BNetzA: Räumlich begrenzte 5G-Anwendungen auf 3,7 GHz
Die BNetzA vergibt Frequenzen bei 3,7 GHz für 5G. Diese sind für interne nach außen abgeschottete Netze der Industrie gedacht
Foto: Andrei Merkulov-fotolia.com, Logo: BNetzA, Montage: teltarif.de
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat heute Rahmenbedingungen für lokale 5G-Anwendungen veröffentlicht. "Großes Potenzial für 5G liegt insbesondere auch im industriellen Bereich. Wir wollen deswegen Frequenzen zur Verfügung zu stellen, mit denen lokale Netze genau nach dem Bedarf der Unternehmen aufgebaut werden können. Dies ist ein wesentlicher Beitrag auf dem Weg zur Industrie 4.0", erklärt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.
Frequenzen nur für lokale Nutzungen
Die BNetzA vergibt Frequenzen bei 3,7 GHz für 5G. Diese sind für interne nach außen abgeschottete Netze der Industrie gedacht
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In der anstehenden Auktion werden Frequenzen für bundesweite Zuteilungen aus dem Bereich um 2 GHz (bisheriges UMTS-Band) und 3,4 bis 3,7 GHz (Last-Frequenzen für 5G) versteigert. Mit Blick auf unterschiedliche industrielle und mittelständische Geschäftsmodelle und Frequenzbedarfe stellt die Bundesnetzagentur daneben den Frequenzbereich 3,7 bis 3,8 GHz für lokale Anwendungen bereit. Diese Frequenzen können für die Industrieautomation bzw. Industrie 4.0, aber auch für die Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden. Ziel ist es, dass diese Bereiche ebenfalls von innovativen 5G-Anwendungen profitieren können.
Das Antragsverfahren
Diese "lokalen" Frequenzen werden nicht versteigert, sondern interessierten Parteien auf Antrag zugeteilt. Dazu braucht man eine "Antragsberechtigung". Die bildet sich dem Eigentum an einem Grundstück sowie aus einem sonstigen Nutzungsrecht wie Miete, Pacht oder Beauftragung. Es wird sich dabei um innerbetriebliche Anwendungen handeln und nicht um Angebote für die Öffentlichkeit.
Das Antragsverfahren soll in der zweiten Jahreshälfte 2019 beginnen. Auch die Bieter der 5G-Auktion müssen diese Rahmenbedingungen vor Beginn der Auktion kennen, um den wirtschaftlichen Wert der zu versteigernden Frequenzen einschätzen zu können, da es sich um einen angrenzenden Frequenzbereich handelt.
Die genauen Einzelheiten zu den Rahmenbedingungen, Verfahrensschritten und Anhörungen finden sich auf der Internetseite der Netzagentur.
Keine Frequenzen für lokale Stadtnetze?
Lokale Stadtnetzbetreiber, die sich Hoffnungen gemacht haben, auch mit lokalen (kostenlosen) Frequenzen für öffentliche Netze zum Zuge zu kommen, dürften davon enttäuscht sein. In den Rahmenbedingungen schreibt die Netzagentur ganz klar hinein: "Mit Blick auf unterschiedliche Geschäftsmodelle und damit einhergehende Frequenzbedarfe stellt die Bundesnetzagentur den Bereich 3700 MHz – 3800 MHz für lokale Anwendungen bereit. Damit können diese Frequenzen entsprechend den angemeldeten Bedarfen insbesondere für die Industrieautomation bzw. Industrie 4.0, aber auch die Land- und Forstwirtschaft, eingesetzt werden. Einen Antrag dürfen Eigentümer von Industrie- oder Forstgrundstücken sowie aus einem sonstigen Nutzungsrecht an demselben (z.B. Miete, Pacht) bzw. entsprechender Beauftragung durch einen solchen Berechtigten ergeben. Daher wird es sich grundsätzlich um innerbetriebliche Anwendungen handeln."
Als Technik ist nur TDD (Time Division Duplex) erlaubt, dafür ist kein besonderes Schutzband (Schutzabstand zu benachbarten Anwendungen) notwendig.
Frequenzen für öffentliche regionale Stadtnetze sind nicht darunter. Eher umgekehrt. Sollte der Bereich 3700 - 3800 MHz in einer bestimmten Region von "lokalen Anbietern" nicht benötigt werden, kann die Netzagentur diese Frequenzen den Anbietern zur Verfügung stellen, die schon zwischen 3,4 und 3,7 GHz Frequenzen ersteigert haben, also Telekom, Vodafone, Telefónica (o2) und gegebenenfalls 1&1-Drillisch.
Keine "Gefahr" durch Netzverbund regionaler Anbieter?
Damit könnte die Gefahr für die etablierten Netzbetreiber, dass sich regionale Stadtnetzbetreiber kostenlose Frequenzen sichern und dann einen bundesweiten Verbund bilden, der in Zusammenarbeit mit einem neuen Anbieter (z.B. 1&1-Drillisch) zu extrem günstigen Preisen starten könnte, zunächst gebannt sein. Industrieunternehmen können sich hingegen auch überregional zusammenschließen, solange sie bei der Nutzung ihrer Netze "unter sich" bleiben und diese nicht der Öffentlichkeit anbieten.