Themenspezial: Verbraucher & Service Haftungsfalle

Online-Banking und Girocard: Wer haftet bei Schäden?

Die Bank­karte wurde gestohlen und das Konto leer­geräumt. Nicht immer zahlt die Bank in solchen Fällen das verschwun­dene Geld zurück. Worauf kommt es in so einer Situa­tion an?
Von dpa /

Online-Banking und Girocard: Haftung bei Schäden Online-Banking und Girocard: Haftung bei Schäden
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Karte statt Scheine: Immer mehr Verbrau­che­rinnen und Verbrau­cher verzichten beim Zahlen ihrer Einkäufe auf Bargeld. Nach einer Analyse der Bundes­bank wurden 2020 noch 61 Prozent aller Einkäufe im statio­nären Handel bar bezahlt. 2011 lag dieser Anteil noch bei 82 Prozent.

Eigent­lich sind Kredit- und Giro­karten sicher, ohne PIN kann die Karte in vielen Fällen nicht genutzt werden. Doch was, wenn die Karte verloren geht und das Konto trotzdem erleich­tert wird - obwohl die Nummer sicher verwahrt war? Dann bleiben Kunden manchmal auf ihrem Schaden sitzen. Antworten auf wich­tige Fragen:

Was tun, wenn die Karte weg ist?

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Der Bundes­ver­band Deut­scher Banken empfiehlt, "unver­züg­lich zu handeln" und die Karte oder den Zugang zum Online-Banking direkt sperren zu lassen. Das geht über den Sperr­notruf mit der Rufnummer 116 116, die rund um die Uhr erreichbar ist. Ansonsten kann auch die eigene Bank die Karte sperren.

Ab dem Zeit­punkt der Sper­rung haftet der Kunde oder die Kundin nicht mehr für even­tuelle Schäden. Um im Zweifel aber auch nach­weisen zu können, dass die Geld­karte gesperrt wurde, ist es ratsam, die Uhrzeit, das Datum und die Person, mit der man das Tele­fonat geführt hat, zu notieren, erklärt Rechts­anwalt Achim Tiffe.

Wird gestoh­lenes Geld in jedem Fall ersetzt?

Entschei­dend hierfür ist, dass Betrof­fene ihrer Sorg­falts­pflicht nach­gekommen sind, erklärt Achim Tiffe. Laut Bürger­lichem Gesetz­buch (BGB Para­graf 675l) sind Verbrau­che­rinnen und Verbrau­cher verpflichtet, "unmit­telbar nach Erhalt eines Zahlungs­instru­ments alle zumut­baren Vorkeh­rungen zu treffen, um die perso­nali­sierten Sicher­heits­merk­male vor unbe­fugtem Zugriff zu schützen."

Werden diese Sorg­falts­pflichten nicht grob fahr­lässig oder vorsätz­lich verletzt, bekommen Betrof­fene ihr Geld im Scha­den­fall zurück. Grobe Fahr­läs­sig­keit ist aller­dings ein weiter Begriff und kann von Fall zu Fall sehr unter­schied­lich ausge­legt werden. Zum grob fahr­läs­sigen Handeln zählt zum Beispiel, wenn die PIN gemeinsam mit der Bank­karte im Geld­beutel liegt oder die Karte lose in der Jacken­tasche getragen und nicht sicher aufbe­wahrt wird.

Und wer haftet für Schäden?

Rege­lungen hierzu finden sich im Bürger­lichen Gesetz­buch. Laut Para­graf 675l BGB ist die unver­züg­liche Meldung des Verlustes oder eines Scha­dens erste Pflicht von Betrof­fenen. Die Bank darf dann laut Para­graf 675v bei verloren gegan­genen oder gestoh­lenen Zahlungs­instru­menten und sons­tiger miss­bräuch­licher Verwen­dung eines Zahlungs­instru­ments nur bis zu 50 Euro vom Kunden verlangen, mit der Bedin­gung, dass keine grobe Fahr­läs­sig­keit vorliegt.

Ein Problem: Banken berufen sich in der Praxis oft auf den soge­nannten Anscheins­beweis, hat Rechts­anwalt Achim Tiffe beob­achtet. Das heißt: Geld­insti­tute gehen oft davon aus, dass ihr System so sicher sei, dass die Kundin oder der Kunde grob fahr­lässig gehan­delt haben muss.

In solchen Fällen werde ein Schaden oft nicht ersetzt, sagt Tiffe. Es sei denn, Betrof­fene könnten den Anscheins­beweis entkräften, zum Beispiel, wenn nach­gewiesen werden kann, dass ein Geld­automat mani­puliert war.

Was gilt beim Online-Banking?

Die gute Nach­richt: Der Anscheins­beweis gilt oft nicht für Online-Banking. Durch die Zahlungs­dienste-Richt­linie der Euro­päi­schen Union (PSD2) wurden Rechte der Verbrau­che­rinnen und Verbrau­cher gestärkt. Nicht auto­risierte Zahlungen können zurück­erstattet werden.

Auch beim mobilen Zahlen über das Smart­phone sind Karten­daten besser geschützt. Hier werden nicht die eigent­lichen Karten­daten gespei­chert und an den Händler über­tragen, sondern nur eine virtu­elle Karten­nummer. Damit können die Daten auch nicht so einfach ausge­späht und für Betrugs­ver­suche miss­braucht werden.

Wie kann man sich schützen?

Um zu verhin­dern, dass es über­haupt zu solch einem Verlust kommt, ist es wichtig, die Karte gut aufzu­heben und niemals gemeinsam mit der Geheim­zahl aufzu­bewahren. Zugangs­daten zum Online-Banking sollten eben­falls nicht im Geld­beutel mitge­tragen werden.

Es bietet sich an, sie in einem Pass­wort­manager zu orga­nisieren, der sich gut verrie­geln lässt - etwa mit einem Pass­wort und einer soge­nannten Zwei-Faktor-Authen­tifi­zie­rung. Wichtig ist auch, das Handy mit einem Entsper­rungs­code, dem Finger­abdruck oder der Gesichts­erken­nung zu schützen.

Achim Tiffe erklärt, dass Verbrau­cher sich trotzdem nicht abschre­cken lassen sollten, wenn sie den verloren gegan­genen Betrag erstmal nicht zurück­erstattet bekommen. Eine Verbrau­cher­zen­trale zu kontak­tieren oder einen Anwalt einzu­schalten sei in solchen Situa­tionen sinn­voll. "Die Chancen sind oft gut."

Ältere Menschen in Deutsch­land waren beim Banking bislang eher Online-Muffel. Mit der Corona-Krise wagten aber viele Senio­rinnen und Senioren den Sprung ins Internet-Zeit­alter.

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