Benutzer Goethe1000 schrieb:
Bei der von Dir zitierten Amtsblattveröffentlichung handelt es sich lediglich um die Anfrage eines EP-Abgeordneten an die Kommission, welche darauf hin ihre Ansicht dargetan hat.
Ja, richtig.
Es handelt sich somit um die bloße Rechtsansicht der Kommission und nicht um eine verbindliche Feststellung der Rechtslage für den Fall VI/o2.
Deine Geringschätzung der EU-Kommission kann ich nicht anchvollziehen. Welche Macht sie hat, konnte man erst heute wieder sehen, als sie gegen die Bedenken des Deutschen Kartellamts den Einstieg eines US-Investors bei der Kieler HDW-Werft (Bau von militärischen U-Booten) _genehmigt_ hat.
Die verbindliche Auslegung von Recht steht immer noch den Gerichten zu (in diesem Fall dem EuGH).
Ja, aber auch Gerichtsurteile regenet es nicht vom Himmel. Richter ziehen zumal Sachverständige zu Rat.
Wer ist wohl der geeignetste Sachverständige bei der Beurteilung der rechtlichen Situation im Hinblick auf die Einhaltung der EU-Rundungsregeln? Ich denke die EU-Kommission. Ein jeder Richter wird wohl bei seiner Ureilsfindung die Veröffentlichungen der EU-Kommission zu Rate ziehen.
Somit lässt sich hieraus kein Sonderkündigungsrecht ableiten.
Ja richtig, das SoKü-Recht leitet sich aus § 28 TKV ab, nur VIAG hat EU-Recht ins Spiel gebracht und mit Berufung auf die angebliche Einhaltung der EU-Rundungsregeln dieses SoKü-Recht verneint. Doch nun ist dieses Kartenhaus zusammengebrochen, VIAG wird schwerlich der Rechtsauffassung der EU-Kommission etwas entgegensetzen können.
Darauf müsstest Du schon klagen.....
Ja, aber der Endverbraucher als Vertragpartner von VIAG kann sein SoKü-Recht wohl kaum bei dem von Dir für zuständig erklärten EuGH einklagen.
muli
Benutzer muli schrieb:
[...]
P.S: Der direkte Link zur Amtsblattveröffentlichung der EU ('ausgegraben' von Marcus, nochmals danke!):
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http://europa.eu.int/eur-lex/de/dat/2002/ce115/ce11520020516de0 920192.pdf