BGH urteilt über Tippfehler-Domains: Werbe-Masche nicht erlaubt
BGH urteilt gegen Tippfehler-Domains
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Tippfehler beim Eingeben einer Internet-Adresse
sind lästig. Oft landet man dann auf einer Webseite, die genau darauf
spekuliert hat und so Geld aus Werbung einnehmen will. Der Betrieb
einer solchen "Tippfehler-Domain" kann grundsätzlich möglich sein,
muss aber nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH)
die Vorschriften des Wettbewerbsrechts einhalten (Aktenzeichen I ZR 164/12). Wenn jemand auf
diese Weise Kunden abfange und andere im Geschäftsbetrieb störe, sei
dies eine unlautere Behinderung, sagte Richter Wolfgang Büscher.
Teil-Erfolg für wetteronlin.de-Betreiber
BGH urteilt gegen Tippfehler-Domains
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Allerdings erzielte der Betreiber der Tippfehler-Domain
wetteronlin.de aus Bonn einen Teilerfolg mit seiner Revision beim
BGH. Der 1. Zivilsenat des Gerichts hob das Urteil des
Oberlandesgerichts Köln vom Februar 2012 auf, wonach die
Registrierung dieser Adresse die Namensrechte des Wetterdienstes
wetteronline.de verletzt. Da "wetteronline" ein rein beschreibender
Begriff sei, gebe es für diese Bezeichnung keine "für den
Namensschutz erforderliche namensmäßige Unterscheidungskraft".
Der Besitzer der Tippfehler-Domain muss seine Seite daher auch nicht löschen, wie es die WetterOnline Meteorologische Dienstleistungen GmbH aus Bonn in ihrer Klage verlangt hatte. Es sei auch denkbar, die Adresse wetteronlin.de in einer rechtlich zulässigen Form zu nutzen, befanden die Richter. Dort gibt es inzwischen auch nicht mehr die Weiterleitung zu einer Webseite, auf der für private Krankenversicherungen geworben wurde - mit entsprechenden Werbeeinnahmen für jeden irrtümlichen Aufruf.
Tippfehler-Domain kann rechtmäßig betrieben werden
Für Internet-Nutzer, die sich vertippen, sei meist nicht klar gewesen, warum er auf einmal auf einer ganz anderen Seite gelandet sei, sagte der Richter bei der Verkündung des Urteils. Wenn Nutzer deswegen einen anderen Wetterdienst aufgerufen haben, sei dies zu Lasten von wetteronline.de gegangen. Anders hätte es sich verhalten, wenn der Betreiber einer Tippfehler-Domain auf diesen Umstand hinweise - "dann erkennt der Nutzer, dass er auf der falschen Internetseite ist", sagte Büscher.
Nun hat der BGH den Fall an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Wetteronline.de kann dann seine Klage so fassen, dass es nur noch um das Verbot unlauterer Behinderung nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb geht.