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Es ist gibt keine "Zwangsgebühr" mehr!


20.02.2024 14:03 - Gestartet von Wechseler
Für "Durchleitung von Internet und Telefon" muss niemand etwas individuell zahlen, erst recht nicht als Zweijahresvertrag mit unabhängiger Laufzeit. Davon steht nirgendwo etwas im Gesetz.

Der Kabel-Internet-Vertrag endet nach § 313 BGB, wenn der Kabelanschluss vom NE4-Betreiber aus welchen Gründen auch immer (!) abgeklemmt wird. Dann kann man auf DSL wechseln. Ob dieses Abklemmen des NE3-Betreibers aber überhaupt rechtmäßig ist, werden die Gerichte klären. Ich tippe mal auf Nein, vergleichbare Urteile vom BGH gibt es schon für anderen Leitungen aus Kupfer, die in Wohnungen führen.

Es wird gerade versucht, möglichst viele Leute in überflüssige Zweijahresverträge für Kabel-TV reinzutricksen und diese müssen schonungslos aufgeklärt werden! Nichts unterschreiben!
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[1] NickGyver antwortet auf Wechseler
22.02.2024 11:53
Benutzer Wechseler schrieb:
Für "Durchleitung von Internet und Telefon" muss niemand etwas individuell zahlen, erst recht nicht als Zweijahresvertrag mit unabhängiger Laufzeit. Davon steht nirgendwo etwas im Gesetz.


So etwas muss gar nicht im Gesetz stehen.
Aber ja, ab dem 01.07.2024 muss niemand mehr für etwas Zahlen, was er nicht nutzt - auch nicht mehr für den Breitbandkabel-Anschluss, der inklusive eines TV-Dienstes daher kommt. Der Bewohner ist dann frei seinen Anbieter des Internet- und Telefoniediestes zu wechseln.
Er sollte jedoch überlegen was genau sich für ihn ab 01.07.2024 ändert. Schließlich zahlte er bisher, als Nutzer des "Kabel-Internets" für die Durchleitung bzw. vielmehr Bereitstellung des Breitbandkabelsignals in seiner Wohnung. Nur dass er diese Kosten bisher über die Nebenkosten beglichen hatte.

Der Kabel-Internet-Vertrag endet nach § 313 BGB, wenn der Kabelanschluss vom NE4-Betreiber aus welchen Gründen auch immer (!) abgeklemmt wird.

Rein gar nichts davon steht im § 313 BGB!
Ihre hier aufgeführte Interpretation des § 313 BGB kann mit viel guten Willen bestenfalls als "stark verkürzt" betrachten, aber eigentlich eher als "gezielte Desinformation".

Dann kann man auf DSL wechseln. Ob dieses Abklemmen des NE3-Betreibers aber überhaupt rechtmäßig ist, werden die Gerichte klären. Ich tippe mal auf Nein, vergleichbare Urteile vom BGH gibt es schon für anderen Leitungen aus Kupfer, die in Wohnungen führen.

Es wird gerade versucht, möglichst viele Leute in überflüssige Zweijahresverträge für Kabel-TV reinzutricksen und diese müssen schonungslos aufgeklärt werden! Nichts unterschreiben!

Einzig sinnvoller Hinweis in Ihrem Beitrag. Ein Einzelnutzervertrag für einen Breitbandkabel-Anschluss mit einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten, der womöglich asynchron zum Internetanschluss-vertrag läuft, macht überhaupt keinen Sinn. In solchen Fällen sollte der Nutzer einen Anschlusswechsel in Betracht ziehen.
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[1.1] Wechseler antwortet auf NickGyver
22.02.2024 14:14
Benutzer NickGyver schrieb:
So etwas muss gar nicht im Gesetz stehen.

Doch natürlich muss es da stehen, sonst gibt es keine Rechtsgrundlage dafür.

Er sollte jedoch überlegen was genau sich für ihn ab 01.07.2024 ändert. Schließlich zahlte er bisher, als Nutzer des "Kabel-Internets" für die Durchleitung bzw. vielmehr Bereitstellung des Breitbandkabelsignals in seiner Wohnung. Nur dass er diese Kosten bisher über die Nebenkosten beglichen hatte.

Falsch, es gab nie eine Rechtsgrundlage dafür, die "Durchleitung" von Internet über die Betriebskosten abzurechnen.
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[1.1.1] NickGyver antwortet auf Wechseler
22.02.2024 15:21
Benutzer Wechseler schrieb:
Benutzer NickGyver schrieb:
So etwas muss gar nicht im Gesetz stehen.

Doch natürlich muss es da stehen, sonst gibt es keine Rechtsgrundlage dafür.

Er sollte jedoch überlegen was genau sich für ihn ab 01.07.2024 ändert. Schließlich zahlte er bisher, als Nutzer des "Kabel-Internets" für die Durchleitung bzw. vielmehr Bereitstellung des Breitbandkabelsignals in seiner Wohnung. Nur dass er diese Kosten bisher über die Nebenkosten beglichen hatte.

Falsch, es gab nie eine Rechtsgrundlage dafür, die "Durchleitung" von Internet über die Betriebskosten abzurechnen.

Sie sind auf dem komplett "falschen Dampfer"...
Von den hier angeprangerten Netzbetreibern (egal ob NE3 oder NE4) spricht nicht im Ansatz jemand von "Durchleitung".

Es ist nervtötend Menschen aufzuklären, die falsche Behauptungen aufstellen, sich aber mit den Hintergründen und der Historie einer Angelegenheit nicht auseinandergesetzt haben.

Ja, es sind nicht mehr die 1980er (in denen Koax-Netze rausgerissen werden sollten...)! Deshalb machen Sie sich schlau, was die Rechtsgrundlage für das Nebenkostenprivileg gewesen ist und was man damit bezwecken wollte.
Wenn Sie das getan haben, setze ich gerne den Dialog mit Ihnen fort.
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[1.1.2] Steinig antwortet auf Wechseler
23.02.2024 22:59
Benutzer Wechseler schrieb:

Falsch, es gab nie eine Rechtsgrundlage dafür, die "Durchleitung" von Internet über die Betriebskosten abzurechnen.

Vielleicht sucht ihr nur an der falschen Stelle und der NE3 Betreiber hat Verträge mit dem NE4 Bereiber und muss nicht.. müssen muss nur die DTAG Telefon liefern.