ARD verliert Rechtsstreit um Tagesschau-App
Der Rechtsstreit um die Tagesschau-App ist mit einem Urteil zugunsten der Zeitungsverlage vorerst zu Ende gegangen
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Der jahrelange Rechtsstreit um die Tagesschau-App ist
mit einer Entscheidung zugunsten der Zeitungsverlage und gegen die
ARD vorerst zu Ende gegangen. Die Tagesschau-App, so wie sie am
Beispieltag 15. Juni 2011 abrufbar gewesen sei, sei presseähnlich und
damit unzulässig, urteilte das Oberlandesgericht Köln. Es
verbot den ARD-Sendern, die App in dieser Form zu verbreiten. Damit
hatte die Klage von elf Zeitungsverlagen weitgehend Erfolg. Eine
Revision wurde nicht zugelassen.
Urteil ohne unmittelbare Folgen
Der Rechtsstreit um die Tagesschau-App ist mit einem Urteil zugunsten der Zeitungsverlage vorerst zu Ende gegangen
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Das Urteil bezieht sich nur auf den einen Tag im Juni 2011, es hat
also keine unmittelbaren Folgen. Die Zeitungsverlage forderten nach
der Verkündung jedoch eine nachhaltige Verringerung des Textangebots
auf den Nachrichten-Seiten der öffentlich-rechtlichen Sender im
Internet. Geschehe das nicht, werde man weitere Schritte unternehmen.
Der Rundfunkstaatsvertrag schreibt vor, dass ein
öffentlich-rechtlicher Sender zwar im Internet präsent sein darf,
presseähnliche Angebote sind aber nicht erlaubt, und die
Online-Inhalte müssen sich auf Radio- und Fernsehsendungen beziehen.
ARD vs. Zeitungsverlage
NDR-Justiziar Michael Kühn betonte, das Kölner Urteil habe auf tagesschau.de und die darauf basierende Tagesschau-App keinen unmittelbaren Einfluss, da es in dem Verfahren nur um einen Tag aus dem Jahr 2011 gegangen sei. Seit damals habe sich das Erscheinungsbild von tagesschau.de erheblich geändert. So sei das Video- und Audio-Angebot deutlich verstärkt worden.
Die Zeitungsverlage sehen das ganz anders. Ihrer Meinung nach sind die bisherigen Anpassungen noch lange nicht ausreichend. Die Bedeutung des Urteils reiche weit über die Ausgabe vom 15. Juni 2011 hinaus, betonte der Hauptgeschäftsführer des Bundesverbands Deutscher Zeitungsverleger (BDZV), Dietmar Wolff. "Mit neuen Nachrichten-Apps wie RBB24, BR24 oder ARDText haben die Landesrundfunkanstalten ihr Textangebot im Internet in einer Weise ausgeweitet, die mit der heutigen Entscheidung des OLG Köln unvereinbar ist", kritisierte er.
Im Vordergrund dieser Angebote stünden umfangreiche presseähnliche Textbeiträge ohne Sendungsbezug, die nicht nur gegen den Rundfunkstaatsvertrag verstießen, sondern einen gezielten Angriff auf die Vielfalt der Presselandschaft darstellen. "Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist nun in der Pflicht, sein Textangebot im Internet nachhaltig zurückzufahren", forderte Wolff. Sonst seien weitere Schritte unumgänglich.
Urteil ist vorläufiger Schlusspunkt eines jahrelangen Rechtsstreits
Das Urteil ist der vorläufige Schlusspunkt in einem jahrelangen Rechtsstreit. Zuletzt hatte der Bundesgerichtshof den Fall wieder an das Oberlandesgericht in Köln zurückverwiesen. Dabei hatte das oberste Gericht definiert, ein Angebot sei dann als presseähnlich zu betrachten, "wenn der Text deutlich im Vordergrund steht".
Der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht, Hubertus Nolte, betonte, es komme vor allem darauf an, dass die Texte einen Bezug zu einer bestimmten Sendung hätten. "Solange die Beiträge sendungsbezogen sind, hat die Beklagte (die ARD) alle Freiheiten und kann Texte ohne Ende verbreiten", sagte er. Im vergangenen Monat hatte er in einer Verhandlung gesagt: "Es ist sicher schon viel zu gewinnen, wenn der Sendungsbezug klarer herausgestellt wird."