigerung berufen hat. Diese sehen vor, dass ein Lizenznehmer Diensteanbietern keine ungünstigeren Bedingungen einräumen darf als dem eigenen Vertrieb oder verbundenen Unternehmen. Die BNetzA hat Magenta Hybrid in ihrer Beurteilung allerdings als Festnetzangebot eingestuft.

Über Verbot von Magenta Hybrid noch nicht entschieden

1&1 hatte für den Fall, dass der Zugang zu einem Hybrid-Vorleistungsprodukt nicht erzwungen werden kann, gleich das Verbot des Magenta-Hybrid-Angebots der Telekom gefordert. Die Forderung an die Telekom lautete, "es zu unterlassen, DSL-Produkte, bei denen die Bandbreite durch Zuschaltung von LTE erhöht wird, anzubieten oder zu bewerben." Hierzu schreibt die BNetzA:

Bei dem zweiten Komplex, der auf einen Missbrauchsvorwurf gem. § 42 TKG gestützt ist, befindet sich die zuständige Beschlusskammer noch in umfangreichen Ermittlungen. Nach Auswertung der Ermittlungsergebnisse wird dann zeitnah eine endgültige Entscheidung ergehen.

Ein missbräuchliches Verhalten eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht liegt demnach vor, wenn andere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar behindert oder deren Wettbewerbsmöglichkeiten ohne sachlich gerechtfertigten Grund erheblich beeinträchtigt werden. Ein Missbrauch wird vermutet, wenn ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht sich selbst, seinen Tochter- oder Partnerunternehmen den Zugang zu seinen intern genutzten oder zu seinen am Markt angebotenen Leistungen zu günstigeren Bedingungen oder zu einer besseren Qualität ermöglicht, als es sie anderen Unternehmen bei der Nutzung der Leistung für deren Dienste einräumt. Ein Missbrauch wird auch dann vermutet, wenn ein Betreiber die Bearbeitung von Zugangsanträgen ohne sachlichen Grund verzögert.

Wie die BNetzA schreibt, sind diese Vorwürfe noch nicht endgültig bestätigt oder ausgeräumt, ein Verbot des Magenta-Hybrid-Angebots ist also noch nicht vom Tisch.

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