Urteil

Amtsgericht München: Kein neues Handy trotz Aufpreis

Der Vertragszusatz "mit Handy" heißt nicht, dass der Kunde immer wieder ein neues Gerät bekommt. Das hat jetzt das Amtsgericht München entschieden und wies damit die Klage eines Verbrauchers ab.
Von David Rist

Statue der Justitia vor blauem Himmel. Amtsgericht München: Kein neues Handy trotz Aufpreis
(c) liveostockimages---Fotolia.com
Ein verärgerter Kunde hatte Klage gegen sein Mobil­funk­provider eingereicht, weil er kein neues Smart­phone bekommen hatte, obwohl das alte Gerät kaputt war und der Vertrag sich automatisch verlängerte. Darüber berichtete Sueddeutschezeitung.de vergangene Woche.

Die Situation des Klägers war folgende: Im Jahr 2009 hatte er zwei Handy­verträge von seiner damaligen Lebens­gefährtin übernommen. Dabei handelte es sich um Verträge, die mit dem Zusatz "mit Handy" verkauft wurden. Die Handys für die beiden Verträge hatte die ursprüngliche Vertrags­inhaberin, die damalige Lebens­gefährtin des Klägers, bei Vertrags­abschluss auch erhalten. Nach der Über­nahme durch den Kläger verlängerte dieser im Jahr 2009 einen der beiden Verträge um zusätzliche 24 Monate und bekam dafür wieder ein neues Smart­phone. Von diesem Zeit­punkt an liefen beide Verträge einfach weiter, ohne je gekündigt oder bewusst verlängert worden zu sein.

Kunde verlangt nach vier Jahren neues Handy

Statue der Justitia vor blauem Himmel. Amtsgericht München: Kein neues Handy trotz Aufpreis
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Als der Kunde Anfang 2013 zwei neue Geräte für die beiden Handy­verträge von seinem Provider verlangte, bekam er eine Abfuhr. Seine An­nahme, dass der Zusatz "mit Handy" bedeute, dass er immer wieder ein neues Handy bekommen würde, war falsch. Auch wenn diese Vermutung nicht vollkommen abwegig ist, so trifft das meistens nur dann zu, wenn der Vertrag aktiv verlängert wird. Dann kann der Kunde neue Konditionen und beispiels­weise auch ein neues Smart­phone aushandeln.

Zusätzlich wollte der Kunde die monatlichen Kosten der beiden Verträge von insgesamt 75 Euro für den Zeit­raum vom Januar 2013 bis September 2015 erstattet bekommen. Seine Begründung: Die alten Geräte seien kaputt gewesen und neue Smart­phones bekam er von seinem Anbieter nicht. Somit waren die Verträge für ihn unbrauchbar.

Klage abgewiesen - stillschweigende Vertragsverlängerung

Die Richter des Amtsgerichts München gaben letzten Endes dem Mobil­funk­anbieter des Klägers Recht. Denn in seinem Fall handle es sich um eine still­schweigende Vertragsverlängerung, der Vertrag verlängerte sich also automatisch. Dadurch bestünden die ursprünglichen Vertragsbedingungen weiter, argumentierte das Gericht. Da die Leistung "mit Handy" also schon bei Vertrags­abschluss erbracht wurde, hat der Kunde später kein Recht mehr darauf.

Auch die monatlichen Vertrags­gebühren vom Januar 2013 bis September 2015 bekommt der Kläger nicht erstattet. Denn mit selbst angeschafften Geräten hätte der Kunde die Mobil­funk­leistungen des Anbieters nutzen können, so die Begründung des Amtsgerichts München. Anders verhalte es sich, und darauf wiesen die Richter in ihrem Urteil aus­drücklich hin, wenn Kunden eine aus­drückliche Vertrags­verlängerung mit ihrem Mobil­funk­anbieter vereinbaren, es sich also um keine auto­matische beziehungs­weise still­schweigende Ver­längerung handelt.

Handy­verträge die dem Kunden immer wieder ein neues Handy bieten, gibt es inzwischen auch. Die Telekom, aber beispielsweise auch 1und1, haben solche Premium-Verträge bereits im Sortiment. Der Kunde erhält dann jedes Jahr ein neues hochwertiges Smartphone.

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