Amtsgericht München: Kein neues Handy trotz Aufpreis
Amtsgericht München: Kein neues Handy trotz Aufpreis
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Ein verärgerter Kunde hatte Klage gegen sein Mobilfunkprovider eingereicht, weil er kein neues Smartphone bekommen hatte, obwohl das alte Gerät kaputt war und der Vertrag sich automatisch verlängerte. Darüber berichtete Sueddeutschezeitung.de vergangene Woche.
Die Situation des Klägers war folgende: Im Jahr 2009 hatte er zwei Handyverträge von seiner damaligen Lebensgefährtin übernommen. Dabei handelte es sich um Verträge, die mit dem Zusatz "mit Handy" verkauft wurden. Die Handys für die beiden Verträge hatte die ursprüngliche Vertragsinhaberin, die damalige Lebensgefährtin des Klägers, bei Vertragsabschluss auch erhalten. Nach der Übernahme durch den Kläger verlängerte dieser im Jahr 2009 einen der beiden Verträge um zusätzliche 24 Monate und bekam dafür wieder ein neues Smartphone. Von diesem Zeitpunkt an liefen beide Verträge einfach weiter, ohne je gekündigt oder bewusst verlängert worden zu sein.
Kunde verlangt nach vier Jahren neues Handy
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Als der Kunde Anfang 2013 zwei neue Geräte für die beiden Handyverträge von seinem Provider verlangte, bekam er eine Abfuhr. Seine Annahme, dass der Zusatz "mit Handy" bedeute, dass er immer wieder ein neues Handy bekommen würde, war falsch. Auch wenn diese Vermutung nicht vollkommen abwegig ist, so trifft das meistens nur dann zu, wenn der Vertrag aktiv verlängert wird. Dann kann der Kunde neue Konditionen und beispielsweise auch ein neues Smartphone aushandeln.
Zusätzlich wollte der Kunde die monatlichen Kosten der beiden Verträge von insgesamt 75 Euro für den Zeitraum vom Januar 2013 bis September 2015 erstattet bekommen. Seine Begründung: Die alten Geräte seien kaputt gewesen und neue Smartphones bekam er von seinem Anbieter nicht. Somit waren die Verträge für ihn unbrauchbar.
Klage abgewiesen - stillschweigende Vertragsverlängerung
Die Richter des Amtsgerichts München gaben letzten Endes dem Mobilfunkanbieter des Klägers Recht. Denn in seinem Fall handle es sich um eine stillschweigende Vertragsverlängerung, der Vertrag verlängerte sich also automatisch. Dadurch bestünden die ursprünglichen Vertragsbedingungen weiter, argumentierte das Gericht. Da die Leistung "mit Handy" also schon bei Vertragsabschluss erbracht wurde, hat der Kunde später kein Recht mehr darauf.
Auch die monatlichen Vertragsgebühren vom Januar 2013 bis September 2015 bekommt der Kläger nicht erstattet. Denn mit selbst angeschafften Geräten hätte der Kunde die Mobilfunkleistungen des Anbieters nutzen können, so die Begründung des Amtsgerichts München. Anders verhalte es sich, und darauf wiesen die Richter in ihrem Urteil ausdrücklich hin, wenn Kunden eine ausdrückliche Vertragsverlängerung mit ihrem Mobilfunkanbieter vereinbaren, es sich also um keine automatische beziehungsweise stillschweigende Verlängerung handelt.
Handyverträge die dem Kunden immer wieder ein neues Handy bieten, gibt es inzwischen auch. Die Telekom, aber beispielsweise auch 1und1, haben solche Premium-Verträge bereits im Sortiment. Der Kunde erhält dann jedes Jahr ein neues hochwertiges Smartphone.