Urteil

GEZ: Ein Computer ist ein Rundfunkgerät - oder auch nicht

Ob man für ein gewerbliches Zweitgerät zahlen muss, hängt vom Richter ab
Von Marie-Anne Winter mit Material von dpa

Wenn zwei Juristen zusammen kommen, gibt es mindestens drei Meinungen. Es war daher nur eine Frage der Zeit, bis nach den bekannt gewordenen Urteilen, die eine zusätzliche GEZ-Gebühr für gewerblich genutzte Computer ablehnten, wieder ein Gericht zum gegenteiligen Schluss kommt: Nach Ansicht des Verwaltungsgericht Ansbach muss ein Anwalt für seinen beruflich genutzten Computer mit Internetanschluss Rundfunkgebühren zahlen, auch wenn er diesen nicht zum Radiohören nutzt.

Das Gericht wies in seinem Urteil die Klage eines Rechtsanwalts gegen einen Bescheid der Gebühreneinzugszentrale in Höhe von 16,65 Euro samt 5,11 Euro Säumniszuschlag ab (Urteil vom 10. Juli 2008, Az: AN 5 K 08.00348). Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass ein internetfähiger Computer ein neues Rundfunkempfangsgerät im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags sei. Dabei sei es - genauso wie beim konventionellen Radio - unerheblich, ob der Computer tatsächlich zum Hören von Rundfunksendungen genutzt werde. In beiden Fällen erwachse die Gebührenpflicht allein dadurch, dass damit der Radioempfang möglich sei.

Die Verwaltungsgerichte Koblenz und Braunschweig sahen das in ähnlich gelagerten Fällen anders: Die jeweiligen Kläger würden ihre Rechner für ihre Berufsausübung benutzen, und eben nicht als Rundfunkgeräte bereithalten. Wenn ein Computer in gewerblich genutzten Arbeitsräumen oder einer Kanzlei stehe, werde er typischerweise nicht genutzt, um Radio zu hören. Außerdem führte das Verwaltungsgericht Braunschweig aus, dass im Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) bei der Zweitgeräte-Befreiung nicht zwischen privaten und gewerblichen Geräten unterschieden werde und die Rundfunkanstalten die Unterscheidung keineswegs selbst in den RGebStV hinein interpretieren könnten. Weiterlesen können Sie auch in einem Editorial zu diesem Thema.

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