Themenspecial Telefon und Internet im Festnetz vor Gericht

Tele2 muss AGB-Klauseln für Festnetz-Flatrate ändern (aktualisiert)

Drohende Vertragskündigung bei "marktunüblichem" Nutzungsverhalten
Von Björn Brodersen

Der Telekommunikationsanbieter Tele2 muss auf Geheiß des Landgerichts Düsseldorf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für sein Flatrate-Angebot Maxx ändern. Die Richter sahen zwei von der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) bemängelte Klauseln als Verstoß gegen das Transparenzgebot an. Das Urteil (vom 28. März 2007, Az.: 12 O 265/06) des Landgerichts ist noch nicht rechtskräftig.

Gegenstand des Rechtsstreits waren Bestimmungen im Maxx-Vertrag, in denen der Kunde zusagte, die Pre-Selection-Flatrate für den Festnetzanschluss nicht über ein "verkehrs- und marktübliches Maß" zu nutzen - näher definierte Tele2 dieses Maß jedoch nicht. Der Anbieter behielt sich gleichzeitig in den AGB vor, bei einem Verstoß gegen diese Klausel den Telefonanschluss zu sperren und den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Der vzbv sieht in solchen Klauseln eine gezielte Verunsicherung der Verbraucher. "Durch derart intransparente Klauseln verunsichern die Anbieter ihre Kunden und schaffen sich ein Hintertürchen, einen für sie wenig lukrativen Vertrag einseitig zu kündigen", so vzbv-Vorstand Edda Müller.

Ähnliche Vertragsklauseln finden sich auch bei anderen Providern

vzbv-Pressereferent Christian Fronczak wies uns gegenüber noch einmal darauf hin, dass Tele2 noch gegen das Urteil Revision einlegen könne. In dem Fall würde die Streitsache an das Oberlandesgericht weitergereicht. Reagiert Tele2 dagegen nicht auf den Düsseldorfer Richterspruch, wird das jetzige Urteil automatisch rechtskräftig - allerdings nur für diesen konkreten Tarif von Tele2. Andere Tele2-Tarifverträge oder die AGB anderer Telekommunikationsanbieter wären davon nicht betroffen.

Etliche andere Telefon- und Internet-Anbieter zwingen ihren Flatrate-Kunden ähnliche Vertragsbestimmungen auf, in denen der Kunde ein "marktübliches" Nutzungsverhalten bzw. - beim Internetsurfen - einen "durchschnittlichen" Datenvolumenverbrauch nicht überschreiten darf, ohne eine Kündigung des Vertrags durch den Provider befürchten zu müssen. Telefon- oder Internetnutzer, die in den AGB ihrer Anbieter entsprechende Formulierungen vorfinden, können diese der Verbraucherzentrale melden. Die Verbraucherschützer prüfen dann, ob sie in diesen Fällen ebenfalls gegen den Provider vorgehen können.

Tele2 prüft Berufung

Inzwischen teilte uns Tele2 mit, dass das Unternehmen zurzeit prüfe, ob es Berufung gegen das Urteil einreichen werde. Man habe sich mit der im Telekommunikationsmarkt üblichen Fair-Use-Klausel eine Art "Sicherheitsgurt" in den AGB geschaffen, um so zu verhindern, dass einzelne Kunden die Leistungen missbräuchlich oder über Gebühr beanspruchen, erklärte das Unternehmen gegenüber teltarif.de. Damit könne Tele2 auf Fälle reagieren, in denen Kunden mehrere hundert Stunden im Monat telefonieren und der Verdacht aufkomme, dass die Flatrate auch Dritten und damit zu gewerblichen Zwecken zur Verfügung gestellt wird. Das verkehrs- und marktübliche Verhalten habe Tele2 dabei an das durchschnittliche Nutzungsverhalten sämtlicher Kunden geknüpft.

Bevor das Unternehmen einen Extrem-User auf einen anderen Tarif umstellt, werde der Verbraucher zweimal schriftlich auf seine überdurchschnittlich hohe Nutzung der Flatrate hingewiesen. Erst danach erfolge die Umstellung auf einen anderen Nicht-Flatrate-Tarif. Die Fair-Use-Klausel des Maxx-Tarifs werde zudem nur in Ausnahmefällen angewandt und betreffe gerade mal 0,05 Prozent der Kunden.