Benutzer Wechseler schrieb:
Für "Durchleitung von Internet und Telefon" muss niemand etwas individuell zahlen, erst recht nicht als Zweijahresvertrag mit unabhängiger Laufzeit. Davon steht nirgendwo etwas im Gesetz.
So etwas muss gar nicht im Gesetz stehen.
Aber ja, ab dem 01.07.2024 muss niemand mehr für etwas Zahlen, was er nicht nutzt - auch nicht mehr für den Breitbandkabel-Anschluss, der inklusive eines TV-Dienstes daher kommt. Der Bewohner ist dann frei seinen Anbieter des Internet- und Telefoniediestes zu wechseln.
Er sollte jedoch überlegen was genau sich für ihn ab 01.07.2024 ändert. Schließlich zahlte er bisher, als Nutzer des "Kabel-Internets" für die Durchleitung bzw. vielmehr Bereitstellung des Breitbandkabelsignals in seiner Wohnung. Nur dass er diese Kosten bisher über die Nebenkosten beglichen hatte.
Der Kabel-Internet-Vertrag endet nach § 313 BGB, wenn der Kabelanschluss vom NE4-Betreiber aus welchen Gründen auch immer (!) abgeklemmt wird.
Rein gar nichts davon steht im § 313 BGB!
Ihre hier aufgeführte Interpretation des § 313 BGB kann mit viel guten Willen bestenfalls als "stark verkürzt" betrachten, aber eigentlich eher als "gezielte Desinformation".
Dann kann man auf DSL wechseln. Ob dieses Abklemmen des NE3-Betreibers aber überhaupt rechtmäßig ist, werden die Gerichte klären. Ich tippe mal auf Nein, vergleichbare Urteile vom BGH gibt es schon für anderen Leitungen aus Kupfer, die in Wohnungen führen.
Es wird gerade versucht, möglichst viele Leute in überflüssige Zweijahresverträge für Kabel-TV reinzutricksen und diese müssen schonungslos aufgeklärt werden! Nichts unterschreiben!
Einzig sinnvoller Hinweis in Ihrem Beitrag. Ein Einzelnutzervertrag für einen Breitbandkabel-Anschluss mit einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten, der womöglich asynchron zum Internetanschluss-vertrag läuft, macht überhaupt keinen Sinn. In solchen Fällen sollte der Nutzer einen Anschlusswechsel in Betracht ziehen.