Wiederverkauf

Unliebsame Geschenke: Tipps für Online-Verkäufe

Ob eine hässliche Uhr oder das dritte Smartphone: Über unliebsame Weihnachts­geschenke freut sich niemand. Wer sie im Netz weiter­verkauft, kann sich damit doch noch eine Freude bereiten. Verkäufer sollten aber einige Dinge beachten.
Von Paulina Heinze / dpa

Geschenke unter dem Weihnachtsbaum Produktfotos, Texte und Versicherung: Tipps für Online-Verkäufe
Bild: dpa
Wer an Weihnachten unliebsame Geschenke bekommt, kann sie im Internet weiter­verkaufen oder versteigern. Das geht etwa bei Online-Auktions­häusern oder bei Anbietern, die je nach Artikel­zustand einen festen Betrag für Produkte bezahlen. Darauf weist der IT-Branchen­verband Bitkom hin. Doch nur wer einige Dinge beachtet, hat am Ende wirklich noch Freude an den unliebsamen Geschenken:

Privater Verkäufer

Geschenke unter dem Weihnachtsbaum Produktfotos, Texte und Versicherung: Tipps für Online-Verkäufe
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Wer nicht regelmäßig Produkte im Netz verkauft oder versteigert, meldet sich auf einer passenden Plattform am besten als privater Verkäufer an. Dann müssen Verkäufer dem Käufer zum Beispiel kein Widerrufsrecht einräumen. Gleiches gilt für die Gewährleistung. Wichtig ist der Zusatz "Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft" im Angebot. Wer regelmäßig das Internet als Verkaufs­plattform nutzt, kann juristisch gesehen allerdings zum Unternehmer werden.

Wahrheitsgemäße Warenbeschreibung

Egal ob privater oder gewerblicher Verkäufer: Die Produkt­beschreibung muss wahrheitsgemäß sein. Ansonsten führen die Verkäufer den Käufer wissentlich hinters Licht.

Eigene Bilder und Texte

Ob Schmuck, Handy oder Klamotten: Die Bilder auf den Internet­seiten der Hersteller sind zwar meist hübscher als die eigenen. Doch wer sie einfach herunterlädt und auf einem Online-Verkaufs­portal in sein Angebot kopiert, kann Urheberrechte verletzen. Besser ist es, das unliebsame Geschenk selbst zu fotografieren. Das gilt ebenfalls für die Beschreibungs­texte: Statt irgendwelche Texte aus dem Netz zu benutzen, sollten Verkäufer das Produkt selbst beschreiben.

Markenrechte

Plagiate von Markenprodukten dürfen nicht verkauft oder versteigert werden. Der Weiterverkauf von Fälschungen kann rechtliche Konsequenzen haben, da Marken­rechte verletzt werden.

Versicherte Sendung

Wird das unliebsame Geschenk nicht versichert versendet, kann es passieren, dass der Verkäufer für ein verloren gegangenes Paket haften muss.

Eine weitere Möglichkeit, ungewollte Geschenke zu Geld zu bringen, ist der Verkauf über Ankaufs­plattformen, bei denen die aktuellen Verkaufspreise direkt angezeigt werden. Im Bereich Smartphones und Tablets haben wir einen Vergleich verschiedener Rückkauf-Portale erstellt.

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