Entwurf

Entwurf: Auffindbarkeit von Medienangeboten im Netz

Die Bundes­länder nehmen Inter­net­platt­formen in der sich digi­tali­sie­renden Medi­enwelt stärker in die Pflicht. In den kommenden Monaten wird eine Liste mit jour­nalis­tischen Ange­boten noch eine große Rolle spielen.
Von dpa /

Medi­enan­gebote mit beson­derem gesell­schaft­lichen Mehr­wert sollen auf Inter­net­platt­formen leichter auffindbar sein. Der von den Bundes­län­dern im Medi­enstaats­ver­trag fest­geschrie­bene Passus nimmt für den Teil­bereich der privaten Medien konkre­tere Formen an.

Die Landes­medi­enan­stalten als Medi­enre­gulierer haben inzwi­schen einen Satzungs­ent­wurf für das Verfahren zu einer Liste erar­beitet, auf die sich Medi­enhäuser mit ihren Ange­boten bewerben können. Inter­net­platt­formen müssen dann später die tech­nischen Voraus­set­zungen auf ihren Benut­zer­ober­flä­chen schaffen, dass diese sicht­barer werden.

Rund­funk-Ange­bote im Fokus

Medienangebote mit besonderem gesellschaftlichen Mehrwert sollen auf Internetplattformen leichter auffindbar sein Medienangebote mit besonderem gesellschaftlichen
Mehrwert sollen auf Internetplattformen leichter auffindbar sein
Bild: picture alliance / dpa | Georg Wendt
Konkret geht es etwa um Rund­funk-Ange­bote - also Fern­sehen und Radio - und auch um rund­funk­ähn­liche Ange­bote im Netz. Für Public-Value-Inhalte kommen zum Beispiel Krite­rien infrage wie der zeit­liche Anteil an nach­richt­licher Bericht­erstat­tung über poli­tisches und zeit­geschicht­liches Geschehen oder Ange­bote, die auch barrie­refrei für Menschen mit einer Behin­derung zugäng­lich sind. Auch Eigen­pro­duk­tionen spielen eine Rolle und Ange­bote für junge Ziel­gruppen sowie der Anteil an regio­nalen und lokalen Infor­mationen.

Auf Anfrage der Deut­schen Presse-Agentur teilten die Landes­medi­enan­stalten mit, dass sich zunächst Gremien der 14 Landes­medi­enan­stalten mit dem Entwurf befassen und diesen beschließen müssen, bevor die Satzung in Kraft treten kann. Es ist geplant, dass sich Medi­enun­ter­nehmen ab September auf einen Platz auf der Liste bewerben können. Für Medi­enhäuser ist das Ganze auch wirt­schaft­lich gesehen von Bedeu­tung, weil die Liste für Sicht­bar­keit im Netz sorgen soll und damit auch auf Klick­zahlen Einfluss nehmen könnte.

Listen­platz für Angebot soll drei Jahre gelten

In dem Satzungs­ent­wurf heißt es zur Begrün­dung für die Pläne: "Auffind­bar­keit wird für Inhal­tean­gebote - insbe­son­dere online - immer wich­tiger. Aufgrund quan­titativ stei­gender Ange­bots­viel­falt wird es beispiels­weise für kosten­inten­sive jour­nalis­tische Ange­bote zuneh­mend schwerer, die auch zur Refi­nan­zie­rung notwen­dige Aufmerk­sam­keit zu gene­rieren." Das Ganze soll auch dazu beitragen, Medi­enviel­falt in Deutsch­land zu erhalten. "Die leichte Auffind­bar­keit soll bestehende Akteure, die für die öffent­liche Meinungs­bil­dung rele­vante Inhalte anbieten, darin bestärken sowie dieses Enga­gement auch für weitere Anbieter inter­essant machen."

Antrags­berech­tigt sind dem Entwurf zufolge unter anderem Rund­funk­ange­bote privater Anbieter, die in beson­derem Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Ange­bots­viel­falt leisten. Wenn ein Angebot auf die Liste kommt, gilt das für drei Jahre. Eine Entschei­dung kann aber auch wider­rufen werden, wenn das Programm im Laufe der Zeit nicht mehr den Krite­rien entspricht.

Der Bundestag hat eine Urhe­ber­rechts­reform beschlossen. Mehr dazu lesen Sie in einer weiteren News.

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