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der Trick mit dem Häckchen 1&1


21.08.2008 14:00 - Gestartet von starbird
Am 16.08.08 um 12.30 Uhr sendete der Hessische Rundfunk einen interessanten Bericht über 1&1.
Für alle - unbedingt Video anschauen - sehr aufschlußreich. Hier der Link:

http://www.hr-online.de/website/fernsehen/sendungen/ct_magazin2964.jsp?rubrik=20530&key=standard_document_35009272

Grüße starbird


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[1] wfl9 antwortet auf starbird
28.08.2008 23:12
Hallo,
bin auch in die Falle mit dem Häckchen gerasselt. Nachdem ich schon nach 3Tagen gekündigt hatte, hat mir 1und1 dann mitgeteilt, dass mein Kündigungsrecht verwirkt sei.
Ein paar Tage später hat man mir dann mitgeteilt, dass der Anschluss vorbereitet sei und kommende Woche der Technikertermin stattfinden soll.
Alle Einwände meinerseits, dass der Vertrag nicht zustande gekommen ist, werden einfach ignoriert.
Hat schon jemand das Ganze bis zm Ende mit 1und1 durchgemacht d. h. gibt es keine Chance aus dem Vertrag zu kommen?
Viele Grüße wfl9
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[1.1] starbird antwortet auf wfl9
29.08.2008 14:14
Hallo wfl9,

hier ein Auszug aus einen Internetbeitrag

Beachtung verdient in diesem Zusammenhang aber auch das vor kurzem ergangene Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 21. Juni 2007 (Az. 6 C 177/07).

Der Urteilsbegründung ist zu entnehmen, dass DSL-Verträge keine Verträge iSv § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB sind, denen eine "sonstige Dienstleistung" zugrunde liegt, sondern schlichte Kaufverträge seien, bei denen das Widerrufsrecht gerade nicht erlischt, selbst wenn eine Teilleistung erfüllt sein sollte.

Die AGB von 1&1 entfalten daher insoweit keine Wirkung. Es kommt nicht darauf an, ob bereits irgendein Zugang freigeschaltet oder sonst eine Leistung erbracht wurde, sondern schlichtweg darauf, ob die Widerrufsfrist bereits abgelaufen ist.

Der Beginn der Widerrufsfrist ist in § 355 Abs. 2 und 3 BGB und zudem in den oben angeführten AGB von 1&1 geregelt. Die Frist beginnt in Ihrem Fall also frühestens mit Erhalt einer in Textform gesondert mitgeteilten Widerrufsbelehrung bzw. in Anlehnung an das Urteil des AG Hamburg mit Bereitstellung der Leistung.

Meines Erachtens können Sie deshalb wirksam den DSL-Vertrag widerrufen.

Ich bitte jedoch zu beachten, dass die Entscheidung des AG Hamburg nicht von anderen Gerichten geteilt werden muss. Selbst bei der Charakterisierung als Dienstleistungsvertrag wäre aber nach wie vor eine ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers in die Durchführung der Dienstleistung vor Ende der Widerrufsfrist nach § 312d Abs. 3 Nr.2 BGB erforderlich.

Um eine nahezu hundertprozentige Rechtssicherheit zu haben, können Sie neben dem Widerruf gegenüber 1&1 hilfsweise noch eine angemessene Frist zur Leistung setzen und danach gemäß der §§ 323 Abs. I, 346 BGB vom Vertrag zurücktreten.

Weitere Möglichkeiten sehe ich nicht. Sollte 1&1 Ihrem Widerruf nicht entsprechen, so verweisen Sie auf das Urteil des AG Hamburg und drohen damit, Verbraucherschutzverbände auf die Angelegenheit aufmerksam zu machen.

Außerdem, wie im Forum berichtet wird, alles von 1&1 ablehnen (Hardware zurückgehen lassen, Techniker nicht an die Leitung lassen und auf keinen Fall auch nur zu Testzwecken versuchen die 1&1 DSL Leitung zu nutzen). Briefe nur mit Einschreiben, nicht anrufen ... etwas teuer. Das ganze wird sich hinziehen - Nicht verrückt machen lassen.

Gruß starbird

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[1.2] kamischke antwortet auf wfl9
29.08.2008 16:58

einmal geändert am 29.08.2008 17:43
Benutzer wfl9 schrieb:
Hallo, bin auch in die Falle mit dem Häckchen gerasselt. Nachdem ich schon nach 3Tagen gekündigt hatte, hat mir 1und1 dann mitgeteilt, dass mein Kündigungsrecht verwirkt sei. Ein paar Tage später hat man mir dann mitgeteilt, dass der Anschluss vorbereitet sei und kommende Woche der Technikertermin stattfinden soll.
Alle Einwände meinerseits, dass der Vertrag nicht zustande gekommen ist, werden einfach ignoriert.
Hat schon jemand das Ganze bis zm Ende mit 1und1 durchgemacht d. h. gibt es keine Chance aus dem Vertrag zu kommen?
Viele Grüße wfl9

Man kann anscheinend nicht oft genug vor diesen unseriösen Praktiken von 1&1 warnen:
https://www.teltarif.de/forum/a-1und1/978-...
https://www.teltarif.de/forum/a-1und1/981-...
https://www.teltarif.de/forum/a-1und1/1030-...


Hier noch ein aktuelles Update zur Rechtslage:

"Widerruf bei DSL-Beauftragung - Die Rechtslage

Von der Bestellung im Internet bis zum Beginn der Dienstleistung durch die Bereitstellung beziehungsweise Freischaltung durch den Anbieter stehen die Chancen für einen Widerruf eines Vertrags über einen DSL-Anschluss gut. Je nachdem, ob man als Kunde der vorzeitigen Ausführung durch den Anbieter ausdrücklich zugestimmt hat, erlischt das Widerrufsrecht bereits hier; andernfalls spätestens mit der ersten Einwahl in das Internet.

Mag das Ergebnis aus Sicht des Verbraucherschutzes auch unbefriedigend sein, bei Dienstleistungen ist das Widerrufsrecht gegenüber Warenlieferungen deutlich eingeschränkt. Die Qualität der Leistung lässt sich in der Regel erst beurteilen, wenn man sie in Anspruch genommen hat. Dann allerdings ist das Widerrufsrecht erloschen und zwar unabhängig davon, ob der Anbieter mit oder ohne Zustimmung des Kunden vorzeitig mit der Ausführung begonnen hat. Dem Kunden bleibt lediglich der Schutz vor übereilten Entscheidungen.

Auch wenn sich mancher DSL-Anbieter hier hartnäckig zu wehren versucht, hat der Kunde das Recht, bis zur Schaltung des Anschlusses den Vertrag aufzulösen. Den Widerruf sollte man grundsätzlich per E-Mail senden und eine etwaige Bestätigungsmail, die viele Anbieter auf eine Kundenanfrage hin automatisiert versenden, ausdrucken und aufheben. Um ganz auf Nummer sicher zu gehen, empfiehlt sich allerdings zusätzlich noch ein Brief per Einschreiben. Vorgeschrieben ist das allerdings nicht - nach dem Gesetz reicht der Widerruf per E-Mail, der Kunde kann aber dann unter Umständen in Beweisnot kommen.

Stellt sich der Anbieter quer und beharrt er auf dem Vertrag, endet das meist in einer ausgedehnten Textbaustein-Schlacht gegen störrische Kundenbetreuer. Hat man sein Glück so versucht, hilft nur noch der Besuch beim auf Vertrags- oder Verbraucherrecht spezialisierten Anwalt. Juristisch kann man gegen den ungewollten Vertrag mittels einer negativen Feststellungsklage vorgehen und so durch ein Gericht feststellen lassen, dass der Vertrag gar nicht besteht.

Während eines solchen Verfahrens kann man aber in der Regel seinen DSL-Anschluss nicht nutzen und hat auch Schwierigkeiten, einen anderen Anbieter mit einem Neuanschluss zu beauftragen; die Leitung oder der Port für den DSL-Zugang ist schließlich in der Regel schon belegt. Ein Neuanschluss scheitert dann mit einem entsprechenden Hinweis, dass man erst nach Freigabe der Leitung oder des Ports einen solchen vornehmen könne. Hat man wirklich keine technischen Alternativen, wie einen kompletten Neuanschluss auf einer weiteren physischen Leitung, und ist man dringend auf den Internetanschluss angewiesen, hilft nur noch eine einstweilige Verfügung. " [www.hr-online.de]

Quelle: http://tinyurl.com/6cd492

Gruß Kamischke