Black-Week-Shopping im Ausland: Diese Rechte haben Sie
Tipps vom EVZ zum Shopping in der EU
Bild: Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland, Design erstellt mit Canva
Schnäppchen-Alarm allerorten - zahlreiche Online-Shops haben mit Rabatt-Aktionen zur Black Week gestartet. Neben der obligatorischen Empfehlung zum Preisvergleich lohnt aber manchmal auch ein Blick darauf, wo der entsprechende Online-Shop seinen Sitz hat.
Die Bundesnetzagentur ruft Verbraucher aktuell dazu auf, Geoblocking-Verstöße bei grenzüberschreitenden Online-Einkäufen zu melden. So würden sich Anbieter immer wieder weigern, Rechnungsadressen und Kreditkarten aus einem anderen EU-Land zu akzeptieren. Außerdem würden sie Versionen ihres Online-Shops beim Zugang aus anderen EU-Ländern blockieren oder die Lieferung innerhalb ihres Liefergebiets verweigern.
BNetzA hilft bei Durchsetzung der Geoblocking-Verordnung
Tipps vom EVZ zum Shopping in der EU
Bild: Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland, Design erstellt mit Canva
Sollten Verbraucher eine ungerechtfertigte Diskriminierung im Sinne der Geoblocking-Verordnung feststellen, sollten sie sich bei der Bundesnetzagentur beschweren. Hierfür gibt es ein offizielles Beschwerdeformular bei der Behörde. Die Bundesnetzagentur will die Regelungen der Geoblocking-Verordnung gegenüber Anbietern in Deutschland durchsetzen. Sie kann nach eigenen Angaben dazu Anordnungen erlassen und Bußgelder von bis zu 300.000 Euro verhängen. Bei Verstößen von Händlern aus anderen europäischen Ländern will die Bundesnetzagentur die nationale Behörde des betreffenden EU-Landes zum Erlass von Maßnahmen auffordern.
Die aktuell bei der Bundesnetzagentur eingehenden Beschwerden würden überwiegend grenzüberschreitende Wareneinkäufe betreffen. Hierbei sei ein häufiges Problem in Online-Shops, dass im Bestellprozess keine Rechnungsadressen aus dem EU-Ausland angegeben werden und somit keine Bestellungen abgeschlossen werden könnten. Aber auch Hindernisse wie der Ausschluss bestimmter Paketweiterleitungsservices und ungerechtfertigte Diskriminierungen bei der Herausgabe zusätzlicher Prämien beim Einkaufen von Technikprodukten hätten zu Beschwerden geführt. Bislang hätten die Unternehmen nach Intervention durch die Bundesnetzagentur "in sämtlichen Fällen ihre Verstöße gegen die Geoblocking-Verordnung abgestellt".
Das sind die Verbraucherrechte bei grenzüberschreitenden Einkäufen
Die BNetzA weist darauf hin, dass Anbieter von Waren und Dienstleistungen, die innerhalb des EU-Binnenmarkts tätig sind, den Zugang zu ihren Online-Shops und den Erwerb von Waren und Dienstleistungen nicht aufgrund der Herkunft ihrer Kunden, die die Staatsangehörigkeit eines EU-Landes besitzen oder ihren Wohnsitz in einem EU-Land haben, einschränken dürfen. Ausnahmen von der Geoblocking-Verordnung würden beispielsweise bei Streaming-Diensten oder Dienstleistungen im Finanz-, Gesundheits- oder Verkehrsbereich gelten.
Für die "Black Week" würde das bedeuten, dass Händler in ihren verschiedenen nationalen Online-Shops unterschiedliche Sonderaktionen und Rabatte anbieten können, sofern europäische Verbraucher "diskriminierungsfrei Zugang zu all diesen Angeboten haben".
Besonderheiten seien allerdings bei der Lieferung zu beachten. Händler seien nicht dazu verpflichtet, in jedem Fall bis zum Wohnort des Verbrauchers zu liefern. Verbraucher hätten bei grenzüberschreitenden Einkäufen jedoch das Recht, von Händlern eine Lieferung innerhalb deren Liefergebiet zu verlangen und den Transport an ihre Wunschadresse selbst zu organisieren. Dies könne durch die Beauftragung von Logistikunternehmen oder spezialisierten Paketweiterleitungsservices erfolgen.
Tipps des Europäischen Verbraucherzentrums
Auch die Experten des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland (EVZ) geben Tipps für die Schnäppchenjagd. Egal, ob am Black Friday oder an einem anderen Tag: Kunden hätten ein Recht auf ein funktionierendes Produkt. Auch bei reduzierter Ware gelte überall in Europa die gesetzliche Gewährleistung. Einen neuen Föhn beispielsweise, der schon kurz nach dem Kauf nicht mehr funktioniert, müsse man nicht einfach hinnehmen. Bis zu zwei Jahre nach dem Kauf hätten Verbraucher die Möglichkeit, das Produkt reparieren oder austauschen zu lassen. In manchen Fällen könnten sie den Kaufpreis zurückbekommen.
Wer online einkaufe, der könne die Jeans nicht einfach anprobieren oder die Kopfhörer nicht einfach so testen. Um genau diesen Nachteil auszugleichen, gelte europaweit ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Verbraucher hätten also zwei Wochen Zeit, um ihre Meinung zu ändern und das Produkt ohne Angabe von Gründen zurückzuschicken. Das EVZ empfiehlt dennoch, den Widerruf schriftlich zu erklären, zum Beispiel in einer E-Mail an den Verkäufer. Auf seiner Webseite stellt das EVZ einen Mustertext bereit, den man einfach kopieren kann. Die Rücksendekosten müssten Kunden manchmal selbst tragen, sie müssten aber vorher darüber informiert werden.
Ausgenommen vom Widerrufsrecht seien online gebuchte Reisen, verderbliche Ware wie beispielsweise Lebensmittel und personalisierte Gegenstände wie gravierter Schmuck.
Nicht alle Shops im Internet sind seriös und achten die gesetzlich verbrieften Rechte der Kunden. Bei Fake-Shops droht Gefahr. Auf die folgenden Kriterien sollten Sie daher beim Online-Einkauf achten.