Themenspezial: Verbraucher & Service Aufklärung

Black-Week-Shopping im Ausland: Diese Rechte haben Sie

Die Black Week lockt mit güns­tigen Preisen - auch bei Online-Shops im EU-Ausland. Doch welche Rechte gelten dann? Die BNetzA und das Euro­päi­sche Verbrau­cher­zen­trum geben Tipps.
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Tipps vom EVZ zum Shopping in der EU Tipps vom EVZ zum Shopping in der EU
Bild: Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland, Design erstellt mit Canva
Schnäpp­chen-Alarm aller­orten - zahl­reiche Online-Shops haben mit Rabatt-Aktionen zur Black Week gestartet. Neben der obli­gato­rischen Empfeh­lung zum Preis­ver­gleich lohnt aber manchmal auch ein Blick darauf, wo der entspre­chende Online-Shop seinen Sitz hat.

Die Bundes­netz­agentur ruft Verbrau­cher aktuell dazu auf, Geoblo­cking-Verstöße bei grenz­über­schrei­tenden Online-Einkäufen zu melden. So würden sich Anbieter immer wieder weigern, Rech­nungs­adressen und Kredit­karten aus einem anderen EU-Land zu akzep­tieren. Außerdem würden sie Versionen ihres Online-Shops beim Zugang aus anderen EU-Ländern blockieren oder die Liefe­rung inner­halb ihres Liefer­gebiets verwei­gern.

BNetzA hilft bei Durch­set­zung der Geoblo­cking-Verord­nung

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Sollten Verbrau­cher eine unge­recht­fer­tigte Diskri­minie­rung im Sinne der Geoblo­cking-Verord­nung fest­stellen, sollten sie sich bei der Bundes­netz­agentur beschweren. Hierfür gibt es ein offi­zielles Beschwer­defor­mular bei der Behörde. Die Bundes­netz­agentur will die Rege­lungen der Geoblo­cking-Verord­nung gegen­über Anbie­tern in Deutsch­land durch­setzen. Sie kann nach eigenen Angaben dazu Anord­nungen erlassen und Bußgelder von bis zu 300.000 Euro verhängen. Bei Verstößen von Händ­lern aus anderen euro­päi­schen Ländern will die Bundes­netz­agentur die natio­nale Behörde des betref­fenden EU-Landes zum Erlass von Maßnahmen auffor­dern.

Die aktuell bei der Bundes­netz­agentur einge­henden Beschwerden würden über­wie­gend grenz­über­schrei­tende Waren­ein­käufe betreffen. Hierbei sei ein häufiges Problem in Online-Shops, dass im Bestell­pro­zess keine Rech­nungs­adressen aus dem EU-Ausland ange­geben werden und somit keine Bestel­lungen abge­schlossen werden könnten. Aber auch Hinder­nisse wie der Ausschluss bestimmter Paket­wei­ter­lei­tungs­ser­vices und unge­recht­fer­tigte Diskri­minie­rungen bei der Heraus­gabe zusätz­licher Prämien beim Einkaufen von Tech­nik­pro­dukten hätten zu Beschwerden geführt. Bislang hätten die Unter­nehmen nach Inter­ven­tion durch die Bundes­netz­agentur "in sämt­lichen Fällen ihre Verstöße gegen die Geoblo­cking-Verord­nung abge­stellt".

Das sind die Verbrau­cher­rechte bei grenz­über­schrei­tenden Einkäufen

Die BNetzA weist darauf hin, dass Anbieter von Waren und Dienst­leis­tungen, die inner­halb des EU-Binnen­markts tätig sind, den Zugang zu ihren Online-Shops und den Erwerb von Waren und Dienst­leis­tungen nicht aufgrund der Herkunft ihrer Kunden, die die Staats­ange­hörig­keit eines EU-Landes besitzen oder ihren Wohn­sitz in einem EU-Land haben, einschränken dürfen. Ausnahmen von der Geoblo­cking-Verord­nung würden beispiels­weise bei Strea­ming-Diensten oder Dienst­leis­tungen im Finanz-, Gesund­heits- oder Verkehrs­bereich gelten.

Für die "Black Week" würde das bedeuten, dass Händler in ihren verschie­denen natio­nalen Online-Shops unter­schied­liche Sonder­aktionen und Rabatte anbieten können, sofern euro­päi­sche Verbrau­cher "diskri­minie­rungs­frei Zugang zu all diesen Ange­boten haben".

Beson­der­heiten seien aller­dings bei der Liefe­rung zu beachten. Händler seien nicht dazu verpflichtet, in jedem Fall bis zum Wohnort des Verbrau­chers zu liefern. Verbrau­cher hätten bei grenz­über­schrei­tenden Einkäufen jedoch das Recht, von Händ­lern eine Liefe­rung inner­halb deren Liefer­gebiet zu verlangen und den Trans­port an ihre Wunsch­adresse selbst zu orga­nisieren. Dies könne durch die Beauf­tra­gung von Logis­tik­unter­nehmen oder spezia­lisierten Paket­wei­ter­lei­tungs­ser­vices erfolgen.

Tipps des Euro­päi­schen Verbrau­cher­zen­trums

Auch die Experten des Euro­päi­schen Verbrau­cher­zen­trums Deutsch­land (EVZ) geben Tipps für die Schnäpp­chen­jagd. Egal, ob am Black Friday oder an einem anderen Tag: Kunden hätten ein Recht auf ein funk­tio­nie­rendes Produkt. Auch bei redu­zierter Ware gelte überall in Europa die gesetz­liche Gewähr­leis­tung. Einen neuen Föhn beispiels­weise, der schon kurz nach dem Kauf nicht mehr funk­tio­niert, müsse man nicht einfach hinnehmen. Bis zu zwei Jahre nach dem Kauf hätten Verbrau­cher die Möglich­keit, das Produkt repa­rieren oder austau­schen zu lassen. In manchen Fällen könnten sie den Kauf­preis zurück­bekommen.

Wer online einkaufe, der könne die Jeans nicht einfach anpro­bieren oder die Kopf­hörer nicht einfach so testen. Um genau diesen Nach­teil auszu­glei­chen, gelte euro­paweit ein 14-tägiges Wider­rufs­recht. Verbrau­cher hätten also zwei Wochen Zeit, um ihre Meinung zu ändern und das Produkt ohne Angabe von Gründen zurück­zuschi­cken. Das EVZ empfiehlt dennoch, den Widerruf schrift­lich zu erklären, zum Beispiel in einer E-Mail an den Verkäufer. Auf seiner Webseite stellt das EVZ einen Muster­text bereit, den man einfach kopieren kann. Die Rück­sen­dekosten müssten Kunden manchmal selbst tragen, sie müssten aber vorher darüber infor­miert werden.

Ausge­nommen vom Wider­rufs­recht seien online gebuchte Reisen, verderb­liche Ware wie beispiels­weise Lebens­mittel und perso­nali­sierte Gegen­stände wie gravierter Schmuck.

Nicht alle Shops im Internet sind seriös und achten die gesetz­lich verbrieften Rechte der Kunden. Bei Fake-Shops droht Gefahr. Auf die folgenden Krite­rien sollten Sie daher beim Online-Einkauf achten.

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