Benutzer HVV schrieb:
Heute habe ich zum zweiten Mal von T-com ein Schreiben erhalten, in dem mir mitgeteilt wurde, dass Freenet als Preselection geschaltet wird. Ich habe einen entsprechenden Auftrag zum Wechsel nie erteilt.Nach dem ersten Schreiben habe ich bei T-com die Auftrags- bestätigung sofort storniert und mich per E-mail bei Freenet be- schwert.Damit, so dachte ich, wäre die Angelegenheit erledigt. Leider nein, heute habe ich, wie o.a., erneut von T-com eine Auftragsbestätigung erhalben. Ich werde diese Bestätigung wiederum stornieren und an Freenet erneute eine Beschwerde schicken.
Wer kann mir andere Lösungsvorschläge machen?
1. Gerubbelt und geneppt
Mit Gewinnspiel über 30 Freiminuten lockt freenetPhone Verbraucher in Vertrag und täuscht über Widerrufsrecht
In Einkaufszentren stehen sie derzeit gern und häufig, die Werber der Hamburger Firma freenetPhone. Mit einem vollmundig gepriesenen "Gewinn" von 30 Freiminuten werden an ihren Ständen die Unterschriften der ahnungslosen Verbraucher unter eine "Tarifanmeldung für Ihren Telekom-Anschluss" erschlichen. Erst mit einem Bestätigungsschreiben von freenetPhone oder einer Mitteilung der Telekom, dass "antragsgemäß" die Umstellung des Telefonanschlusses auf freenetPhone erfolgt sei, wird den Verbrauchern klar: Statt eines Gewinns haben sie einen so genannten Preselection-Vertrag unterschrieben, d.h. die Voreinstellung des Telekom-Anschlusses auf einen anderen Anbieter.
Für die Verbraucherzentrale Sachsen ist diese gezielte Täuschung der Verbraucher, mit der freenetPhone derzeit massenhaft auf Kundenfang geht, mehr als nur ein großes Ärgernis. "Die Praxis von freenetPhone ist eine unlautere Wettbewerbshandlung und somit unzulässig", so Katja Henschler, Telekommunikationsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen. Doch damit nicht genug. Erklären Verbraucher den Widerruf des Vertrags, weist freenetPhone diesen schriftlich oder neuerdings auch durch telefonische Anrufe bei den Verbrauchern zu Hause als verspätet zurück. "Auch hier täuscht freenetPhone über die Rechtslage hinweg", weiß Katja Henschler und erläutert: "Die Widerrufsfrist beginnt erst, wenn der Verbraucher eine Widerrufsbelehrung in Textform erhalten hat." Weil den Verbrauchern jedoch keinerlei Unterlagen übergeben werden, fehlt es an einer solchen Belehrung, so dass das Widerrufsrecht unbefristet besteht. Wurde die Unterschrift vom Ehepartner oder den Kindern des Anschlussinhabers geleistet, kommt ohnehin kein wirksamer Preselection-Vertrag zustande. Denn ein solcher kann nur vom Anschlussinhaber selbst geschlossen werden.
Trotz der eindeutigen Rechtslage brauchen die geneppten Verbraucher meist noch starke Nerven, sei es bei der weiteren Auseinandersetzung mit freenetPhone oder der Rückumstellung ihres Telefonvertrags auf die Telekom. Um dem vorzubeugen, können Verbraucher die Telekom vorsorglich bitten, Anschlussumstellungen nur nach ihrem schriftlichen Einverständnis vorzunehmen. Die sächsische Verbraucherzentrale hält hierfür ein Musterschreiben bereit, das in allen Beratungsstellen kostenlos erhältlich ist. Das Schreiben kann auch im Internet unter www.verbraucherzentrale-
sachsen.de heruntergeladen werden.
Musterbrief Verbot Telefonanschlussumstellung auf anderen Anbieter
http://www.vzs.de/mediabig/27002A.doc
Gruß Kamischke