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Angstmacherei


10.11.2010 19:32 - Gestartet von lexus1234
Schon interessant, was da so für Meinungen kursieren. Sicher wird es irgendwann mal wieder einen Provinzrichter geben, der irgendeinen Mist zu Ungunsten des Kunden entscheidet basierend auf fadenscheinigen und konstruierten Rechtszusammenhängen. Wir werden's hier lesen, wenn es so weit ist.

Grundsätzlich gilt aber immer: Wenn man an einem Gerät mit Vertragsabschluß Eigentum erwirbt, kann der Kunde bis hin zur Zerstörung dieses Eigentums damit machen, was er will. Kein Provider kann vorschreiben, wie fremdes Eigentum zu nutzen ist, ebensowenig entsteht dem Anbieter ein Schaden aus der Nutzung des Handies im Fremdnetz. Entgang eines erhofften Umsatzes ist kein Schaden, da von vornherein keine Nutzungsverpflichtung besteht.

Anders ist das bei den Mietmodellen. Hier kann der Anbieter durchaus Schadenersatz verlangen, wenn das Handy manipuliert wird und auf vertragsgemäße Nutzung klagen. Da das Eigentum beim Provider bleibt, entsteht so auch ein Schaden: Abnutzung des Handys und damit Wertverlust ohne Ausgleich durch die Nutzung des eigenen Netzes.
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[1] spunk_ antwortet auf lexus1234
10.11.2010 23:14
Benutzer lexus1234 schrieb:

Grundsätzlich gilt aber immer: Wenn man an einem Gerät mit Vertragsabschluß Eigentum erwirbt, kann der Kunde bis hin zur Zerstörung dieses Eigentums damit machen, was er will. Kein Provider kann vorschreiben, wie fremdes Eigentum zu nutzen ist, ebensowenig entsteht dem Anbieter ein Schaden aus der Nutzung des Handies im Fremdnetz. Entgang eines erhofften Umsatzes ist kein Schaden, da von vornherein keine Nutzungsverpflichtung besteht.

eben. bei keinem mir bekannten prepaid-vertrag gib es den Vertragsbestanteil in etwa wie: "das Handy darf nur mit dieser Karte genutzt werden"

es ist immer andersrum ausgeführt wie "das Handy kann mit anderen karten nicht genutzt werden, .."


es ist auch keinesweg der Text "der Kunde verspricht mit keinem anderen Anbieter das Handy zu nutzen" enthalten.


wenn der Mobilfunkanbieter eine nprepaid-Vertrag ausführt der dem Kunden die Nutzung des Handys einschränken möchte kann dies ziemlich sicher nur über Miete des Handys erfolgen.
in anderen fällen gibt es wohl Wettbewerbsklagen.